615/A XXIV. GP

Eingebracht am 20.05.2009
Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind möglich.

Antrag

 

der Abgeordneten Mag. Stefan

und weiterer Abgeordneten

 

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Wahl der Mitglieder des Europäischen Parlaments (Europawahlordnung – EuWO), BGBl. Nr. 117/1996, geändert wird:

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Wahl der Mitglieder des Europäischen Parlaments (Europawahlordnung – EuWO), BGBl. Nr. 117/1996, geändert wird

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Bundesgesetz über die Wahl der Mitglieder des Europäischen Parlaments (Europawahlordnung – EuWO), BGBl. Nr. 117/1996, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 11/2009, wird wie folgt geändert:

 

1.   Artikel I § 46 lautet wie folgt:

„Stimmabgabe durch Wahlberechtigte im Ausland

 

§ 46. (1) Wähler, die sich voraussichtlich am Wahltag im Ausland aufhalten werden, können dort ihr Wahlrecht, wenn sie im Besitz einer Wahlkarte sind, in der Form ausüben, dass sie die Wahlkarte unter Beachtung der Abs. 2 bis 3 rechtzeitig an die zuständige Bezirkswahlbehörde, deren Anschrift auf der Wahlkarte angegeben ist, übermitteln.

 

(2) Für den Fall, dass der Wähler von der im Abs. 1 eingeräumten Möglichkeit Gebrauch macht, hat er den von ihm ausgefüllten amtlichen Stimmzettel in das beige-farbene Kuvert zu legen, dieses zu verschließen und in die Wahlkarte zu legen, sodann auf der Wahlkarte durch Unterschrift eidesstattlich zu erklären, dass er den amtlichen Stimmzettel persönlich, unbeobachtet und unbeeinflusst ausgefüllt hat und hat anschließend die Wahlkarte zu verschließen und, durch einen Stempel einer Vertretungsbehörde Österreichs, einer österreichischen Einheit oder durch einen Stempel eines Postunternehmens bestätigt, 24 Stunden vor Öffnen der ersten Wahllokale an die Bezirkswahlbehörde zu übermitteln, damit die Wahlkarte dort spätestens am achten Tag nach dem Wahltag bis 14.00 Uhr einlangt. Die Kosten für eine Übermittlung per Postweg hat der Bund zu tragen.

 

(3) Die Stimmabgabe ist nichtig, wenn

1.  die eidesstattliche Erklärung auf der Wahlkarte nicht oder nachweislich nicht durch den Wahlberechtigten abgegeben wurde,

2.  durch den Stempel einer österreichischen Vertretungsbehörde, einer österreichischen Einheit oder eines Postunternehmens ersichtlich ist, dass die Stimmabgabe nicht 24 Stunden vor Öffnung der ersten Wahllokale geschehen ist,

3.  die Wahlkarte kein Kuvert enthält,

4.  die Wahlkarte nur ein anderes oder mehrere andere als das beige-farbene Wahlkuvert enthält,

5.  die Wahlkarte zwei oder mehrere beige-farbene Wahlkuverts enthält,

6.  die Prüfung auf Unversehrtheit (§ 72 Abs. 3 und 4) ergeben hat, dass die Wahlkarte derart beschädigt ist, dass ein vorangegangenes missbräuchliches Entnehmen oder Zurücklegen des inliegenden Wahlkuverts nicht ausgeschlossen werden kann, oder

7.  die Wahlkarte nicht spätestens am achten Tag nach dem Wahltag bis 14.00 Uhr bei der zuständigen Bezirkswahlbehörde eingelangt ist.“

 

2.   Artikel I § 72 Abs. 3 entfällt und die Absätze 4,5,6 und 7 werden zu 3,4,5 und 6.

 

