483/A(E) XXIV. GP

Eingebracht am 26.02.2009
Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind möglich.

ENTSCHLIESSUNGSANTRAG

 

der Abgeordneten Korun, Freundinnen und Freunde

 

 

betreffend Straffreiheit für Angehörige im Falle von unrechtmäßigem Aufenthalt.

 

 

Der § 115 des Fremdenpolizeigesetzes (Beihilfe zum unrechtmäßigen Aufenthalt) stand von Anfang an unter berechtigter Kritik.  Die Grünen haben auf parlamentarischem Weg mehrfach die Entschärfung dieser Bestimmung gefordert, weil diese auch die Bestrafung enger Familienmitglieder von Personen ohne rechtmäßigen Aufenthalt vorsieht. Im Jahr 2007 wurden 15 Personen verurteilt, weil Sie von Aufenthaltsbeendigung und Abschiebung bedrohten Menschen „Beihilfe zum unbefugten Aufenthalt“ geleistet haben. Darunter auch enge Familienangehörige, die den genauen Aufenthaltsort  eines Angehörigen nicht preisgeben wollten. In Leoben wurde die Ehegattin eines Asylwerbers zu einer  Freiheitsstrafe im Ausmaß von 2 Monaten verurteilt. Nach der vorliegenden Bestimmung kann auch die bloße zur Verfügung Stellung eines Schlafplatzes den Tatbestandes der Beihilfe erfüllen.

 

Bereits im Jahr 2007 kam auch das Bundesministerium für Justiz zum Ergebnis, dass der § 115 FPG entschärft gehört. Der zuständige Abteilungsleiter sah in dieser Bestimmung eine Verletzung des Gleichheitssatzes. In einer APA Aussendung vom 29.11.2007, APA396 5 II 0468 CI heißt es:“ Der im Rahmen des Fremdenrechtspakets 2006 eingeführte § 115 FPG brachte eine Verschärfung der „Beihilfe“ - Bestimmungen. Sie beruhte teilweise auf EU- und völkerrechtlichen Vorgaben. Die Justizministerin (Berger) sehe „Spielraum“. So würden die internationalen Vorgaben „keinerlei Kriminalisierung humanitären Handelns“ bezwecken.

 

Als erster und begrüßenswerter Schritt zur Novellierung dieser Bestimmung sollte daher umgehend eine Verbesserung für Angehörige in das Gesetz aufgenommen werden. Angehörige dürfen sich unter keinen Umständen nach dieser Bestimmung strafbar machen können. So heißt es mittlerweile auch im Regierungsprogramm zum Unterpunkt 2.4 „Straftatbestände im Fremdenpolizeigesetz wie folgt:

„Im § 115 FPG – Beihilfe zu illegalem Aufenthalt – soll eine Privilegierung für Angehörige hinsichtlich der Strafbarkeit normiert werden.

 

Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgenden


 

ENTSCHLIESSUNGSANTRAG:

 

 

 

 

 

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

 

Die Bundesregierung und insbesondere die Bundesministerin für Inneres wird aufgefordert, dem NR einen mit der Bundesministerin für Justiz akkordierten Entwurf für eine Novelle des Fremdenpolizeigesetzes  vorzulegen, mit der zumindest die Straflosigkeit von Angehörigen hinsichtlich § 115 FPG normiert wird.

 

 

 

In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Ausschuss für Menschenrechte vorgeschlagen.