562/A(E) XXIV. GP

Eingebracht am 12.03.2009
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Entschließungsantrag

 

der Abgeordneten Vilimsky, Themessl

und weiterer Abgeordneter

 

betreffend gesetzliche Regelung für Straßenaufsichtsorgane

 

 

 

 

Der Begriff des Straßenaufsichtsorganes wird in mehreren gesetzlichen Bestimmungen, wie beispielsweise in den § 20 Kraftfahrgesetz, § 35 Führerscheingesetz sowie in § 4 Tiertransportgesetz, verwendet. Die Aufgaben so genannter Straßenaufsichtsorgane sind breit gefächert und reichen von der Parkraumüberwachung bis zur Transportbegleitung. Gleichzeitig gibt es aber keine klaren gesetzlichen Bestimmung zu den Anforderungen, der Ausbildung und zu den Tätigkeiten eines Straßenaufsichtsorganes.

 

Lediglich § 97 der Straßenverkehrsordnung legt vage fest, was unter Straßenaufsichtsorganen zu verstehen ist. Eine wirkliche gesetzliche Definition gibt es aber nicht. Straßenaufsichtsorgan wird man derzeit entweder, weil man Polizist oder Zollorgan oder allenfalls Mitglied eines Gemeindewachkörpers ist oder indem man von der Behörde zum Straßenaufsichtsorgan bestellt und vereidigt wird. In diesem Fall bekommt man dann auch einen entsprechenden Ausweis und ein Dienstabzeichen.

 

Konkrete gesetzliche Vorschriften darüber, wie man ein Straßenaufsichtsorgan wird, d. h. ob bzw. welche Ausbildung und sonstige Voraussetzungen dafür vonnöten sind, oder welche Gründe für eine Entziehung dieser Tätigkeit vorliegen müssen, gibt es aber nicht.

 

Straßenaufsichtsorgane sind für den reibungslosen Ablauf des Verkehrs unerlässlich, mit der Tätigkeit als Straßenaufsichtsorgan sind zudem teils hohe Investitionen verbunden.

 

Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgenden

 

 


ENTSCHLIESSUNGSANTRAG

 

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

„Die Bundesregierung wird aufgefordert, dem Nationalrat eine Regierungsvorlage zuzuleiten mit der eine österreichweit einheitliche gesetzliche Regelung für Berufsbild, Anforderungen, Ausbildung und Tätigkeit des Straßenaufsichtsorgans sowie konkrete Gründe für eine allfällige Abberufung als Straßenaufsichtsorgan eingeführt werden.

 

 

 

In formeller Hinsicht wird um Zuweisung an den Verkehrsausschuss ersucht.