2171/A(E) XXIV. GP

Eingebracht am 06.12.2012
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ENTSCHLIESSUNGSANTRAG

 

der Abgeordneten Daniela Musiol, Freundinnen und Freunde

 

betreffend Bezug des Karenzgeldes im Falle vom plötzlichen Kindstod

 

 

BEGRÜNDUNG

 

Der plötzliche Säuglingstod, plötzlicher Kindstod oder Krippentod ist das unerwartete und nicht erklärliche Versterben eines Säuglings oder Kleinkindes, das zumeist in der (vermuteten) Schlafenszeit des Säuglings auftritt. In den Industrienationen gilt er als häufigste Todesursache von Kleinkindern jenseits der Neugeborenenperiode. Die eigentliche Ursache für den plötzlichen Kindstod bleibt unbekannt, es gibt über zweihundert Theorien. Denkbar erscheint ein multifaktorielles Geschehen mit einem Zusammentreffen von äußeren Faktoren (wie zum Beispiel einer Infektion) und inneren Faktoren.

Die Eltern werden von dem plötzlichen Tod des Kindes vollkommen überrascht. Für die Eltern besteht das Bedürfnis nach Trauer und Abschiednehmen, für die RechtsmedizinerInnen das Bedürfnis nach Aufklärung. Die Diagnose SIDS (Sudden Infant Death Syndrome) gibt danach der trauernden Familie trotz der zahlreichen Theorien keine Antwort auf die Frage nach der eigentlichen Ursache.

 

Die derzeitige Gesetzeslage sieht vor, dass Eltern, deren Kinder während des Karenzgeldbezugs versterben, kein Anrecht auf Weiterbezug von Karenzgeld haben. Der Kindergeldbezug endet mit dem nächsten Tag nach Ableben des Kindes und die vom Kindstod traumatisierten Mütter/Väter sind so gezwungen, unmittelbar danach ihre Arbeit wieder aufzunehmen.

 

Die unterfertigenden Abgeordneten stellen daher folgenden

 

ENTSCHLIESSUNGSANTRAG

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

 

Das Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend wird aufgefordert, dem Nationalrat einen Gesetzesentwurf vorzulegen, der die entsprechenden Regelungen dahin verändert, dass für Eltern, die vom plötzlichen Verlust eines Kindes durch plötzlichen Kindstod betroffen sind, für einen noch zu definierenden Zeitraum den Weiterbezug des KBG und des Kündigungsschutzes gewährleistet.

 

 

In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Familienausschuss vorgeschlagen.