3.   Artikel I § 72 Abs. 3 neu lautet wie folgt:

(3) Am achten Tag nach der Wahl, 14.00 Uhr, prüft der Bezirkswahlleiter unter Beobachtung durch die anwesenden Beisitzer die gemäß § 46 im Weg der Briefwahl bislang eingelangten Wahlkarten auf die Unversehrtheit des Verschlusses. Anschließend prüft er, ob die auf den Wahlkarten aufscheinenden eidesstattlichen Erklärungen vorliegen und ob sie 24 Stunden vor dem Öffnen des ersten Wahllokales bei einer österreichischen Vertretungsbehörde, einer österreichischen Einheit oder einem Postunternehmen aufgegeben wurde (§ 46 Abs. 2). Wahlkarten, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, dürfen in die Ergebnisermittlung nicht miteinbezogen werden. Danach öffnet der Bezirkswahlleiter die Wahlkarten, entnimmt die darin enthaltenen miteinzubeziehenden beigefarbenen Wahlkuverts und legt diese in ein hierfür vorbereitetes Behältnis. Wahlkarten, bei denen ein Nichtigkeitsgrund gemäß § 46 Abs. 3 Z 3 bis 5 vorliegt, dürfen in die Ergebnisermittlung ebenfalls nicht miteinbezogen werden. Nicht miteinzubeziehende Wahlkarten sind dem Wahlakt unter Verschluss beizufügen. Die Gründe für das Versagen der Miteinbeziehung sind in der Niederschrift festzuhalten. Nach gründlichem Mischen der miteinzubeziehenden Wahlkuverts hat die Bezirkswahlbehörde diese zu öffnen, die amtlichen Stimmzettel zu entnehmen, deren Gültigkeit zu überprüfen, die ungültigen amtlichen Stimmzettel mit fortlaufender Nummer zu versehen und für die mittels Briefwahl abgegebenen Stimmen festzustellen:

1. die Gesamtsumme der abgegebenen gültigen und ungültigen Stimmen;

2. die Summe der abgegebenen ungültigen Stimmen;

3. die Summe der abgegebenen gültigen Stimmen;

4. die auf die einzelnen Parteien entfallenden abgegebenen gültigen Stimmen (Parteisummen).

Sodann hat die Bezirkswahlbehörde für den Bereich des Stimmbezirks die Wahlergebnisse der mittels Briefwahl abgegebenen Stimmen mit den Wahlergebnissen gemäß Abs. 1 zusammenzurechnen und unverzüglich auf die schnellste Art der zuständigen Landeswahlbehörde bekanntzugeben (Sofortmeldung) und in einer Niederschrift festzuhalten. Anschließend hat die Bezirkswahlbehörde auch für die mittels Briefwahl abgegebenen Stimmen die für jeden Bewerber auf den Parteilisten entfallenden Vorzugsstimmen zu ermitteln und den Vorzugsstimmenprotokollen (Abs. 2) hinzuzufügen.

 

4.   Artikel I § 72 Abs. 5 neu lautet wie folgt:

„(5) In Städten mit eigenem Statut haben die Sprengelwahlbehörden ihre Berichte unmittelbar an die Bezirkswahlbehörde zu erstatten. Auch die Wahlakten sind von den Sprengelwahlbehörden unmittelbar an die Bezirkswahlbehörde zu übersenden. Die Abs. 1, 2 und 4 und die §§ 68 bis 71 sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Zusammenrechnung der örtlichen Wahlergebnisse und die Feststellung des Wahlergebnisses im Stimmbezirk der Bezirkswahlbehörde obliegt.“

 

 

 

Begründung

Die Pannen bei Nationalratswahl 2008 haben verdeutlicht, dass die Briefwahl kein Segen für unsere Demokratie, insbesondere für die Prinzipien des Wahlrechts, darstellt. Briefwahlkarten, die bei der Post hinterlegt wurden, gingen verloren und auf der Verständigung der Hinterlegung wurde von Mitarbeitern der Post „nicht auffindbar“ vermerkt. Den Antragstellern von Briefwahlkarten wurden keine Stimmzettel zugesandt. Die sogenannten „Schummelwähler“ konnten ihre Stimme per Briefwahlkarten nach der ersten Hochrechnung und dem Schließen der letzten Wahllokale um 17 Uhr per Post abgeben.

