398/A XXIV. GP

Eingebracht am 22.01.2009
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Antrag

 

der Abgeordneten Petzner, Mag. Stadler,

Kolleginnen und Kollegen

 

 

 

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Mediengesetz geändert wird

 

 

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

 

Bundesgesetz, mit dem das Mediengesetz geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Mediengesetz, BGBl. Nr. 314/1981, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 112/2007, wird wie folgt geändert:

1. § 13 Abs. 7 lautet:

 (7) Die Veröffentlichung hat ohne Einschaltungen und Weglassungen zu geschehen. Ein Zusatz hat sich von ihr deutlich abzuheben.

 

2. § 15 Abs. 1 lautet:

 (1) Wurden Einwendungen innerhalb der gesetzlichen Frist nicht erhoben, so hat der Einzelrichter binnen fünf Werktagen nach Ablauf der Frist durch Beschluss zu entscheiden. Dem Antrag ist ohne Verhandlung stattzugeben, es sei denn, dass er offensichtlich nicht berechtigt ist; in letzterem Fall ist § 41 Abs. 5 sinngemäß anzuwenden. Gegen die Entscheidung des Einzelrichters steht die Beschwerde an das übergeordnete Gericht zu. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.

 

3. § 33 Abs. 3 entfällt; die bisherigen Absätze 4 und 5 erhalten die Absatzbezeichnungen 3 und 4.

 

4. § 42 lautet:

 § 42. Wird gegen ein periodisches Medium eine gerichtlich strafbare Handlung gegen die Ehre gerichtet, ohne dass erkennbar ist, auf welche Person der Angriff abzielt, so ist der Herausgeber berechtigt, Anklage einzubringen.

 

5. Der Einleitungssatz des § 50 lautet:

„Nur die §§ 1, 23, 28 bis 42, 43 Abs. 4, 47 Abs. 1 und 2, 48, 49, im Falle der Z 3 dieser Bestimmung auch § 43b Abs. 1, 2 und 7 sowie im Falle der Z 4 dieser Bestimmung auch § 25 Abs. 5, nicht aber die anderen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, sind auch anzuwenden auf“

 

6. § 50 Z 1 lautet:

1. die Medien ausländischer Medieninhaber, es sei denn, dass das Medium zur Gänze oder nahezu ausschließlich im Inland verbreitet wird;

 

7. Nach § 56 wird folgender § 57 samt Überschrift angefügt:

Vollziehung

§ 57. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:

1. hinsichtlich der § 1 Abs. 1 Z 12, §§ 6 bis 23, §§ 28 bis 42, § 43c, § 46 Abs. 1 bis 3 und § 51, des § 54 Abs. 2 bis 8 sowie des § 56 Abs. 1 die Bundesministerin für Justiz;

2. hinsichtlich der §§ 2 bis 5 und des § 54 Abs. 1 die Bundesministerin für Justiz und der Bundesminister für Wirtschaft , Familie und Jugend;

3. hinsichtlich der §§ 27, 45, 46 Abs. 4 und 49 die Bundesministerin für Inneres;

4. hinsichtlich der §§ 43a und 43b der Bundeskanzler im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur;

5. hinsichtlich der §§ 47 und 48 die Bundesministerin für Inneres und der Bundeskanzler;

6. hinsichtlich des § 50 der Bundeskanzler und die Bundesministerin für Justiz;

7. hinsichtlich des § 52 der jeweils zuständige Bundesminister;

8. im Übrigen der Bundeskanzler.“

 

In formeller Hinsicht wird unter Verzicht auf die Erste Lesung die Zuweisung an den Justizausschuß beantragt.

 

Wien, am 22. Jänner 2009


Erläuterungen

 

Das Mediengesetz enthält einige problematische Passagen und Redaktionsversehen, die im Zuge der geplanten Novelle leicht zu beseitigen sind.

 

Zu Z 1 (§ 13 Abs. 7 MedienG):

Die Formulierung „ohne Einschränkungen und Weglassungen“ ist tautologisch und beruht ganz offensichtlich auf einem Redaktionsversehen des JAB zur Stammfassung des MedienG (743 dB NR 15. GP), da die parallele Vorschrift des § 46 Abs. 3 (erster Satz) MedienG richtig „ohne Einschaltungen und Weglassungen“ lautet (vgl. Rami, WK² MedienG § 13 Rz 29).

 

Zu Z 2 (§ 15 Abs. 1 MedienG):

Die Wendung „ohne Verhandlung“ verstößt gegen Art 6 Abs. 1 (vgl. Rami, WK² MedienG § 15 Rz 6).

 

Zu Z 3 (33 Abs. 3 MedienG):

Das StrafprozessreformG (BGBl I 2004/19) hat die sechswöchige Privatanklagefrist (§ 46 Abs. 1 StPO) beseitigt; Gleiches ist im Zuge des StrafprozessreformG II (BGBl I 2007/112) auch für die Frist des § 13 Abs. 2 VbVG geschehen. Es sollte daher auch die Vorschrift des § 33 Abs. 3 MedienG gestrichen werden, zumal im Zuge der MedienG-Novelle 1992 (BGBl 1993/20) ohnehin übersehen worden war, diese an die Neuregelung des selbständigen Einziehungsverfahrens anzupassen (vgl. Rami, WK² MedienG § 33 Rz 22).

 

Zu Z 4 (§ 42 MedienG):

Vom Wortlaut des § 42 MedienG wären auch bloß verwaltungsrechtlich strafbare Ehrenkränkungen erfasst, zumal § 7a Abs. 1, § 7b Abs. 1 MedienG den Begriff „gerichtlich strafbare Handlung“ gebrauchen. Das war vom Gesetzgeber aber nicht gewollt (Rami, WK² MedienG § 42 Rz 3) und könnte anlässlich der Novelle klargestellt werden.

 

Zu Z5. und Z 6 (Einleitungssatz zu § 50 und § 50 Z 1 MedienG):

Mit der MedienG-Novelle 2005 (BGBl I 2005/49) wurden einige Privilegien, die in der Stammfassung des MedienG nur dem Medienunternehmen (§ 1 Abs. 1 Z 6 MedienG) eingeräumt worden waren, auf den Medieninhaber (§ 1 Abs. 1 Z 8 MedienG) ausgedehnt (§ 6 Abs. 1, § 18 Abs. 3 MedienG). Es wurde jedoch übersehen, dies auch in § 50 Z 1 MedienG zu verankern (Rami, WK² MedienG § 50 Rz 4), was jetzt nachgeholt werden könnte.

Dazu kommt, dass die Wendung „es sei denn, dass das Medium zur Gänze oder nahezu ausschließlich im Inland verbreitet wird“, bei wörtlicher Auslegung zu sinnlosen und sachlich nicht gerechtfertigten (Art 7 Abs. 1 B-VG) Ergebnissen führen würde: So wären etwa die Begriffsbestimmungen des § 1 MedienG oder das Medienprivileg des § 42 MedienG auch auf Medien ausländischer Unternehmen anwendbar, gerade dann aber nicht, wenn das Medium zur Gänze oder nahezu ausschließlich im Inland verbreitet wird.

 

Zu Z 7 (§ 57 MedienG):

Die vorgesehenen Änderungen betreffen lediglich Anpassungen an die durch die Bundesministeriengesetz-Novelle 2009 normierten neuen Bezeichnungen der Bundesministerien.