1761/A(E) XXIV. GP

Eingebracht am 18.11.2011
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Entschließungsantrag

der Abgeordneten Strache, Dr. Fichtenbauer, Lausch
und weiterer Abgeordneter

betreffend keine Möglichkeit des Strafvollzuges durch den elektronisch überwachten Hausarrest für nach dem Zehnten Abschnitt des Strafgesetzbuches - Strafbare Handlungen gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung – verurteilte Personen

 

Das Landesgericht Wien hat einen Mann wegen Unzucht mit Unmündigen nach §   207 Abs.1 StGB, der Unzucht mit Unmündigen nach § 207 Abs.1 u. Abs.2 1.Fall  StGB, des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 206 Abs.1
StGB und des  Missbrauchs eines Autoritätsverhältnisses nach
§ 212 Abs.1 Z.1 StGB für schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren und zur Zahlung von 20.655 verurteilt. Am 20.01.2011 trat der Verurteilte seine 2-jährige Freiheitsstrafe in der JA Wien-Simmering an.

 

Die Begutachtungs- und Evaluationsstelle für Gewalt- und Sexualstraftäter (BEST) stellte am 15.06.2011 in diesem Fall fest:

Hier wird aufgezeigt, dass sich der Verurteilte nackt vor Fremden zeige, sich einmal

nackt zu Kindern im Park gesetzt hat. Die Stieftochter hat er beim Strippokerspiel aufs Bett geschmissen und ihre Beine gespreizt. Die Begutachtungsstelle stellt eine

Zugehörigkeit zu einer Gruppe mit niedrigem, allenfalls moderat erhöhtem Risiko fest. Weiters zeigen sich neben den verurteilten Missbrauchshandlungen auch vielfältige Auffälligkeiten im sexuellen Bereich (masochistische, transvestitisch-fetischistische Interessen) und ausgeprägtes sexualisiertes sowie sexuell übergriffiges Verhalten (Nacktheit in unpassendem Kontext, Übergriffe auf Halbschwester). Grundsätzlich sind diese Verhaltensweisen und Neigungen deliktfördernd, insbesondere, wenn nicht entsprechend professionell mit einer Behandlung gegengesteuert wird.

 

Eine weitere Stellungnahme der BEST vom September besagt:

Zusammenfassend berichtet die BEST, dass angesichts der vielen und relevanten individuellen Risikofaktoren die Wahrscheinlichkeit, trotz statistisch-aktuarisch niedrigem Risiko ohne angemessene Widmung seiner Risikofaktoren dennoch ein potenzieller Rückfalltäter zu sein, eher hoch einzuschätzen wäre.

Die Anbindunq an eine forensische Fachinstitution im Zuge einer bedingten Entlassung ist daher notwendig, um seinen individuellen deliktfördernden Tendenzen kompetent entgegenzuwirken.

 


Dieser Fall zeigt leider, dass entgegen den Versprechungen und Zusagen durch die Bundesministerin für Justiz im Justizausschuss und der Ausschussfeststellung: „Der Justizausschuss geht davon aus, dass zufolge der gesetzlichen Kautelen in der

Regierungsvorlage die Elektronische Aufsicht für Personen, die eine Straftat gegen die geschlechtliche Selbstbestimmung begangen haben nur in seltenen Fällen überhaupt in Betracht zu ziehen ist.“ gefährliche Sexualtäter mit hohem Rückfallpotential in den Genuss des  elektronisch überwachten Hausarrest kommen.

 

Dies kann nicht Sinn und Zweck der Regelung des elektronisch überwachten Hausarrests sein.

 

Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgenden

Entschließungsantrag

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

„Die Bundesregierung wird aufgefordert, dem Nationalrat eine Regierungsvorlage zuzuleiten, welche den Strafvollzug durch den elektronisch überwachten Hausarrest bei wegen einer Straftat nach dem Zehnten Abschnitt des Strafgesetzbuches - Strafbare Handlungen gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung – verurteilten Personen explizit ausschließt.

 

 

In formeller Hinsicht wird um Zuweisung an den Justizausschuss ersucht.