 

Der Artikel 23a Absatz 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) „Die Mitglieder des Europäischen Parlaments werden in Österreich auf Grund des gleichen, unmittelbaren, persönlichen, freien und geheimen Wahlrechts der Männer und Frauen (… ) gewählt.“ ist in Verbindung mit dem Artikel 1 B-VG zu sehen, in dem normiert ist, dass Österreich eine demokratische Republik ist und dass das Recht vom Volk aus geht.


Bei der Wahl der Mitglieder des Europäischen Parlaments sind die zuvor genannten Artikel des B-VG unabdingbar mit dem Artikel 189 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (EGV) verbunden. Der Artikel 189 EGV hält fest, dass das Europäische Parlament aus Vertretern der Völker der in der Gemeinschaft zusammengeschlossen Staaten besteht. Mit den Aufgaben des Europäischen Parlaments können daher nur Repräsentanten, die von ihren Völkern (Bürgern) gewählt sind, beauftragt werden.

 

Gemäß Artikel 23a Absatz 1 B-VG sind die Mitglieder des Europäischen Parlaments auf Grund des gleichen, unmittelbaren, persönlichen, freien und geheimen Wahlrechts zu wählen.

 

Die Richtlinie 93/109/EG hält in ihrem Artikel 2 Ziffer 1, gleich wie der Artikel 23a Absatz 1 B-VG, fest, dass die Wahlen zum Europäischen Parlament allgemeinen und unmittelbar zu sein haben.

 

Alle diese im B-VG, im EGV und in der Richtlinie 93/109/EG festgeschrieben Garantien um Wahlen nach demokratischen Prinzipien durchzuführen, werden durch die Änderung der Europawahlordnung (EuWO) durch das BGBl. I Nr. 11/2009 stark beschädigt.

 

Folgende Prinzipien des Wahlrechts werden am stärksten in Mitleidenschaft gezogen:

·          Das allgemeine Wahlrecht (26 Abs. 1 und 4 B-VG, Art. 8 Staatsvertrag von Wien und Artikel 2 Ziffer 1 der Richtlinie 93/109/EG) durch verloren gegangene Briefwahlkarten und nicht zugestellte Stimmzettel. Das bedeutet, dass nicht alle Staatsbürger das Recht zu wählen und gewählt zu werden uneingeschränkt ausüben können.

 

·          Das freie Wahlrecht (Art. 26 Abs. 1 B-VG, Art. 8 Staatsvertrag von Wien und Art. 3 1. Zusatzprotokoll der Menschenrechtskonvention) wird verletzt, da die demokratische Willensbildung durch unzulässige Beeinflussung, was bei einer möglichen Stimmabgabe nach der ersten Hochrechnung möglich wäre, nicht möglich ist.

 

·          Das geheime Wahlrecht (Art. 26 Abs. 1 B-VG, Art. 8 Staatsvertrag von Wien und Art. 3 1. Zusatzprotokoll der Menschenrechtskonvention) wird verletzt, da nicht garantiert werden kann, dass die Stimmabgabe in einer für die Wahlbehörde und die Öffentlichkeit nicht erkennbaren Weise geschieht.

 

Mit diesem Antrag sollen genau diese Lücken in der Ausübung des allgemeinen, freien und geheimen Wahlrechts, die durch die Briefwahl im Inland entstehen, geschlossen und die Prinzipien des Wahlrechts wieder gefestigt werden.

 

Die Briefwahl soll nur den Wahlberechtigten zugänglich gemacht werden, die sich im Ausland aufhalten und nicht anders ihrem Wahlrecht nachkommen können.


 

Bezüglich der Briefwahl im Ausland wird jedoch mit dieser Abänderung sichergestellt, dass es auch hier, durch die 24 Stunden Frist, keine „Schummelwähler“ mehr geben kann.

 

 

 

 

 

 

 

 

In formeller Hinsicht wird die Zuweisung zum Verfassungsausschuss vorgeschlagen.