1850/A XXIV. GP

Eingebracht am 29.02.2012
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ANTRAG

 

der Abgeordneten Dieter Brosz, Freundinnen und Freunde

 

 

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem die Fernmeldegebührenordnung geändert wird

 

 

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

 

Bundesgesetz, mit dem die Fernmeldegebührenordnung geändert wird

 

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

 

Die Anlage zum Bundesgesetz vom 18. Juni 1970 über Fernmeldegebühren (Fernmeldegebührengesetz), die Fernmeldegebührenordnung, zuletzt geändert durch das BGBl. I Nr. 71/2003, ist wie folgt zu ändern

 

 

1.    In § 47 Abs. 1 wird folgende Ziffer 8 angefügt:

 

„8. Menschen in einem Haushalt mit einem Haushaltsnettoeinkommen, das unter dem in § 48 Abs. 1 festgelegten Wert liegt.“

 

2.    In § 48 Abs. 5 wird in Ziffer 2 nach der Jahreszahl „1988“ der Punktes durch einen Beistrich ersetzt und folgende Ziffer 3. angefügt:

„3. Auf Grund gesetzlicher Verpflichtung oder eines Gerichtsurteils zu leistende und tatsächlich geleistete Unterhaltszahlungen.“

 

 

Begründung:

 

Befreiungstatbestände aus sozialpolitischer Hinsicht haben aus verfassungsrechtlichen Gründen in einer Art und Weise zu erfolgen, dass sie zweckmäßig und nicht gleichheitswidrig sind. Zentraler sachlich begründeter Befreiungstatbestand ist das tatsächlich zur Verfügung stehende Netto-Haushaltseinkommen.

Die Fernmeldegebühren-Ordnung weicht in einer sachlich nicht gerechtfertigten Art und Weise von diesem Prinzip ab, in dem einerseits

 

·        Personen mit niedrigem Haushaltseinkommen, die nicht auf andere Leistungen des Sozialsystems zurückgreifen, von der Möglichkeit der Befreiung ausgenommen sind; und andererseits

·        gesetzliche Unterhaltsverpflichtungen, die das tatsächlich verfügbare Haushaltseinkommen verringern, nicht als abzugsfähige Ausgaben berücksichtigt werden.

 

Dies ist unsachlich und nicht gerechtfertigt. Insbesondere nach der Reform des ORF-Gesetzes ist es faktisch unmöglich, sich der Verpflichtung zur Entrichtung von Rundfunkgebühren zu entziehen. Menschen mit vergleichsweise geringem Einkommen und Unterhaltsverpflichtungen kommen auf diese Weise in eine Art Doppelmühle: Sie haben keine Möglichkeit, via Verhaltensänderung die Entrichtung der Rundfunkgebühr zu vermeiden, können aber trotz niedrigem, tatsächlich verfügbarem Haushaltseinkommen keinen gesetzlich vorgesehenen Befreiungstatbestand erfüllen.

 

Ein etwaiger Verweis auf die Mindestsicherung zielt ins Leere, da der in § 48 Abs. 1 festgelegte Wert deutlich höher als der Richtsatz der Mindestsicherung ist. Ebenso ist jeder Verweis auf eine mögliche Doppelförderung absurd, da die Inanspruchnahme etwa des Unterhaltsabsetzbetrages bei derart niedrigen Nettobeträgen so gut wie ausgeschlossen ist und überdies leicht überprüft werden kann.

 

 

In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Verkehrsausschuss vorgeschlagen.