671/A XXIV. GP

Eingebracht am 17.06.2009
Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind möglich.

Antrag

 

der Abgeordneten Mag. Donnerbauer, Dr. Jarolim,

Kolleginnen und Kollegen

 

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Strafgesetzbuch, die Strafprozessordnung 1975 und das Staatsanwaltschaftsgesetz geändert werden

 

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

 

Bundesgesetz, mit dem das Strafgesetzbuch, die Strafprozessordnung 1975 und das Staatsanwaltschaftsgesetz geändert werden.

Der Nationalrat hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis:

Artikel 1                Änderung des Strafgesetzbuches

Artikel 2 Änderung der Strafprozessordnung 1975

Artikel 3 Änderung des Staatsanwaltsschaftsgesetzes

Artikel 1

Änderung des Strafgesetzbuches

Das Strafgesetzbuch, BGBl. Nr. 60/1974, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. xx/xxxx, wird wie folgt geändert:

1. In § 48 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

„Bei der bedingten Entlassung aus einer lebenslangen Freiheitsstrafe beträgt die Probezeit 10 Jahre.“

2. § 64 Abs. 1 Z. 2 lautet:

„2. strafbare Handlungen, die jemand gegen einen österreichischen Beamten (§ 74 Abs. 1 Z. 4) oder Amtsträger (§ 74 Abs. 1 Z. 4a) während oder wegen der Vollziehung seiner Aufgaben und die jemand als österreichischer Beamter oder Amtsträger begeht.“

3. § 74 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 1 Z. 4a lautet:

„Amtsträger: jeder,

a.    der für den Bund, ein Bundesland, einen Gemeindeverband, eine Gemeinde, für einen Sozialversicherungsträger oder deren Hauptverband, für einen anderen Staat oder für eine internationale Organisation Aufgaben der Gesetzgebung, Verwaltung oder Justiz als deren Organ oder Dienstnehmer wahrnimmt, soweit er nicht als Mitglied eines inländischen verfassungsmäßigen Vertretungskörpers tätig ist,

b.    soweit er sonst in Vollziehung der Gesetze tätig ist oder

c.    der als Organ eines Rechtsträgers oder aufgrund eines Dienstverhältnisses zu einem Rechtsträger tätig ist, der der Kontrolle durch den Rechnungshof, einen Rechnungshof eines Bundeslandes oder einer vergleichbaren internationalen oder ausländischen Kontrolleinrichtung unterliegt und der darüber hinaus überwiegend Leistungen für den Betrieb von in lit. a angeführten Rechtsträgern erbringt;“

b) nach dem Abs. 2 wird folgender Abs. 3 eingefügt:

„(3) Unter leitenden Angestellten sind Angestellte eines Unternehmens, auf dessen Geschäftsführung ihnen ein maßgeblicher Einfluss zusteht, zu verstehen. Ihnen stehen Geschäftsführer, Mitglieder des Vorstands oder Aufsichtsrats und Prokuristen ohne Angestelltenverhältnis gleich.“

4. In § 153b Abs. 2 wird der Klammerausdruck „(§ 306a)“ nach den Wendungen „leitender Angestellter“ jeweils durch den Klammerausdruck „(§ 74 Abs. 3)“ ersetzt.

5. In § 153d Abs. 3 wird der Klammerausdruck „(§ 306a)“ nach den Wendungen „leitender Angestellter“ jeweils durch den Klammerausdruck „(§ 74 Abs. 3)“ ersetzt.

6. In § 153e Abs. 2 wird der Klammerausdruck „(§ 306a)“ nach der Wendung „leitender Angestellter“ durch den Klammerausdruck „(§ 74 Abs. 3)“ ersetzt.

7. In § 161 Abs.1 und Abs. 2 wird der Klammerausdruck „(§ 306a)“ nach den Wendungen „leitender Angestellter“ jeweils durch den Klammerausdruck „(§ 74 Abs. 3)“ ersetzt.

8. In § 168c Abs. 2 wird der Betrag „5.000 Euro“ durch den Betrag „3.000 Euro“ ersetzt.

9. § 304 lautet:

„(1) Ein Amtsträger oder Schiedsrichter, der für die pflichtwidrige Ausführung oder Unterlassung einer Amtshandlung einen unrechtmäßigen Vorteil für sich oder einen Dritten fordert, annimmt oder sich versprechen lässt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen. Wer die Tat in Bezug auf einen 3.000 Euro übersteigenden Vorteilswert begeht, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen. Wer die Tat in Bezug auf einen 50.000 Euro übersteigenden Vorteilswert begeht, ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen.

(2) Ein Amtsträger oder Schiedsrichter, der für die pflichtgemäße Ausführung oder Unterlassung einer Amtshandlung einen unrechtmäßigen Vorteil für sich oder einen Dritten fordert, annimmt oder sich versprechen lässt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen. Wer die Tat in Bezug auf einen 3.000 Euro übersteigenden Vorteilswert begeht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen. Wer die Tat in Bezug auf einen 50.000 Euro übersteigenden Vorteilswert begeht, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.

(3) Ein österreichischer Amtsträger oder Schiedsrichter, ein Amtsträger oder Schiedsrichter eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder ein Gemeinschaftsbeamter, der außer den Fällen der Abs. 1 und 2 von einer Person, die von einer von ihm oder einem Mitarbeiter vorzunehmenden, mit Wahrscheinlichkeit absehbaren und im übrigen inhaltlich bestimmten Amtshandlung betroffen oder an deren Vornahme oder Unterlassung interessiert ist, im Hinblick darauf einen unrechtmäßigen Vorteil für sich oder einen Dritten fordert, annimmt oder sich versprechen lässt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu bestrafen. Wer die Tat in Bezug auf einen 3.000 Euro übersteigenden Vorteilswert begeht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen. Wer die Tat in Bezug auf einen 50.000 Euro übersteigenden Vorteilswert begeht, ist mit Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren zu bestrafen. Nicht zu bestrafen ist, wer im Hinblick auf diese Amtshandlung einen Vorteil bis zum Wert von 100 Euro nicht entgegen einem ausdrücklichen dienstrechtlichen Verbot annimmt.

(4) Die Teilnahme an Veranstaltungen im Rahmen von Repräsentations- oder dienstlichen Pflichten beziehungsweise –aufgaben sowie im redlichen amtlichen oder geschäftlichen Verkehr sozial adäquate Verhaltensweisen gelten nicht als Annahme eines unrechtmäßigen Vorteils.

(5) Nach Abs 2 und 3 nicht zu bestrafen ist, wenn der Dienstgeber des Amtsträgers in Kenntnis des Sachverhaltes im Vorhinein die Auskunft erteilt hat, dass die Annahme eines Vorteils den dienstrechtlichen Vorschriften entspricht.“

10. Im § 306 wird nach dem ersten Satz folgender zweiter Satz hinzugefügt:

„Wer die Tat in Bezug auf einen 3.000 Euro übersteigenden Vorteilswert begeht, ist mit einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen. Wer die Tat in Bezug auf einen 50.000 Euro übersteigenden Vorteilswert begeht, ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen.“

11. § 306 a entfällt.

12. § 307 lautet:

„(1) Wer einem Amtsträger oder Schiedsrichter für die pflichtwidrige Ausführung oder Unterlassung einer Amtshandlung einen unrechtmäßigen Vorteil für ihn oder einen Dritten anbietet, verspricht oder gewährt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen. Wer die Tat in Bezug auf einen 3.000 Euro übersteigenden Vorteilswert begeht, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen. Wer die Tat in Bezug auf einen 50.000 Euro übersteigenden Vorteilswert begeht, ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen.

