2062/A XXIV. GP

Eingebracht am 19.09.2012
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A n t r a g

 

 

der Abgeordneten Csörgits, Wöginger

und Kollegen

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Kriegsopferversorgungsgesetz 1957, das Opferfürsorgegesetz, das Heeresversorgungsgesetz, das Impfschadengesetz und das Verbrechensopfergesetz geändert werden

Der Nationalrat wolle beschließen:

Bundesgesetz, mit dem das Kriegsopferversorgungsgesetz 1957, das Opferfürsorgegesetz, das Heeresversorgungsgesetz, das Impfschadengesetz und das Verbrechensopfergesetz geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1

Änderung des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957

Das Kriegsopferversorgungsgesetz 1957, BGBl. Nr. 152/1957, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 4/2010, wird wie folgt geändert:

Nach § 113g wird folgender § 113h eingefügt:

113h. Eine Neubemessung der einkommensabhängigen Rentenleistungen auf Grund der mit BGBl. I Nr. 76/2012 ab 1. Oktober 2012 normierten besonderen Pensionsanpassung erfolgt für die Kalendermonate Oktober bis Dezember 2012 nicht.“

Artikel 2

Änderung des Opferfürsorgegesetzes

Das Opferfürsorgegesetz, BGBl. Nr. 183/1947, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 18/2012, wird wie folgt geändert:

Nach § 17i wird folgender § 17j eingefügt:

17j. § 113h des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 ist sinngemäß anzuwenden.“

Artikel 3

Änderung des Heeresversorgungsgesetzes

Das Heeresversorgungsgesetz, BGBl. Nr. 27/1964, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 4/2010, wird wie folgt geändert:

Nach § 98i wird folgender § 98j eingefügt:

98j. § 113h des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 ist sinngemäß anzuwenden.“


Artikel 4

Änderung des Impfschadengesetzes

Das Impfschadengesetz, BGBl. Nr. 371/1973, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 4/2010, wird wie folgt geändert:

Nach § 8g wird folgender § 8h eingefügt:

8h. § 113h des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152/1957, ist sinngemäß anzuwenden.“

Artikel 5

Änderung des Verbrechensopfergesetzes

Das Verbrechensopfergesetz, BGBl. Nr. 288/1972, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 58/2011, wird wie folgt geändert:

Nach § 15h wird folgender § 15i eingefügt:

15i. § 113h des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 ist sinngemäß anzuwenden.“

Begründung

Es soll vorgesehen werden, dass die einkommensabhängigen Rentenleistungen in der Sozialentschädigung auf Grund der zum 1. Oktober 2012 mit BGBl. I Nr. 76/2012 normierten besonderen Pensionsanpassung für die Kalendermonate Oktober bis Dezember 2012 nicht neu zu bemessen sind.

Der Entwurf stützt sich hinsichtlich des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 und des Heeresversorgungsgesetzes auf Art. 10 Abs. 1 Z 15 B-VG („Fürsorge für Kriegsteilnehmer und deren Hinterbliebene“ bzw. „militärische Angelegenheiten“), hinsichtlich des Impfschadengesetzes auf Art. 10 Abs. 1 Z 12 B‑VG („Gesundheitswesen“) und hinsichtlich des Opferfürsorgegesetzes und des Verbrechensopfergesetzes auf Art. I des BGBl. Nr. 77/1957 bzw. Art. I des BGBl. I Nr. 48/2005.

 

Zu Art. 1 bis 5 (§§ 113h des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, 17j des Opferfürsorgegesetzes, 98j des Heeresversorgungsgesetz, 8h des Impfschadengesetzes und 15i des Verbrechensopfergesetzes):

Auf Grund eines Initiativantrages wurde mit BGBl. I Nr. 76/2012, veröffentlicht am 2. August 2012, ab 1. Oktober 2012 eine Erhöhung von Pensionen, die zum 1.1.2008 unter € 747 lagen, um den Faktor von 1,011 normiert. Bei den einkommensabhängigen Rentenleistungen in der Sozialentschädigung – sie gebühren bis zu einer festgelegten Einkommensgrenze – sind Pensionserhöhungen leistungsmindernd zu berücksichtigen. Im Durchschnitt müsste durch diese besondere Pensionsanpassung mit einem monatlichen Kürzungsbetrag von 4,1 € pro Leistungsbezieher gerechnet werden. Von der Rentenminderung wären in der Sozialentschädigung voraussichtlich etwa 3 900 Versorgungsberechtigte nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz 1957 (primär Bezieherinnen von Witwenzusatzrente), 320 Opfer und Hinterbliebene nach dem Opferfürsorgegesetz und etwa 50 Leistungsbezieher nach dem Heeresversorgungsgesetz, Impfschadengesetz und dem Verbrechensopfergesetz betroffen. Bei einer solchen Neubemessung nach Leistungsanweisung wäre ein Übergenuss an Rente, da er gutgläubig bezogen wurde, nicht rückforderbar. Eine budgetwirksame Rentenminderung könnte mit der Novemberleistung durchgeführt werden und würde für November und Dezember 2012 Einsparungen von jeweils etwa € 17 500 bringen, denen jedoch erhebliche Aufwendungen des Bundes (so betragen allein die EDV-Kosten der BRZ GmbH nach Mitteilung des Bundesministeriums für Finanzen mindestens € 13 700 – dazu kommt noch der Personalaufwand) gegenüberstehen. Die Umsetzung der besonderen Pensionsanpassung in der Sozialentschädigung wäre somit wirtschaftlich und verwaltungsökonomisch nicht sinnvoll. Die Minderung würde zudem einen besonders schutzbedürftigen Personenkreis treffen und soll daher unterbleiben. Es soll folglich für die Monate Oktober bis Dezember 2012 zu keiner diesbezüglichen Rentenminderung in der Sozialentschädigung kommen. Mit 1. Jänner 2013 werden bei der Bemessung der einkommensabhängigen Leistungen wieder die aktuellen Pensionshöhen berücksichtigt werden.

 

 

 

 

In formeller Hinsicht wird beantragt, diesen Antrag unter Verzicht auf die Erste Lesung dem Ausschuss für Arbeit und Soziales zuzuweisen.