1987/A XXIV. GP

Eingebracht am 13.06.2012
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Antrag

 

der Abgeordneten Renate Csörgits, Wöginger, Öllinger

und Kolleginnen und Kollegen

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, das Bauern‑Sozialversicherungsgesetz, das Pensionsgesetz 1965, das Bundestheaterpensionsgesetz und das Bundesbahn-Pensionsgesetz geändert werden

Der Nationalrat wolle beschließen:

Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, das Bauern‑Sozialversicherungsgesetz, das Pensionsgesetz 1965, das Bundestheaterpensionsgesetz und das Bundesbahn-Pensionsgesetz geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1

Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 189/1955, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 35/2012, wird wie folgt geändert:

.. Nach § 666 wird folgender § 667 samt Überschrift angefügt:

„Besondere Pensionsanpassung

§ 667. Alle Pensionen, die am 1. Oktober 2012 bezogen werden, sind zu diesem Zeitpunkt mit dem Faktor 1,011 zu vervielfachen, wenn

           1. ihr Stichtag (§ 223 Abs. 2) vor dem 1. Jänner 2007 liegt,

           2. ihre Höhe am 1. Jänner 2008 den Betrag von 747 € nicht erreicht hat und

           3. sie für das Jahr 2008 nur mit dem Anpassungsfaktor vervielfacht wurden.“

Artikel 2

Änderung des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes

Das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 560/1978, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 35/2012, wird wie folgt geändert:

.. Nach § 345 wird folgender § 346 samt Überschrift angefügt:


„Besondere Pensionsanpassung

§ 346. Alle Pensionen, die am 1. Oktober 2012 bezogen werden, sind zu diesem Zeitpunkt mit dem Faktor 1,011 zu vervielfachen, wenn

           1. ihr Stichtag (§ 113 Abs. 2) vor dem 1. Jänner 2007 liegt,

           2. ihre Höhe am 1. Jänner 2008 den Betrag von 747 € nicht erreicht hat und

           3. sie für das Jahr 2008 nur mit dem Anpassungsfaktor vervielfacht wurden.“

Artikel 3

Änderung des Bauern‑Sozialversicherungsgesetzes

Das Bauern‑Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 559/1978, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 35/2012, wird wie folgt geändert:

.. Nach § 335 wird folgender § 336 samt Überschrift angefügt:

„Besondere Pensionsanpassung

§ 336. Alle Pensionen, die am 1. Oktober 2012 bezogen werden, sind zu diesem Zeitpunkt mit dem Faktor 1,011 zu vervielfachen, wenn

           1. ihr Stichtag (§ 104 Abs. 2) vor dem 1. Jänner 2007 liegt,

           2. ihre Höhe am 1. Jänner 2008 den Betrag von 747 € nicht erreicht hat und

           3. sie für das Jahr 2008 nur mit dem Anpassungsfaktor vervielfacht wurden.“

Artikel 4

Änderung des Pensionsgesetzes

Das Pensionsgesetz 1965, BGBl. Nr. 340, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 35/2012, wird wie folgt geändert:

.. Nach § 17 Abs. 2f wird folgender Abs. 2g eingefügt:

„(2g) Dem Kind einer verstorbenen Beamtin oder eines verstorbenen Beamten, das das 18.  Lebensjahr vollendet hat, gebührt auf Antrag ein monatlicher Waisenversorgungsgenuss, wenn und solange das Kind als Teilnehmer/in des Freiwilligen Sozialjahres, des Freiwilligen Umweltschutzjahres, des Gedenkdienstes oder des Friedens- und Sozialdienstes im Ausland tätig ist, längstens bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres.“

.. Nach § 95b wird folgender § 95c samt Überschrift eingefügt:

„Besondere Pensionsanpassung

§ 95c. § 667 ASVG ist sinngemäß anzuwenden.“

.. Dem § 109 wird folgender Abs. 72 angefügt:

„(72) § 17 Abs. 2g in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2012 tritt mit 1. Juni 2012 in Kraft.“

Artikel 4

Änderung des Bundestheaterpensionsgesetzes

Das Bundestheaterpensionsgesetz, BGBl. Nr. 159/1958, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 35/2012, wird wie folgt geändert:

.. Dem § 11 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) § 667 ASVG ist sinngemäß anzuwenden.“

Artikel 5

Änderung des Bundesbahn-Pensionsgesetzes

Das Bundesbahn-Pensionsgesetz, BGBl. I Nr. 86/2001, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 35/2012, wird wie folgt geändert:

..Nach § 16 Abs. 8 wird folgender Abs. 8a eingefügt:

„(8a) Dem Kind einer verstorbenen Beamtin oder eines verstorbenen Beamten, das das 18.  Lebensjahr vollendet hat, gebührt auf Antrag ein monatlicher Waisenversorgungsgenuss, wenn und solange das Kind als Teilnehmer/in des Freiwilligen Sozialjahres, des Freiwilligen Umweltschutzjahres, des Gedenkdienstes oder des Friedens- und Sozialdienstes im Ausland tätig ist, längstens bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres.“

.. Dem § 60 wird folgender Abs. 14 angefügt:

„(14) § 667 ASVG ist sinngemäß anzuwenden.“

.. Dem § 62 wird folgender Abs. 28 angefügt:

„(28) § 16 Abs. 8a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2012 tritt mit 1. Juni 2012 in Kraft.“

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Zuweisungsvorschlag: Sozialausschuss
Begründung

Die Pensionsanpassung für das Jahr 2008 erfolgte im Rahmen des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 101/2007 und wurde wie folgt vorgenommen:

1) Der Ausgleichszulagenrichtsatz für alleinstehende PensionsbezieherInnen wurde um 21 € auf 747 € erhöht; der Ausgleichszulagenrichtsatz für Ehepaare wurde um rund 29 € auf 1 120 € erhöht.