(2) Wer einem Amtsträger oder Schiedsrichter für die pflichtgemäße Ausführung oder Unterlassung einer Amtshandlung einen unrechtmäßigen Vorteil für ihn oder einen Dritten anbietet, verspricht oder gewährt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen. Wer die Tat in Bezug auf einen 3.000 Euro übersteigenden Vorteilswert begeht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen. Wer die Tat in Bezug auf einen 50.000 Euro übersteigenden Vorteilswert begeht, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.

(3) Wer einem österreichischen Amtsträger oder Schiedsrichter, einem Amtsträger oder Schiedsrichter eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder einem Gemeinschaftsbeamten außer den Fällen des Abs. 1 und 2 als von einer von diesem oder dessen Mitarbeiter vorzunehmenden, mit Wahrscheinlichkeit absehbaren und im übrigen inhaltlich bestimmten Amtshandlung Betroffener oder an deren Vornahme oder Unterlassung Interessierter im Hinblick darauf einen unrechtmäßigen Vorteil anbietet, verspricht oder gewährt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu bestrafen. Wer die Tat in Bezug auf einen 3.000 Euro übersteigenden Vorteilswert begeht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen. Wer die Tat in Bezug auf einen 50.000 Euro übersteigenden Vorteilswert begeht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen. Nicht zu bestrafen ist, wer im Hinblick auf diese Amtshandlung einen Vorteil bis zum Wert von 100 Euro nicht entgegen einem ausdrücklichen dienstrechtlichen Verbot anbietet, verspricht oder gewährt.

(4) Wer einem Sachverständigen für die Erstattung eines unrichtigen Befundes oder Gutachtens (§ 306), für ihn oder einen Dritten einen unrechtmäßigen Vorteil anbietet, verspricht oder gewährt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen. Wer die Tat in Bezug auf einen 3.000 Euro übersteigenden Vorteilswert begeht, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen. Wer die Tat in Bezug auf einen 50.000 Euro übersteigenden Vorteilswert begeht, ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen.

(5) Eine Tat nach Abs 2 oder 3 ist nicht zu bestrafen, wenn der Dienstgeber des Amtsträgers in Kenntnis des Sachverhaltes im Vorhinein die Auskunft erteilt hat, dass die Annahme eines Vorteils den dienstrechtlichen Vorschriften entspricht.“

13. § 308 lautet:

„(1) Wer wissentlich unmittelbar oder  mittelbar darauf Einfluss nimmt, dass ein Amtsträger, ein Mitglied eines inländischen verfassungsmäßigen Vertretungskörpers oder ein Schiedsrichter eine in seinen Aufgabenbereich fallende Dienstverrichtung pflichtwidrig vornehme oder unterlasse und für diese Einflussnahme für sich oder einen Dritten einen Vorteil fordert, annimmt oder sich versprechen lässt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen. Wer die Tat in Bezug auf einen 3.000 Euro übersteigenden Vorteilswert begeht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen. Wer die Tat in Bezug auf einen 50.000 Euro übersteigenden Vorteilswert begeht, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.

(2) Wer lediglich einen 100 Euro nicht übersteigenden Vorteil annimmt oder sich versprechen lässt, ist nach Abs. 1 nicht zu bestrafen, es sei denn, dass die Tat gewerbsmäßig begangen wird.“

Artikel 2

Änderung der Strafprozessordnung 1975

Die Strafprozessordnung 1975, BGBl. Nr. 631/1975, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. xx/xxxx, wird wie folgt geändert:

1. § 20a Abs. 1 und Abs. 2 lauten:

(1) Der KStA obliegt für das gesamte Bundesgebiet die Leitung des Ermittlungsverfahrens, dessen Beendigung im Sinne des 10. und 11. Hauptstücks sowie die Einbringung der Anklage und deren Vertretung im Hauptverfahren und im Verfahren vor dem Oberlandesgericht wegen folgender Vergehen oder Verbrechen:

           1. Missbrauch der Amtsgewalt (§ 302 des Strafgesetzbuches - StGB, BGBl. Nr. 60/1974),

           2. Geschenkannahme durch Amtsträger oder Schiedsrichter (§ 304 StGB),

           3. Abgeordnetenbestechung (§ 304a StGB),

           4. Geschenkannahme durch Sachverständige (§ 306 StGB),

           5. Bestechung (§ 307 StGB),

           6. Verbotene Intervention (§ 308 StGB),

           7. Untreue unter Ausnützung einer Amtsstellung oder unter Beteiligung eines Amtsträgers (§§ 153 Abs. 2 zweiter Fall, 313 oder 74  Abs. 1 Z 4a StGB),

           8. Geschenkannahme durch Machthaber (§ 153a StGB)

           9.  Wettbewerbsbeschränkende Absprachen bei Vergabeverfahren (§ 168b StGB) und Schwerer Betrug (§ 147 StGB) sowie Gewerbsmäßiger Betrug (§ 148 StGB) auf Grund einer solchen Absprache,

         10. Geschenkannahme durch Bedienstete oder Beauftragte (§ 168c Abs. 2 StGB),

         11. Geldwäscherei (§ 165 StGB), soweit die Vermögensbestandteile aus einem in Z 1 bis Z 7, Z 9 zweiter und dritter Fall und Z 10 genannten Vergehen oder Verbrechen herrühren, Kriminelle Vereinigung oder Kriminelle Organisation (§§ 278 und 278a StGB), soweit die Vereinigung oder Organisation auf die Begehung der in Z 1 bis Z 10 genannten Vergehen oder Verbrechen ausgerichtet ist.

(2) Ermittlungsverfahren wegen der im § 20a Abs. 1 erwähnten Straftaten hat die Staatsanwaltschaft nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes grundsätzlich in Zusammenarbeit mit dem Bundesamt zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung zu führen, es sei denn, dass dessen Organe nicht rechtzeitig einschreiten können, das Bundesamt die Ermittlungen im Einvernehmen mit der Staatsanwaltschaft einer anderen Behörde oder Dienststelle übertragen hat oder sonst ein wichtiger Grund vorliegt, Anordnungen an andere Behörden oder Dienststellen der Kriminalpolizei zu richten.“

2. § 28a wird wie folgt geändert:

a) Im Abs. 1 lautet der zweite Satz:

„Wäre nach der in § 26 Abs. 2 enthaltenen Rangfolge eine andere Staatsanwaltschaft zuständig, so kann die KStA das Verfahren gegen die Beschuldigten oder wegen der Straftaten, für die im Hauptverfahren ein Gericht höherer Ordnung zuständig wäre, trennen und der danach zuständigen Staatsanwaltschaft abtreten; gleiches gilt, wenn das Verfahren wegen die Zuständigkeit der KStA begründenden Straftaten beendet wird.“

b) Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:

„Gleiches gilt für den Fall, dass die KStA als zuständige Staatsanwaltschaft bestimmt oder ihr ein Verfahren abgenommen werden soll.“

3. § 30 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) Nach der Z 3 wird folgende Z 3a eingefügt:

       „3a. das Vergehen der Geschenkannahme durch Machthaber (§ 153a StGB),“

b) In der Z 9 hat das Klammerzitat zu lauten „(§ 207a Abs. 3 und 3a 1. Fall StGB) und wird das Wort „und“ durch einen Beistrich ersetzt.“

c) Nach der Z 9 wird folgende Z 9a eingefügt:

       „9a. die Vergehen der Geschenkannahme durch Amtsträger und Schiedsrichter (§ 304 Abs. 3 erster Satz  StGB) und der Bestechung (§ 307 Abs. 3 erster Satz StGB) und“.

