2105/A(E) XXIV. GP

Eingebracht am 30.10.2012
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ENTSCHLIESSUNGSANTRAG

 

 

der Abgeordneten Ing. Hofer, Kitzmüller

und weiterer Abgeordneter

betreffend erweiterte Gewährung des Unterhaltsvorschusses für behinderte Kinder

 

Der Unterhaltsvorschuss, auch Alimentationsbevorschussung genannt, dient der Sicherstellung des Unterhalts von Minderjährigen, wenn ein Elternteil, der nicht mit dem Kind im gemeinsamen Haushalt lebt, seiner Verpflichtung zur Zahlung nicht nachkommt. Zeichnen sich bei der Hereinbringung des Unterhalts Schwierigkeiten ab, kann der obsorgeberechtigte Elternteil das Jugendamt zum Vertreter in Unterhaltsangelegenheiten bestellen. Das Jugendamt stellt dann die erforderlichen Anträge, überwacht den Eingang der Zahlungen und führt, wenn nötig, Exekution. Jener Elternteil, der sich an das Jugendamt gewandt hat, bekommt das hereingebrachte Geld ausbezahlt ohne Belastung durch das Verfahren.

Der Antrag auf Unterhaltsvorschuss muss von einem vertretungsbefugten Elternteil im Namen des Kindes bei Gericht gestellt werden.

Anspruchsberechtigt sind nur minderjährige Kinder, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich haben, Staatsbürger Österreichs oder eines EU-/EWR-Mitgliedstaates oder staatenlos sind und die mit dem Unterhaltsschuldner nicht im gemeinsamen Haushalt leben.

 

Die Anspruchsvoraussetzung der Minderjährigkeit birgt gerade für  behinderte Kinder eine weitere, große Gefahr, in die Armutsfalle zu tappen. Behinderte Kinder benötigen oftmals länger als ein Durchschnittsschüler, um ihren Bildungsweg abzuschließen. Es ist daher sicherzustellen, dass der Unterhaltsvorschuss für behinderte Kinder zumindest solange gewährleistet wird, solange die Unterhaltspflicht für den geldunterhaltspflichtigen Elternteil besteht und die Selbsterhaltungsfähigkeit noch nicht gegeben ist.

Als behindert gilt ein Kind, welches die Voraussetzungen für den Erhalt des Behindertenpasses vom Bundessozialamt erfüllt.

 

Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgenden


ENTSCHLIESSUNGSANTRAG

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

 

„Die Bundesregierung, insbesondere der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend, wird aufgefordert, dem Nationalrat eine Regierungsvorlage zuzuleiten, die die Gewährung des Unterhaltsvorschusses für behinderte Kinder zumindest solange vorsieht, solange die Unterhaltspflicht für den geldunterhaltspflichtigen Elternteil besteht und die Selbsterhaltungsfähigkeit noch nicht gegeben ist.“

 

 

 

In formeller Hinsicht wird um Zuweisung an den Familienausschuss gebeten.