2) Pensionen bis zur Höhe des Ausgleichszulagenrichtsatzes wurden um 1,7 %, also mit dem Anpassungsfaktor auf Grund des Verbraucherpreisindex, erhöht.

3) Im Übrigen wurden die Pensionen sozial gestaffelt erhöht:

Betrug die Pensionsleistung über 746,99 € bis zu 1 050 €, so belief sich die Erhöhung auf 21 € monatlich; betrug die Leistung mehr als 1 050 € und höchstens 1 700 €, so wurde sie um 2 % angepasst. Ab 1 700 € wurde die prozentuelle Erhöhung linear auf 1,7 % abgeschmolzen und ab 2 161,50 € gebührte ein Fixbetrag in der Höhe von 36,75 € monatlich.

Der Europäische Gerichtshof hat mit Urteil vom 20. Oktober 2011, C‑123/10, Brachner, entschieden, dass in der Anpassung der Pensionen unter dem Ausgleichszulagen-Richtsatz im Rahmen der Pensionsanpassung 2008 mit (nur) 1,7 % im Vergleich zur außerordentlichen Erhöhung anderer Pensionen die Möglichkeit einer verbotenen Diskriminierung der Frauen nach der Richtlinie 79/7/EWG liegen kann, wenn in der in Betracht kommenden Gruppe von Pensionsbezieher/inne/n wesentlich mehr Frauen als Männer betroffen sind.

In Umsetzung dieses Urteils hat der Oberste Gerichtshof festgestellt, dass tatsächlich eine Diskriminierung vorliegt und für die betroffenen Personen die Pensionsanpassung 2008 daher 2,81 % betragen müsste (OGH 6.12.2011, 10 ObS 129/11k).

Auf Grund des österreichischen Verfahrensrechtes (das durch das EU-Recht nicht geändert wird) ist es zur Geltendmachung von Fehlern bei einer Pensionsanpassung erforderlich, dass ein entsprechender Überprüfungsantrag innerhalb des Folgejahres gestellt wird (zB § 367 Abs. 3 ASVG). Daher konnten von dieser Rechtsprechung unmittelbar nur jene 152 Personen profitieren, die im Jahr 2008 die Pensionsanpassung bekämpft haben.

Wiewohl somit der überwiegende Anteil der Betroffenen keinen Rechtsanspruch auf Änderung der Pensionsanpassung im Jahr 2008 im Ausmaß von nur 1,7 % hat, besteht die Absicht, aus sozialpolitischen Überlegungen für die Zukunft dennoch diese Personen so zu stellen, wie wenn ihre Pension EU-konform angepasst worden wäre.

Um den Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofes und des Obersten Gerichtshofes Rechnung zu tragen, soll nunmehr gesetzlich geregelt werden, dass Pensionen, die am 1. Jänner 2008 niedriger waren als der Einzelrichtsatz für die Ausgleichszulage (das sind 747 €) und nicht schon auf Grund einer gerichtlichen Entscheidung mit einem höheren Faktor als dem Anpassungsfaktor für das Jahr 2008 vervielfacht wurden, um 1,1 % erhöht werden. Weiters ist vorausgesetzt, dass diese Pensionen aktuell, das heißt am 1. Oktober 2012, bezogen werden und am 1. Jänner 2008 tatsächlich ein Anspruch auf Pensionserhöhung bestand.

In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass Pensionen erstmals mit dem ihrer Zuerkennung zweitfolgenden Kalenderjahr angepasst werden, sodass etwa Neupensionen des Jahres 2006 erstmals im Jahr 2008 angepasst wurden, während Neupensionen des Jahres 2007 erstmals durch die Pensionsanpassung 2009 zu erhöhen waren.

Von der vorgeschlagenen „Besonderen Pensionsanpassung“ sind daher nur jene einschlägigen Pensionen erfasst, deren Stichtag vor dem 1. Jänner 2007 liegt (einschließlich der Bezieher/inne/n von Ruhebezügen für Bundesbeamt/inne/n und ÖBB-Beamt/inne/n).

Gleichzeitig wird die mit dem Freiwilligengesetz (BGBl. I Nr. 17/2012) erfolgte Änderung im ASVG betreffend Weiterbezug der Waisenpension während des Freiwilligen Sozialjahres, des Freiwilligen Umweltschutzjahres, des Gedenkdienstes oder des Friedens- und Sozialdienstes im Ausland für die BundesbeamtIinne/n und ÖBB-Beamt/inne/n nachvollzogen.

Finanzielle Auswirkungen:

Von der „Besonderen Pensionsanpassung“ werden die BezieherInnen von rund 455 000 Direktpensionen und rund 165 000 Hinterbliebenenpensionen profitieren. Die Kosten in der gesetzlichen Pensionsversicherung werden sich im Jahr 2012 auf rund 9 Mio. € belaufen. In den Folgejahren ist mit jährlichen Kosten in der Höhe von rund 37 Mio. € zu rechnen.