4. Im § 36 Abs. 2 entfällt die Wendung „, über einen Antrag auf Fortführung (§ 195) das Oberlandesgericht“.

5. Im § 100a Abs. 2 lautet der zweite Satz:

„Diese haben solchen Ersuchen der KStA ohne Verzug zu entsprechen und im Übrigen die KStA in vollem Umfang, insbesondere auch durch Zuweisung entsprechend ausgestatteter Arbeitsplätze und des notwendigen Kanzlei- und Schreibdienstes für die Dauer vor Ort erforderlicher Amtshandlungen zu unterstützen.“

6. § 514 werden folgende Abs. 6 und 7 angefügt:

„(6) Die durch das Bundesgesetz BGBl I Nr. xxx/2009 geänderten Bestimmungen der §§ 32 Abs. 1 und Abs. 3 und 41 Abs. 1 sind in auch in allen Verfahren anzuwenden, in denen die Hauptverhandlung auf Grund einer vor dem 1. Juni 2009 eingebrachten Anklage nach dem 1. August 2009 beginnt oder gemäß § 276a zweiter Satz wegen Zeitablaufs nach diesem Zeitpunkt neu durchzuführen ist.

(7) Die Bestimmungen der §§ 20a Abs. 1 und 2, 28a Abs. 1 und 3, 30 Abs. 1, 36 Abs. 2, 100a Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. xxxx/2009 treten mit xx.xxxx.xxxx in Kraft. Soweit die KStA nicht gemäß § 28a Abs. 2 vorgeht, bleibt sie für alle Verfahren zuständig, in denen eine Zuständigkeit auf Grund der Bestimmungen der §§ 20a und 28a in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 109/2007 begründet war, sofern diese mit In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes noch nicht beendet wurden. Nach Aufhebung der verfahrensbeendenden Entscheidung ist jedoch nach den neuen Bestimmungen vorzugehen.“

Artikel 3

Änderung des Staatsanwaltschaftsgesetzes

Das Staatsanwaltschaftsgesetz (StAG), BGBl. Nr. 164/1986, zuletzt geändert durch Bundesgesetz BGBl. I Nr. xx/xxxx, wird wie folgt geändert:

1. § 2a wird wie folgt geändert:

a) Im Abs. 1 werden die Wendung „, gerichtlich strafbaren Verletzungen der Amtspflicht und verwandten Straftaten“ durch das Klammerzitat „(§ 20a Abs. 1 StPO)“ und die Wendung  „des Oberlandesgerichts Wien“ durch die Wendung „der Oberstaatsanwaltschaft Wien“ ersetzt.

b) Abs. 2 lautet:

„(2) Der Wirkungsbereich der KStA erstreckt sich auf das gesamte Bundesgebiet. Die personelle Ausstattung der KStA hat auf die für ihre Aufgaben erforderlichen rechtlichen, betriebswirtschaftlichen und sonstigen Kenntnissen, Fähigkeiten und Eignungen sowie auf hinreichende Erfahrungen im Tätigkeitsbereich Bedacht zu nehmen.“

c) Abs. 4 lautet:

„(4) In den im Gesetz vorgesehenen Fällen hat die KStA gegenüber der Oberstaatsanwaltschaft Wien zu berichten. § 8 Abs. 1 erster Satz gilt sinngemäß mit der Maßgabe, dass die KStA vor einer Beendigung des Ermittlungsverfahrens nach den Bestimmungen des 10. bis 12. Hauptstücks der StPO zu berichten hat.“

2. § 5 wird wie folgt geändert:

a) Im Abs. 4 entfällt im zweiten Satz die Wendung „der Beendigung oder Fortführung nach dem 10. und 11. Hauptstück der StPO sowie“; die Wendung „Erhebung der Anklage“ wird durch die Wendung „Einbringung der Anklage beim Landesgericht als Schöffen- oder Geschworenengericht“ und im dritten Satz das Wort „fünf“ durch das Wort „drei“ ersetzt.

b) Abs. 5 lautet:

„(5) Die Einstellung des Verfahrens wegen einer Straftat, für die das Landesgericht als Geschworenen- oder Schöffengericht im Hauptverfahren zuständig wäre, und die Behandlung darauf gerichteter Anträge (§ 108 StPO) oder eines Antrags auf Fortführung des Verfahrens wegen solcher Straftaten ist jedenfalls einer Revision vorzubehalten.

3. § 8 wird wie folgt geändert:

a) Im Abs. 1 lautet der letzte Satz:

„Über Strafverfahren gegen Mitglieder eines allgemeinen Vertretungskörpers ist jedenfalls zu berichten, es sei denn, dass ein Zusammenhang mit der politischen Tätigkeit des Mitglieds auszuschließen ist.“

b) Im Abs. 3  wird der zweite Satz durch folgende Sätze ersetzt:

„Im Übrigen richten sich Zeitpunkt und Art der Berichterstattung über den Fortgang des Verfahrens nach den besonderen Anordnungen der Oberstaatsanwaltschaft.“

c) Im Abs. 4 entfällt der erste Satz.

4. § 8a wird wie folgt geändert:

a) Abs. 1 lautet:

„(1) Die Oberstaatsanwaltschaften haben Berichte gemäß § 8 zu prüfen und gegebenenfalls die erforderlichen Anordnungen zu erteilen.“

b) Im Abs. 3 wird am Beginn des Absatzes das Wort „Zur“ durch die Wendung „In Wahrnehmung seiner Aufsichts- und Weisungsbefugnisse (§ 29a), zur“ ersetzt; im letzten Satz entfällt die Wendung „und im Ermittlungsakt“.

5. Im § 10a Abs. 1 lautet der letzte Halbsatz:

„ § 8 Abs. 4 gilt entsprechend.“

6. § 42 wird folgender Abs. 13 angefügt:

„(13) Die Bestimmungen der §§ 2a Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 4, 5 Abs. 4 und Abs. 5, 8 Abs. 1, Abs. 3 und Abs. 4, 8a Abs. 1 und Abs. 3 sowie 10a Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I Nr. xxxx/2009 treten mit xx.xxxx. 2009 in Kraft.“

 


Vorblatt

Problem:

Wie schon in den Erläuterungen (ErläutRV 285 BlgNR 23. GP 2) zum Strafrechtsänderungsgesetz 2008 (BGBl I 2007/109) erörtert wurde, belastet Korruption nicht nur das Vertrauen der Bevölkerung in die staatlichen Organe, sondern schädigt in vielfacher Hinsicht die Volkswirtschaft. So sinkt bei vermehrter Wahrnehmung von Korruption in den Bereichen des Vergabewesens oder bei behördlichen Entscheidungen auf kommunaler, regionaler und gesamtstaatlicher Ebene das Interesse am Wirtschaftsstandort Österreich. Darüber hinaus ist Rechtssicherheit für die betroffenen Bürger, insbesondere aber für Amtsträger, von besonderer Bedeutung. Die mit 1. Jänner 2008 in Kraft getretenen Bestimmungen des Strafrechtsänderungsgesetzes 2008, BGBl. I Nr. 109/2007, haben im Bereich der Antikorruptionsbestimmungen für den öffentlichen Sektor (§§304 ff StGB) eine weit verbreitete Rechtsunsicherheit hervorgerufen.

Ziel:

Der vorliegende Entwurf verfolgt daher das Ziel, eine wirksame und gezieltere Verfolgung und Sanktionierung wirtschaftlicher, behördlicher oder politischer Korruption sicherzustellen, um den Staat, benachteiligte Unternehmen wie auch den Einzelnen vor Verlusten durch derartige Kriminalität zu bewahren. Die spezialisierte, zentralisierte und unabhängige Verfolgung von Korruption und verwandten strafbaren Handlungen im Sinne europäischer und internationaler Vorgaben kann letztlich nur positive Auswirkungen auf den Wirtschaftsstandort Österreich und damit verbunden auch auf die Beschäftigungssituation haben. Gleichzeitig sollen bestehende Rechtsunsicherheiten beseitigt und klargestellt werden, dass im Rahmen der im Zuge der Amtsführung stattfindenden menschlichen Interaktion adäquate Sozialkontakte zulässig sind.

