628/A XXIV. GP

Eingebracht am 26.05.2009
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ANTRAG

der Abgeordneten Öllinger, Freundinnen und Freunde

 

 

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 und das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz geändert werden

 

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

 

 

 

Bundesgesetz, mit dem das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 und das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz geändert werden

 

Artikel I

Änderung des Arbeitslosenversicherungsgesetz

 

Das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, zuletzt geändert durch BGBl. I 12/2009,  wird wie folgt geändert:

 

1. In § 6 Abs. 2 Z 4. AlVG werden nach dem Wort „Pensionsversicherung“ die Worte „und Krankenversicherung“ eingefügt.

 

2. In § 34 sind jeweils nach dem Wort „Pensionsversicherung“ die Worte „und Krankenversicherung“ sowie nach dem Wort „Pensionsversicherungsanspruch“ die Worte „und Krankenversicherungsanspruch“ einzufügen.

 

Artikel II

Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

 

Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz (ASVG), zuletzt geändert durch BGBl. I 33/2009, wird wie folgt geändert:

 

1. In § 8 Abs 2 lit. B ASVG wird der Beistrich nach dem Wort „sind“ durch einen Strichpunkt ersetzt. Der Satzteil „oder Notstandshilfe oder erweiterte Überbrückungshilfe ausschließlich wegen Anrechnung des Einkommens des Partners oder der Partnerin nicht beziehen oder deren Anspruch auf Arbeitslosengeld ausschließlich nach § 16 Abs. 1 lit. l AlVG ruht;“ entfällt.


2.  § 8 Abs. 5. lautet:

 

„(5) in der Kranken- und Pensionsversicherung

 

a) Zeitsoldaten, soweit sie Anspruch auf berufliche Bildung haben (§§ 33 bzw. 41 Abs. 4 des Wehrgesetzes 1978), im letzten Jahr ihres Wehrdienstes als Zeitsoldat;

 

b) Personen, die  Notstandshilfe oder erweiterte Überbrückungshilfe ausschließlich wegen Anrechnung des Einkommens des Partners oder der Partnerin nicht beziehen oder deren Anspruch auf Arbeitslosengeld ausschließlich nach § 16 Abs. 1 lit. l AlVG ruht;“

 

 

Begründung:

 

 

Personen, die auf Grund des PartnerInneneinkommens keine Notstandshilfe erhalten, sind nur pensionsversichert. Dies führt zur absurden Situation, dass die betroffenen Personen, die ohnehin bereits Einbußen von 40% des gemeinsamen Einkommens oder mehr in Kauf nehmen müssen, häufig mit einem Zusatzbeitrag in der Krankenversicherung von 3,4% konfrontiert sind. Die betroffenen Menschen haben nicht einmal die Möglichkeit, sich im Rahmen einer geringfügigen Beschäftigung nach § 19 a ASVG zu versichern, da sie ja in der Pensionsversicherung einer Pflichtversicherung unterliegen.

 

Um diese unhaltbare Situation zu ändern, sind Personen, die allein auf Grund des PartnerInneneinkommens keine Leistungen der Arbeitslosenversicherung beziehen können, in Zukunft auch in die Krankenversicherung aufzunehmen.

 

Im Jahresdurchschnitt 2008 betrug die Zahl der Betroffenen etwa 2400 Personen (davon fast 90% Frauen).

 

 

 

In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Ausschuss für Arbeit und Soziales vorgeschlagen sowie die Durchführung einer ersten Lesung innerhalb von drei Monaten verlangt.