442/A(E) XXIV. GP

Eingebracht am 17.02.2009
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ENTSCHLIESSUNGSANTRAG

der Abgeordneten Korun, Freundinnen und Freunde

 

betreffend Aufhebung des „Bartenstein – Erlasses“ punkto Beschäftigungsverbot für  AsylwerberInnen

 

AsylwerberInnen sind gemäß den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes unter bestimmten Voraussetzungen (3 Monate Verfahrensdauer) berechtigt, sich um eine Beschäftigungsbewilligung zu bewerben. Ein Erlass des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit vom April 2004 (GZ: 435.006/6-II/7/04) sorgt jedoch dafür, dass tatsächlich außer kurzfristiger Beschäftigung im Tourismus und als ErntehelferInnen (im Rahmen von Kontingenten gemäß § 5 AuslBG) keinerlei Beschäftigung ausgeübt werden darf. Die Agenden der AusländerInnenbeschäftigung werden nunmehr vom Bundesminister für Arbeit, Soziales und KonsumentInnenschutz weitergeführt. Die Praxis zeigt, dass mit der Geltung dieses Erlasses dem Arbeitsmarkt nicht gedient ist. Vor allem schafft das für viele Betroffene (darunter zahlreiche LangzeitasylwerberInnen nach mehr als 5 Jahren Verfahrensdauer!) entwürdigende Umstände und eine in vielen Fällen erzwungene Abhängigkeit von der öffentlichen Hand (Grundversorgung).  

Zahlreiche PolitikerInnen aller Parteien und ExpertInnen (NGOs, UNHCR) haben das erkannt. Das UNHCR – Exekutiv – Komitee hat dazu festgestellt, dass für AsylwerberInnen nach 6 Monaten der Zugang zum Arbeitsmarkt geöffnet werden sollte. Dadurch können AsylwerberInnen von staatlicher Unterstützung unabhängig werden.

 

Zuletzt erfolgte auf EU – Ebene ein Vorstoß für eine Lockerung bei der Beschäftigungsaufnahme für Asylsuchende. Dazu haben sich die EU – Parlamentarier Leichtfried (SPÖ) und Pirker (ÖVP) wie folgt am 5.1.2.2008 auf www.derstandard.at  geäußert: „Einig sind sich die beiden Abgeordneten in der Frage der Arbeitserlaubnis nach 6 Monaten. Dies sei auch im Sinn des Steuerzahlers, meinte Leichtfried.“

 

 

 

 

 

Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgenden


 

 

ENTSCHLIESSUNGSANTRAG:

 

 

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

 

Der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Kosumentenschutz wird aufgefordert, den Erlass zu GZ 435.006/6-II/7/04, EU – Erweiterungs- Anpassungsgesetz; Durchführungserlass, dahingehend abzuändern, dass AsylwerberInnen in Hinkunft nicht mehr von der Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung außerhalb der kurzfristigen Beschäftigung gemäß § 5 AuslBG ausgeschlossen werden.

 

 

 

In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Ausschuss für Arbeit und Soziales vorgeschlagen.