Inhalt:

In Umsetzung des Regierungsprogramms für die XXIV. Gesetzgebungsperiode sollen durch die vorgeschlagenen Änderungen des vorliegenden Entwurfs im Strafgesetzbuch Präzisierungen unklarer Begriffe und somit eine Klarstellung der Verhaltensanforderungen erfolgen. Dies führt unmittelbar zu einer gezielteren Verfolgbarkeit von korruptivem Verhalten. Damit verbunden wird auch eine Verschärfung der Strafdrohungen für schwere Fälle der Korruption.

Problemlösung:

Zweck der vorliegenden Novelle soll einerseits die Präzisierung der Normen zur Kriminalisierung von Bestechlichkeit und Bestechung im öffentlichen Sektor und andererseits deren terminologische Vereinfachung sein. Es ist daher nicht erforderlich, neue Tatbestände zur Korruptionsbekämpfung in das Strafgesetzbuch aufzunehmen, doch sind die bestehenden Tatbestände des Strafgesetzbuches aufgrund von Unklarheiten in der praktischen Umsetzung zu verdeutlichen. Außerdem soll eine größere Differenzierung der Strafdrohungen durch eingefügte Wertqualifikationen erfolgen. Im Sinne einer Schärfung des Korruptionsstrafrechts zur Bekämpfung von verpöntem Verhalten mit hohem Störwert werden die Strafdrohungen für schwere Korruptionsdelikte deutlich erhöht. Die Abgrenzung von strafbarem und straflosem Verhalten soll sich an der sozialen Adäquanz des Verhaltens orientieren.

Alternativen:

Keine

Auswirkungen des Regelungsvorhabens:

Finanzielle Auswirkungen:

Geringfügig und nicht quantifizierbar.

Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Die vorgesehene Regelungen berücksichtigen das Übereinkommen auf Grund von Artikel K.3 Absatz 2 Buchstabe c des Vertrags über die Europäische Union über die Bekämpfung der Bestechung, an der Beamte der Europäischen Gemeinschaften oder der Mitgliedstaaten der Europäischen Union beteiligt sind, BGBl. III Nr. 38/2000 und den Rahmenbeschluss 2003/568/JI des Rates vom 22. Juli 2003 zur Bekämpfung der Bestechung im privaten Sektor (ABl. 2003 L 192, 54).

Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:

Ein erhöhtes Maß an Rechtssicherheit führt in Verbindung mit einer gezielteren Verfolgung von Korruption zu einem nicht quantifizierbaren positiven Effekt, weil die Attraktivität des Wirtschaftsstandortes Österreich steigt.

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Keine.

Kompetenz

Die Kompetenz des Bundes zur Erlassung dieses Bundesgesetzes gründet sich auf Art. 10 Abs. 1 Z 6 B-VG (Zivil- und Strafrechtswesen).


Erläuterungen

Allgemeiner Teil

I. Allgemeines

Mit dem vorliegenden Entwurf sollen die Antikorruptionsbestimmungen des Strafgesetzbuchs für den öffentlichen Sektor (§§ 304 ff StGB) geschärft und präzisiert werden. Durch höhere Strafdrohungen sollen Verhaltensweisen erfasst werden, die in der Gesellschaft als besonders verwerflich angesehen werden.

Unschärfen, die dazu führen, dass Lebenssachverhalte als strafbar angesehen werden könnten, die von einem allgemein getragenen gesellschaftlichen Konsens nicht als verwerflich angesehen werden, sind im Sinne der besonderen Ordnungsfunktion des Strafrechts klarzustellen.

Daneben soll die Probezeit bei der bedingten Entlassung aus einer lebenslangen Freiheitsstrafe – wieder – auf zehn Jahre festgesetzt werden.

 

II. Zum wesentlichen Inhalt des Entwurfs

1. Verlängerung der Probezeit bei der bedingten Entlassung aus lebenslanger Freiheitsstrafe auf zehn Jahre (§ 48 Abs. 1 StGB).

2. Ausdehnung des Schutz- und Personalprinzips auf den Amtsträgerbegriff (§ 64 Abs. 1 Z 2 StGB).

3. Präzisierung des Amtsträgerbegriffs durch Ausrichtung auf den staatlichen Bereich, Unterscheidung nach dem Bewährungserfordernis im wirtschaftlichen Leben und primäre Implementierung eines organisatorischen Prinzips: Amtsträger sollen jene sein, die im organisatorischen Gefüge einer Gebietskörperschaft, des Bereichs der Sozialversicherung, eines anderen Staates oder einer internationalen Organisation tätig sind; jene, die sonst Hoheitsverwaltung betreiben und die Mitarbeiter jener Ausgliederungen, die für den Betrieb der Gebietskörperschaften, des Bereichs der Sozialversicherung und der übrigen vorgenannten Rechtsträger tätig sind (§ 74 Abs. 1 Z 4a StGB).

4. Anpassung der Wertqualifikation bei der Geschenkannahme durch Bedienstete oder Beauftragte an die Systematik des StGB und dadurch Ausdehnung des Schutzbereiches der von Amts wegen zu verfolgenden Korruption im nicht öffentlichen Sektor (§ 168c Abs. 2 StGB).

5. Klarstellung der Kausalität zwischen Vorteil und einer bestimmten Amtshandlung bei der Bestechlichkeit und Bestechung i.e.S. (§§ 304 Abs. 1 und 2, 307 Abs 1 und 2 StGB).

6. Klarstellung, dass die Gewährung, die Annahme und die schon bisher normierten Alternativhandlungen (Fordern, Versprechen lassen, Anbieten, Versprechen) in Bezug auf rechtmäßige Vorteile nicht strafbar sind (§§ 304 Abs. 1 bis 3, 307 Abs 1 bis 4 StGB).

7. Abstufung der Strafhöhe durch Einführung von Wertqualifikationen wie im Vermögensstrafrecht, wobei die Strafen für schwere Korruption auf bis zu ein bis zehn Jahre Freiheitsstrafe angehoben werden (§ 304 Abs. 1, 2 StGB).

8. Trennung sowohl des Tatbestandes der Geschenkannahme als auch des der Bestechung danach, ob der Vorteil für eine pflichtwidrige oder eine pflichtgemäße Amtshandlung gewährt wird. Im ersten Fall (für pflichtwidrige Amtshandlungen) soll der höhere Unwertgehalt durch strengere Strafen zum Ausdruck gebracht werden (§§ 304 Abs. 1 und 2, 307 Abs 1 und 2 StGB).

9. Konkretisierung des derzeit in § 304 Abs. 2 StGB normierten und durch den Entwurf in Abs. 3 transferierten Tatbestandes („Anfüttern“). Strafbar soll die Vorteilsgewährung und -annahme dann sein, wenn ein hinreichender Bezug zu konkreten und wahrscheinlichen Amtshandlungen besteht (§ 304 Abs. 3 StGB).

10. Regelung der Frage der Sozialadäquanz. Verhalten, das aus der Sicht des mit den rechtlich geschützten Werten verbundenen Menschen im redlichen amtlichen und geschäftlichen Verkehr nicht zu beanstanden ist, soll nicht strafbar sein (§ 304 Abs. 4 StGB).

11. Klarstellung der Sozialadäquanz bei der Anwendung des Tatbestandes nach § 304 Abs. 3 StGB („Anfüttern“) durch die Festlegung, dass jedenfalls die Annahme von dienstrechtlich Vorteilen von geringem Wert – i.e. bis 100 Euro – nicht strafbar sein soll (§ 304 Abs. 3 letzter Satz StGB).

12. Klarstellung zu Fragen der Dienst- und Repräsentationsaufgaben: Die Teilnahme von Inhabern öffentlicher Ämter an Veranstaltungen im Rahmen der o.a. Aufgaben ist nicht strafbar (§ 304 Abs. 4 StGB).

