535/A(E) XXIV. GP

Eingebracht am 12.03.2009
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Entschließungsantrag

 

 

der Abgeordneten Lausch, Vilimsky, Dr. Fichtenbauer

und weiterer Abgeordneter

betreffend Arbeitspflicht gemäß § 44 StVG

 

 

Das Strafvollzugsgesetz besagt in § 44, dass arbeitsfähige Strafgefangene ist verpflichtet, Arbeit zu leisten. Der § 45 Strafvollzugsgesetz normiert, dass Vorsorge dafür zu treffen ist, dass jeder Strafgefangene nützliche Arbeit verrichten kann. Und weiters, dass alle im Betrieb der Anstalten zum Vollzug von Freiheitsstrafen anfallenden Arbeiten, die durch Strafgefangene verrichtet werden können, durch Strafgefangene zu besorgen sind. Im Übrigen sind die Strafgefangenen mit sonstigen Arbeiten für die öffentliche Verwaltung, mit gemeinnützigen Arbeiten oder mit der Erzeugung von Gegenständen zum Vertrieb sowie mit Arbeiten für Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft oder für andere private Auftraggeber zu beschäftigen.

 

Die Anfragebeantwortung der Bundesministerin für Justiz beinhaltete folgendes:

„Mit Stand 1. Dezember 2008 kamen 5475 Strafgefangene (hievon 4304 beschäftigt,

1171 unverschuldet unbeschäftigt) der Arbeitspflicht gemäß § 44 StVG nach. Es kam zu 18 Weigerungen, der Arbeitspflicht Nachzukommen. Insassen, die unverschuldet unbeschäftigt sind, wird ein Nettobetrag in Höhe von 5% der niedrigsten (Brutto-) Vergütungsstufe gemäß § 54 Abs. 3 StVG gutgeschrieben.“

 

In § 54 Strafvollzugsordnung wurde normiert, dass Strafgefangene, wenn sie außer im Fall des § 48 Abs. 3 ohne vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verschulden keine Arbeitsvergütung bekommen, monatlich im nachhinein einen Betrag von fünf von Hundert der niedrigsten Arbeitsvergütung als Hausgeld gutgeschrieben bekommen.

 

 

Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgenden


 

Entschließungsantrag

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

„Die Bundesregierung wird aufgefordert, dem Nationalrat schnellst möglich eine Regierungsvorlage zum Strafvollzugsgesetz vorzulegen, welche die Auszahlung der Arbeitsvergütung an Strafgefangene, welche keiner Arbeit nachgehen, nicht mehr beinhaltet und scharfe Maßnahmen gegen die Weigerung von Strafgefangenen der Arbeitsverpflichtung nachzukommen beinhaltet.

Zudem wird die Bundesregierung aufgefordert dafür Sorge zu tragen, dass genügend Arbeitsmöglichkeiten für Strafgefangene zur Verfügung stehen.“

 

 

In formeller Hinsicht wird um Zuweisung an den Ausschuss für Justiz ersucht.