2086/A(E) XXIV. GP

Eingebracht am 05.10.2012
Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind möglich.

Entschließungsantrag

 

 

 

der Abgeordneten Gartelgruber, Kitzmüller, Dr. Fichtenbauer, Themessl

und weiterer Abgeordneter

betreffend Besuchsrecht für Großeltern

 

Folgender Antrag wurde bereits in der 5. Sitzung des XXIX. Vorarlberger Landtags am 06.06.2012 einstimmig angenommen.

 

Die Rechtslage in Österreich ist betreffend das Besuchsrecht von Großeltern bei

Trennung der Eltern reformbedürftig, weil in der Praxis ungerechtfertigte Nachteile für

diese Personengruppe vorhanden sind, welche einer Korrektur bedürfen. Es gibt

Großeltern, die ihre Enkel gerne sehen würden, denen es aber rechtlich untersagt

bzw. verunmöglicht wird. Grund ist, dass die grundsätzliche Zulässigkeit des

Besuchsrechtes nach § 148 ABGB weitgehend gesetzlich eingeschränkt ist. Das

Besuchsrecht soll dem Aufbau eines Verhältnisses der Großeltern zum Kind dienen,

wenngleich es mangels Überwachungsfunktion inhaltlich schwächer ausgestaltet ist.

Großeltern sind oft genauso Leid tragend wie die Kinder und der nicht

obsorgeberechtigte Elternteil. Denn solange sich der nicht obsorgeberechtigte

Elternteil um das Besuchsrecht bemüht, aber noch keines hat, solange können die

Großeltern, wenn der obsorgeberechtigte Elternteil es unter Berufung auf eine

Störung des Familienlebens oder der Eltern/Kind Beziehung durch die Ausübung

eines Besuchsrechtes nicht zulässt, ihre Enkelkinder nicht sehen. Erst wenn der nicht

obsorgeberechtigte Elternteil ein Besuchsrecht hat, können die Großeltern eines

beantragen. Bis dahin können Jahre vergehen und die Entfremdung zwischen den

Kindern zu ihren Großeltern ist in der Folge groß. Dies vor dem Hintergrund, dass

allgemein bekannt ist, wie wichtig Großeltern für Kinder und umgekehrt Kinder für

Großeltern sind. Es sollte zumindest einmal pro Monat jedenfalls den Großeltern ein

Besuchsrecht zustehen, es sei denn, dass dadurch das Kindeswohl beeinträchtigt

würde.

Das Wohl der Kinder muss hier im Vordergrund stehen und nicht Streitigkeiten, die

Eltern unter sich nicht regeln können. Letzteres ist heute der Grund, warum oft unter

Berufung auf eine Störung des Familienlebens oder der Eltern-Kindbeziehung den

Großeltern der Besuch untersagt wird.

 

Die aktuellen Nachteile sind folgende:

1. Die Behandlung von Besuchsrechtsanträgen dauern mindestens 6 Monate, in

der Regel Jahre!

2. Besuchsrechtsbeschlüsse über die Anträge von Großeltern werden in der

Praxis von Richtern gerne mit dem Besuchsrecht des nicht

obsorgeberechtigten Elternteils verbunden, d.h. weitere

Verfahrensverzögerung.

3. Kein Informationsrecht trotz subsidiärer Alimentationspflicht (Großeltern

müssen zahlen, wenn der nicht obsorgeberechtigte Elternteil ausfällt, aber

dürfen nicht, wie er, Informationen über das Kind einholen).

4. Kein effektives Zwangsmittel, wenn die Kindesmutter bzw. der Kindesvater

ohne Grund den Kontakt zwischen Enkel und Großeltern verhindert.

5. Keine Bestrafung für rechtswidriges Verhalten (Enkel-Kontakt-Verweigerung

ohne Grund).

6. Besuchszeiten sind zu starr und richten sich in der Regel allein am Willen des

obsorgeberechtigten Elternteils.

 

 

 

Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgenden

 

 

ENTSCHLIESSUNGSANTRAG:

 

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

 

„Die Bundesministerin für Justiz wird ersucht, folgende Punkte schnellst möglich umzusetzen:

1. Beschleunigung der Besuchsrechtsverfahren auch betreffend das Besuchsrecht der Großeltern, um die in § 148 ABGB garantierten Besuchsrechte der Großeltern rasch durchsetzen zu können.

2. Das Modellprojekt Familiengerichtshilfe betreffend das Besuchsrecht der Großeltern auszuweiten und zu evaluieren, ob dem gerichtlichen Verfahren vorgelagerte Schlichtungsstellen einzurichten und verpflichtend anzurufen sind.

3. Gerichtsorganisatorisch klarzustellen, dass Besuchsrechtsverfahren betreffend das Besuchsrecht der Großeltern möglichst eigenständig, ohne Verbindung mit Besuchsrechtsverfahren betreffend das elterliche Besuchsrecht, abzuführen sind, wenn dies dem Kindeswohl nicht abträglich ist.

4. Informationsrecht der Großeltern als Auskunftsverpflichtung des/der Obsorge-berechtigten, wenn dies dem Kindeswohl nicht abträglich ist.“

 

 

In formeller Hinsicht wird um Zuweisung an den Justizausschuss ersucht.