13. Förderung der Rechtssicherheit für die Betroffenen durch die Möglichkeit, im Vorhinein ohne förmliches Verfahren eine Auskunft des Dienstgebers über die dienstrechtliche Rechtslage einzuholen (§ 304 Abs. 5 StGB).

14. Einführung von Wertqualifikationen bei der Geschenkannahme durch Sachverständige und Erhöhung der Strafdrohung für die wertqualifizierten Delikte (§ 306 StGB).

15. Entfall des schon bisher weitgehend und durch die Neufassung des Amtsträgerbegriffes gänzlich obsoleten Tatbestandes Geschenkannahme durch Mitarbeiter und sachverständige Berater (§ 306a StGB).

16. Transfer der Definition des leitenden Angestellten von § 306a Abs. 4 in § 74 Abs. 3 StGB und Anpassung der auf diesen Begriff Bezug nehmenden Bestimmungen im Strafgesetzbuch (§§ 153b, 153d, 153e, 161 StGB).

17. Neufassung des Tatbestandes der Bestechung durch Anpassung an die Systematik der Geschenkannahme (§ 307 StGB).

18. Anpassung des Tatbestandes der verbotenen Intervention durch Konkretisierung des verbotenen Verhaltens (§ 308 StGB).

19. Anpassungen und Klarstellungen der Zuständigkeit der Korruptionsstaatsanwaltschaft (§§ 20a, 28a, 30 StPO, 2a, 8a StAG).

20. Erleichterung von Arbeitsabläufen im Bereich der staatsanwaltschaftlichen Revision (§§ 5, 8, 8a StAG).

21. Redaktionelle und Sprachliche Anpassungen.

 

III. Finanzielle Auswirkungen:

Durch die Präzisierung unklarer Begriffe ist damit zu rechnen, dass der Aufwand im Bereich der staatlichen Verwaltung, in der in der letzten Zeit Ressourcen für die Bearbeitung von Verhaltenskodices u.ä. gebunden waren sowie der Sicherheits- und Justizbehörden geringfügig verringert werden kann. Höhere Freiheitsstrafen können zu einem geringfügigen Mehraufwand im Strafvollzug führen. Der zusätzliche Aufwand für die Dienstgeberauskünfte kann als gering bezeichnet werden. Zum einen hatten sich die mit dem Dienstrecht ohnedies vertrauten öffentlichen Dienstgeber schon bisher mit derartigen Themen und Fällen zu befassen, zum anderen ist kein förmliches Verfahren durchzuführen, sondern lediglich eine Wissensmitteilung abzugeben. Eine Quantifizierung des geringfügigen Mehraufwandes ist nicht möglich. Das Instrument der Auskunftserteilung führt tendenziell zu einem höheren Maß an rechtstreuem Verhalten und zu mehr Rechtssicherheit. Korruptionsabgeneigtes Verhalten aber wirkt längerfristig Kosten senkend. Auch hier lässt sich indes eine Quantifizierung nicht darstellen.

IV. Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:

Korruption schädigt in vielfacher Hinsicht die österreichische Volkswirtschaft und ist daher zu bekämpfen. Unklare Strafbestimmungen führen zu einem hohen Maß an Rechtsunsicherheit. Dies wirkt sich unmittelbar negativ auf den Wirtschaftsstandort aus. Das Vorhaben, Rechtsunsicherheiten zu beseitigen und das Korruptionsstrafrecht zielgerichtet einzurichten führt daher zu einem – nicht quantifizierbaren – positiven Effekt auf den Wirtschaftsstandort und damit auf die Beschäftigungssituation.

V. Kompetenzgrundlage

Die Kompetenz des Bundes zur Erlassung dieses Bundesgesetzes gründet sich auf Art. 10 Abs. 1 Z 6 B-VG (Zivil- und Strafrechtswesen).

VI. Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Die vorgesehene Regelungen berücksichtigen das Übereinkommen auf Grund von Artikel K.3 Absatz 2 Buchstabe c des Vertrags über die Europäische Union über die Bekämpfung der Bestechung, an der Beamte der Europäischen Gemeinschaften oder der Mitgliedstaaten der Europäischen Union beteiligt sind, BGBl. III Nr. 38/2000 und den Rahmenbeschluss 2003/568/JI des Rates vom 22. Juli 2003 zur Bekämpfung der Bestechung im privaten Sektor (ABl. 2003 L 192, 54).

VII. Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Keine.

 


Besonderer Teil

 

 

Zu den einzelnen Bestimmungen:

Zu Artikel I (Änderung des Strafgesetzbuches)

 

Zu Art. I Z 1 (§ 48 Abs. 1 StGB):

Die Probezeit bei der bedingten Entlassung aus einer lebenslangen Freiheitsstrafe soll – wieder – auf zehn Jahre festgesetzt werden. Durch BGBl. I Nr. 40/2009 wurde sie zwischenzeitlich auf drei Jahre reduziert. Die kriminalpolitisch zweckmäßige längere Überwachungsmöglichkeit bei besonders schwerwiegenden Straftaten – nur diese sind mit lebenslanger Freiheitsstrafe bedroht – verlangt eine diesem Erfordernis angepasste Dauer der Probezeit. Im Hinblick auf die Möglichkeit der Verlängerung der Probezeit gemäß § 53 Abs. 4 StGB bedeutet die reduzierte Probezeit überdies einen erhöhten Aufwand im Gerichtsbetrieb. Dieser soll wieder zurückgeführt werden.

 

Zu Art. I Z 2 (§ 64 Abs. 1 Z 2 StGB):

Schon bisher konnten im Ausland begangene, nach österreichischem Recht strafbare Handlungen, die gegen österreichische Beamte gerichtet waren und deren Schutzbereich verletzt haben, unabhängig von einer Strafbarkeit am Tatort verfolgt werden. Ebenso waren nach inländischem Recht strafbare Handlungen eines österreichischen Beamten im Ausland zu ahnden. Dieses Schutz- (erster Fall) bzw. Personalitätsprinzip (zweiter Fall) soll zur Korruptionsbekämpfung auch auf den Amtsträgerbegriff ausgedehnt werden.

Bei dieser Gelegenheit wird der durch die mit BGBl. I Nr. 134/2002 vorgenommene Einfügung des Abs. 2 in § 74 unvollständig gewordene Verweis auf die Definition des Beamtenbegriffs richtig gestellt.

 

Zu Art. I Z 3 lit. a (§ 74 Abs. 1 Z 4a StGB):

Amtsträger:

Der mit dem Strafrechtsänderungsgesetz 2008, BGBl. I Nr. 109/2007, neu in § 74 Abs. 1 Z 4a StGB eingeführte Begriff des „Amtsträgers“ wird in der Lehre sehr unterschiedlich interpretiert. In der öffentlichen Diskussion wird bemängelt, dass dieser in der praktischen Anwendung zu wenig fassbar sei.

Im Kernbereich – den drei Staatsgewalten – besteht noch einigermaßen Klarheit und kann insbesondere auf die Judikatur zum Beamtenbegriff zurückgegriffen werden (vgl. ErläutRV 285 BlgNR XXIII. GP 6). Darüber hinaus ist jedoch auch Amtsträger „jeder, der … mit öffentlichen Aufgaben, einschließlich in öffentlichen Unternehmen, betraut ist“.

Internationale Verträge in diesem Bereich sind unter anderem das Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen Korruption, BGBl. III Nr. 47/2006, das Strafrechtsübereinkommen über Korruption des Europarates (ETS Nr. 173) und Zusatzprotokoll zum Strafrechtsübereinkommen über Korruption des Europarates (ETS Nr. 191) sowie das Übereinkommen über die Bekämpfung der Bestechung ausländischer Amtsträger im internationalen Geschäftsverkehr samt Anhang, BGBl. III Nr. 176/1999. Weder dem vom United Nations Office on Drugs and Crime (UNODC) herausgegebenen Legislative Guide for the Implementation of the United Nations Convention against Corruption noch den Commentaries on the Convention on Combating Bribery of Officials in International Business Transactions Adopted by the Negotiating Conference on 21 November 1997 ist zur Frage der öffentlichen Aufgabe Näheres zu entnehmen.

In der Lehre wurden zu dem Begriff „öffentliche Aufgaben” sehr unterschiedliche Standpunkte eingenommen. Bertel in WK2 § 304 (2008) Rz 1 vertritt z.B. die Ansicht, dass u.a. alle Bediensteten österreichischer öffentlicher Unternehmen (mit Ausnahme von Personen, die nur Hilfsdienste verrichten) Amtsträger seien. Demgegenüber führen Brandstetter/Glaser/Höcher/Singer, Anmerkungen zum neuen Korruptionsstrafrecht, ecolex 2009, 4, aus, dass entscheidend sei, ob ein Mitarbeiter eines öffentlichen Unternehmens in Wahrnehmung eines gesetzlichen – oder jedenfalls öffentlich-rechtlichen – Auftrags handle. „… denn es sind nicht alle leitenden Angestellten in öffentlichen Unternehmen zwangsläufig auch mit öffentlichen Aufgaben betraut.“ Auch Medigovic, Geht das neue Korruptionsstrafrecht für Amtsträger zu weit?, ÖJZ 2009, 149, vertritt die Ansicht, dass die Verschärfungen bei den amtlichen Bestechungsdelikten als zu weitgehend erscheinen. Besondere Abgrenzungsschwierigkeiten haben sich hinsichtlich öffentlicher Aufgaben außerhalb öffentlicher Unternehmen ergeben.

Eine Klarstellung des Amtsträgerbegriffs erscheint daher sinnvoll.

Der vorliegende Entwurf definiert den Amtsträgerbegriff daher nicht mehr primär an Hand der wenig konturierten Begrifflichkeit der „öffentlichen Aufgabe“, sondern normiert drei Kategorien von Personengruppen, die als Amtsträger gelten. Der Entwurf folgt damit im Wesentlichen einem organisatorischen Grundprinzip, das auch für die Betroffenen höhere Rechtssicherheit bietet.

 

Zu § 74 Abs. 1 Z 4a lit. a:

Umfasst vom Begriff des Amtsträgers ist jeder, der für den Bund, ein Bundesland, einen Gemeindeverband, eine Gemeinde, einen Sozialversicherungsträger, deren Hauptverband, einen anderen Staat oder eine internationale Organisation als dessen Organ oder Dienstnehmer Aufgaben der Gesetzgebung, Verwaltung oder Justiz wahrnimmt.

Der Amtsträgerbegriff der lit. a ist organisatorisch zu verstehen: Organe der genannten Körperschaften iSd lit. a sind natürliche Personen z.B. in besonderer staatlicher Funktion, wie der Bundespräsident, die Bundesminister und Staatssekretäre sowie die Mitglieder der Landesregierungen (die nicht als Dienstnehmer gelten können), die auf Zeit gewählten, ernannten berufsmäßige oder vertraglich bestellten Organe der Verwaltung sowie die Bürgermeister. Darüber hinaus sind als Organe diejenigen natürlichen Personen zu verstehen, die einen Rechtsträger aufgrund organschaftlicher Vertretungsmacht nach außen vertreten (z.B. Vorstände, Geschäftsführer). Aufgrund des organisatorisch zu verstehenden Amtsträgerbegriffs wird als Dienstnehmer jede Person zu verstehen sein, die von einer der genannten Körperschaften in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt und unter Einbindung in die Organisationstruktur der Körperschaft beschäftigt wird. Daher fallen z.B. auch Richteramtsanwärter, Rechtspraktikanten und Verwaltungspraktikanten unter den Begriff des Dienstnehmers der lit. a.

Umfasst vom Begriff des Amtsträgers sind jene Organe oder Dienstnehmer, die für den Bund, ein Bundesland, einen Gemeindeverband, eine Gemeinde, einen Sozialversicherungsträger, deren Hauptverband, einen anderen Staat oder eine internationale Organisation Aufgaben der Gesetzgebung, Verwaltung oder Justiz wahrnehmen.

Eine Ausnahme vom Amtsträgerbegriff besteht, soweit jemand als Mitglied eines inländischen verfassungsmäßigen Vertretungskörpers tätig ist. Übt ein solches Mitglied neben seiner ausnahmebegründenden eine weitere Tätigkeit aus, die zum Amtsträger qualifiziert (z.B. als Bürgermeister oder Bundesbeamter), dann kommt ihm im Rahmen dieser weiteren Tätigkeit Amtsträgereigenschaft zu. Mitglieder von inländischen verfassungsmäßigen Vertretungskörpern, die – wie z.B. die Präsidentin des Nationalrates gemäß § 14 Abs. 5 NRGO – mit Verwaltungsaufgaben betraut sind, gelten als Amtsträger. Darüber hinaus sind vom Amtsträgerbegriff nach lit. a jene Personen umfasst, die – ohne als solche Mitglieder inländischer verfassungsmäßiger Vertretungskörper zu sein – Aufgaben im Rahmen der Gesetzgebung wahrnehmen, wie die Mitarbeiter der Parlamentsdirektion.

Ob die Aufgaben im Rahmen der Hoheitsverwaltung (in Vollziehung der Gesetze) oder der Privatwirtschafts-verwaltung wahrgenommen werden, ist für die Amtsträgereigenschaft nach § 74 Abs. 1 Z 4a lit. a ohne Bedeutung, da beide Arten der Verwaltung umfasst sind.

Die Organe und Dienstnehmer der Selbstverwaltungskörper sind – soweit sie nicht in Vollziehung der Gesetze handeln (diesfalls folgt die Amtsträgereigenschaft aus lit. b) – nicht vom Amtsträgerbegriff umfasst. Organe und Dienstnehmer der österreichischen Sozialversicherungsträger (die in §§ 23 bis 25 ASVG bezeichneten Versicherungsträger und die Träger der im § 2 Abs. 2 ASVG bezeichneten Sonderversicherungen) und der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger (§ 31 ASVG) werden hingegen, weil der staatlichen Verwaltung unmittelbar verwandt, in den Amtsträgerbegriff einbezogen. Personen, die nicht in einem organschaftlichen oder Dienstverhältnis zu in lit. a genannten Rechtsträgern, sondern zu in deren Eigentum oder Einfluss gelegenen anderen Rechtsträgern (Gesellschaften, Vereinen, Stiftungen etc.) stehen, kommen daher nicht als Amtsträger nach lit. a in Betracht. In diesen Fällen ist vielmehr zu prüfen, ob lit. c – oder allenfalls lit. b – erfüllt ist. 

Parallel zum Begriff des Beamten in § 74 Abs. 1 Z 4 sind Personen, die nur Tätigkeiten untergeordneter Art ausführen, um die äußeren Voraussetzungen für den eigentlichen Amtsbetrieb zu schaffen, ohne selbst direkt zur Bewältigung der spezifischen Vollziehungsaufgaben beizutragen, nicht als Amtsträger iSd lit. a anzusehen (z.B. Reinigungspersonal, Hausarbeiter, Kraftfahrer, Portiere), wohl aber Personen, die untergeordnete, jedoch zum eigentlichen Dienstbetrieb gehörige Hilfsdienste leisten (s Jerabek in WK2 StGB, § 74 Rz 9).

 

Zu § 74 Abs. 1 Z 4a lit. b:

Der Kreis der Amtsträger (arg. „sonst“) wird um jeden, der – ohne Amtsträger nach lit. a zu sein – in Vollziehung der Gesetze tätig ist, erweitert. Vollziehung ist hierbei als Tätigkeit für Verwaltung oder Gerichtsbarkeit zu qualifizieren. Nach lit. b werden somit zusätzlich aufgrund ihrer funktionalen Tätigkeit Personen erfasst, die nicht ohnehin schon nach lit. a organisatorisch als Amtsträger zu qualifizieren sind, wozu insbesondere beliehene Unternehmer – wie z.B. der Mechaniker bei einer Kfz-Überprüfung gemäß § 57a KFG – zählen.

 

Zu § 74 Abs. 1 Z 4a lit. c:

Als dritte, eigenständige – wieder dem organisatorischen Prinzip verpflichtete – Kategorie sollen jene Personen vom Amtsträgerbegriff umfasst werden, die als Organ oder Dienstnehmer eines Rechtsträgers tätig sind, der (i) der Kontrolle des österreichischen Rechnungshofes, eines Rechnungshofes eines Bundeslandes oder einer vergleichbaren internationalen oder ausländischen Kontrolleinrichtung unterliegt und der darüber hinaus (ii) überwiegend Leistungen für den Betrieb der in lit. a angeführten Rechtsträger (Gebietskörperschaften, Sozialversicherungsträger usw.) erbringt. Damit sollen jene Rechtsträger erfasst werden, in die staatliche Verwaltungstätigkeit i.e.S. ausgegliedert wurde. Mit dem Erfordernis der überwiegenden Leistungen für Gebietskörperschaften u.ä. soll sichergestellt werden, dass eine geringe Geschäftstätigkeit mit nicht in lit. a genannten Kunden den Rechtsträger nicht aus dem Kreis der amtsträgergeeigneten Rechtsträger ausschließt. Die Geschäftstätigkeit mit Rechtsträgern nach lit. a wird nicht schon bei 51 %, sondern erst dann überwiegen, wenn der übrigen Geschäftstätigkeit im Vergleich geringe Bedeutung zukommt. Maßgeblich für die Abwägung werden vor allem Umsatz und Ressourceneinsatz sein. Wesentlich ist, dass ein in lit. a angeführter Rechtsträger oder mehrere zusammen als Kunden des in lit. c genannten Rechtsträgers auftreten, dass also die Leistungen unmittelbar für einen Rechtsträger nach lit. a erbracht werden.

Als Rechtsträger nach lit. c kommen daher z.B. in Betracht die Bundesbeschaffung GmbH, die Buchhaltungsagentur des Bundes, die Bundesimmobiliengesellschaft mbH, die Bundesrechenzentrum GmbH oder die Justizbetreuungsagentur. Nicht von lit. c umfasst sind alle Unternehmen der Daseinsvorsorge – falls sie konkret überhaupt einer Rechnungshofkontrolle unterliegen – da diese nicht überwiegend Leistungen für den Betrieb der in lit. a angeführten Rechtsträger erbringen, z.B. die öffentlich-rechtlichen Kammern, der Österreichische Rundfunk, die Österreichische Post AG, die ASFINAG, die ÖBB Holding AG, die Wiener Linien GmbH & Co KG, die Austro Control GmbH, die Statistik Austria oder die Elektrizitätsunternehmen.

Die Amtsträgereigenschaft für Organe oder Dienstnehmer anderer Staaten definiert sich nach österreichischem Recht. Demzufolge ist z.B. nicht zu prüfen, ob ein ausländischer Beamter, der in Österreich bestochen wird, nach dem Recht seines Landes Amtsträger wäre, sondern ob er in Österreich als solcher qualifiziert würde.

 

Zu Art. I Z 3 lit. b, Z 4, 5, 6, 7 (§§ 74 Abs. 3, 153b Abs. 2, 153d Abs. 3, 153e Abs. 2, 161 Abs. 1 und 2 StGB):

Das StGB bezieht sich an einigen Stellen auf den Begriff des leitenden Angestellten, der bislang in § 306a Abs. 4 definiert war. Da § 306a entfällt, wird diese Begriffsdefinition unverändert in den neu eingefügten Abs. 3 des § 74 übernommen. Die Zitate in den Bezug nehmenden Bestimmungen wurden angepasst.

 

Zu Art. I Z 8 (§ 168c Abs. 2 StGB):

Zur verstärkten Bekämpfung der Korruption, zur Angleichung der Wertgrenzen in den Bereichen der Regelungen für den öffentlichen und den nicht öffentlichen Sektor und aus Gründen der dem StGB inhärenten Systematik in Bezug auf die Wertqualifikationen wird die Grenze, ab der Bestechlichkeit außerhalb der Gruppe der Amtsträger von Amts wegen zu verfolgen und mit einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe bedroht ist, von 5.000 Euro auf 3.000 Euro herabgesetzt.

 

Zu Art. I Z 9 (§ 304 StGB):

Abs. 1 und 2:

Der Kernbereich der Korruptionsbestimmungen behandelt jene Fälle, in denen ein Amtsträger genau dafür einen unrechtmäßigen Vorteil erhält, dass er eine Amtshandlung entgegen den ihm obliegenden Pflichten vornimmt (Abs. 1 neu). Dieser Fall wird, um den höheren Unwertgehalt darzustellen und aus Gründen der Rechtssicherheit – wie vor dem Strafrechtsänderungsgesetz 2008 – von der Entgegennahme unrechtmäßiger Vorteile für pflichtgemäße Amtshandlungen (Abs. 2 neu) getrennt und es werden unterschiedliche Strafdrohungen festgesetzt.

Zugleich werden die aus dem Vermögensstrafrecht bekannten – und im Korruptionsstrafrecht bislang nur rudimentär umgesetzten – Wertqualifikationen eingeführt, so dass höhere Strafen für die Annahme von Vorteilen über 3.000 Euro und über 50.000 Euro gelten. Die Strafdrohung bei der Entgegennahme (Fordern, Annehmen, Versprechen-Lassen) von Vorteilen über 50.000 Euro zur Bewirkung oder als Lohn für pflichtwidrige Amtshandlungen wird auf ein bis zehn Jahre Freiheitsstrafe verschärft, um dem besonders hohen sozialen Störwert schwerwiegender Korruption in dieser Größenordnung Rechnung zu tragen. Bei der Strafdrohung für die Entgegennahme von Vorteilen im Ausmaß von mehr als 3.000 bis 50.000 Euro wird eine Mindeststrafdrohung von sechs Monaten eingeführt. Die Obergrenze bleibt unverändert bei fünf Jahren Freiheitsstrafe. Ebenso unverändert wird die Strafdrohung für die Entgegennahme von Vorteilen bis einschließlich 3.000 Euro bei bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe belassen. Die Strafdrohungen für die Entgegennahme unrechtmäßiger Vorteile dafür, dass eine Amtshandlung pflichtgemäß vorgenommen wird, werden ebenfalls gestaffelt mit bis zu zwei Jahren (Vorteile bis einschließlich 3.000 Euro), bis zu drei Jahren (Vorteile von mehr als 3.000 bis einschließlich 50.000 Euro) und sechs Monaten bis fünf Jahren Freiheitsstrafe (Vorteile über 50.000 Euro) festgesetzt.

Der Entwurf stellt bei den Wertgrenzen auf den Vorteilswert ab. Dadurch soll klargestellt werden, dass die Bewertung aus der Sicht des Empfängers, der den Vorteil entgegennimmt, zu erfolgen hat. In Fällen, in denen sich die Beschaffungskosten für denjenigen, der einen Vorteil anbietet, von dem Wert, den dieser für den Amtsträger hat, unterscheiden, wird es daher auf den Letztgenannten ankommen. Immaterielle Vorteile wie die Verleihung eines Titels, der keine unmittelbare finanzielle Besserstellung zur Folge hat oder Vorteile, deren materieller Wert im Vergleich zum immateriellen Wert unerheblich ist wie die Verleihung von Ehrenzeichen überschreiten die Wertgrenze von 3.000 Euro nicht.

Der Vorteil ist eines von mehreren kumulativ notwendigen Tatbestandsmerkmalen. Als Vorteil iSd Korruptionsstrafrechts gilt jede Leistung materieller oder immaterieller Art, die außerhalb eines adäquaten Austauschverhältnisses erbracht wird, dessen Gegenleistung nicht darin besteht, eine Amtshandlung zu setzen, zu unterlassen oder auf eine bestimmte Art und Weise vorzunehmen. Mit anderen Worten stellen all jene Leistungen, die im Rahmen adäquater Austauschverhältnisse entgegen genommen werden, keinen Vorteil dar, solange sie nicht auf die Beeinflussung einer Amtshandlung gerichtet sind, denn ein Vorteil muss den Empfänger besser stellen als zuvor. Insoweit liegt ein (Differenz-)Vorteil auch dann vor, wenn an sich zulässige Leistung und Gegenleistung in keinem adäquaten Verhältnis zueinander stehen. Insbesondere Scheingeschäfte zählen zu dieser Kategorie (z.B. Beraterverträge), aber auch reale Austauschverhältnisse außerhalb des Spielraums marktüblicher Konditionen (z.B. weit überhöhtes Entgelt). Die Ebene des Vorteilsbegriffs lässt für Erwägungen zur Größenordnung einer Zuwendung keinen Raum, weshalb auch geringfügigen Leistungen Vorteilsqualität zukommt.

Um für die Tatbestände der Geschenkannahme und Bestechung relevant zu sein, muss es sich indes darüber hinaus um einen unrechtmäßigen Vorteil handeln. Eine Leistung oder Zuwendung ist nicht schon dann unrechtmäßig, wenn der Täter keinen rechtlichen Anspruch auf diesen Vorteil hat. So kann auch eine Person, die Amtsträger ist, private Geschenke (z.B. im Familienkreis) ohne Missbilligung durch die Rechtsordnung erhalten. Der Vorteil wird vielmehr dadurch unrechtmäßig, dass er gerade für die Ausführung oder Unterlassung einer Amtshandlung entgegen genommen wird und sich als sozial inadäquat (Abs. 4) darstellt. Damit sind Fälle erfasst, in denen eine Leistung oder Zuwendung stattfindet, um ein Verhalten herbeizuführen, das nicht von der Rechtsordnung gedeckt ist, z.B. die Zahlung eines Geldbetrages, um eine Baubewilligung zu erlangen. Unrechtmäßig kann ein Vorteil aber auch sein, wenn zwar ein rechtlicher Anspruch besteht, die Leistung oder Zuwendung aber zu einem rechtlich nicht erwünschten Verhalten führt. Beispielsweise hat jeder Staatsbürger den rechtlichen Anspruch auf die Ausstellung eines Reisepasses. Wird aber einem Amtsträger ein Geldbetrag dafür geboten, damit diese Amtshandlung schneller erledigt wird, so ist diese Zuwendung als unrechtmäßiger Vorteil zu qualifizieren.

Dem unrechtmäßigen Vorteil muss eine Amtshandlung gegenüber stehen. Mit diesem Begriff wird klargestellt, dass die Gegenleistung für den Vorteil bestimmt zu bezeichnen ist. Eine diffuse Vorstellung von der Amtsführung des Amtsträgers im Allgemeinen reicht für die Tatbestandsmäßigkeit nicht aus. Vielmehr muss dem Vorteil eine bestimmte oder bestimmbare Handlung oder Unterlassung des Amtsträgers gegenüber stehen. Als Amtshandlungen kommen alle Rechtshandlungen und Verrichtungen tatsächlicher Art in Betracht, mögen sie außenwirksame Entscheidungen betreffen oder auch bloß zur Vorbereitung, Unterstützung oder Kontrolle anderer – ausschlaggebender – Amtshandlungen dienen.

Die Abgrenzung der pflichtwidrigen von der pflichtgemäßen Ausführung einer Amtshandlung ist an Hand der für diese zu beachtenden Gesetze, Verordnungen, Erlässe und Weisungen zu treffen. Die Ausführung ist dann pflichtwidrig, wenn sie eine dieser Normen verletzt und dann pflichtgemäß, wenn sie alle einschlägigen Rechtsnormen erfüllt. Sowohl das Ausführen einer jedenfalls oder zu dieser Zeit zu unterlassenden Amtshandlung an sich als auch die rechtswidrige Art und Weise der Ausführung jedweder Amtshandlung sind pflichtwidrig. Die Ausführung einer Amtshandlung aufgrund der Ausübung von Ermessen innerhalb der gesetzlichen Schranken wird dann pflichtwidrig, wenn die Ermessensübung von unsachlichen Beweggründen geleitet war. Daher ist auch die durch einen unrechtmäßigen Vorteil motivierte raschere Ausführung einer im Übrigen rechtskonformen Amtshandlung pflichtwidrig.

 

Abs. 3:

Gerade im Bereich des „Anfütterns“ bestand bislang große Unsicherheit unter den von dieser Norm Betroffenen, die so weit ging, dass Amtsträger den – auch für eine effiziente und informierte staatliche Tätigkeit notwendigen – Kontakt zu anderen, manchmal sogar zu anderen Amtsträgern mieden oder aber die normale soziale Interaktion durch überschießende, aber oft verständliche Vorsicht allzu stark reduzierten. Beispiele hiefür waren die Absage der Teilnahme an Fachveranstaltungen, sogar als Vortragender, Schwierigkeiten bei der Wahrnehmung von öffentlichen Auftritten anlässlich von Kultur-, Sport-, wirtschaftlichen und Brauchtumsveranstaltungen sowie sogar die Mitnahme von Thermoskannen mit Getränken zu Außenterminen, um dort nicht Kaffee oder Wasser anzunehmen. Mag ein guter Teil dieser Überreaktionen auch letztlich nicht zwingend erforderlich gewesen sein, zeigen diese Verhaltensmuster doch eine große Unsicherheit unter den Betroffenen. Der Tatbestand des „Anfütterns“ ist daher im Sinne einer bestimmteren und konziseren Regelung neu zu fassen. Damit soll auch ein weiteres maßgebliches Anliegen der Neuregelung im Sinne des Regierungsübereinkommens für die XXIV. Gesetzgebungsperiode  umgesetzt werden. Die Diskussion um die Strafbarkeit des sog. „Anfütterns“ zeigt, dass gerade diese Strafbarkeit Auslegungsschwierigkeiten verursacht. Es soll daher mit der Neuformulierung eine Präzisierung im Sinne einer besseren Anwendbarkeit erfolgen, ohne dass das Grundanliegen geändert werden soll.

Unverändert kommt die Bestimmung subsidiär zur Bestechlichkeit iEs (Abs. 1 und 2) zur Anwendung. Der Tatbestand ist weitgehend parallel zu Abs. 1 und 2 aufgebaut. Als Kern enthält er das Erfordernis einer mit Wahrscheinlichkeit absehbaren und im Übrigen inhaltlich bestimmten Amtshandlung.

Es soll für die Strafbarkeit nicht genügen, dass nicht auszuschließen ist, dass sich die Amtsführung eines Amtsträgers in Zukunft auf den Gebenden beziehen könnte, denn dadurch wird eine uferlose, kriminalpolitisch nicht zweckmäßige Weite der Korruptionsdelikte erzielt, die das Gegenteil effizienter Korruptionsbekämpfung erreicht, weil sie ganz unbedenkliches Verhalten in die Nähe strafbarer Handlungen rückt und so bewirkt, dass für den Redlichen der Unterschied zwischen tatsächlich korruptivem Verhalten und sozial adäquater menschlicher Interaktion verschwimmt. Dieses Ziel soll dadurch erreicht werden, dass der Tatbestand eine inhaltlich bestimmte Amtshandlung voraussetzt, die mit Wahrscheinlichkeit absehbar ist.

Inhaltlich bestimmt ist eine Amtshandlung dann, wenn sie ihrer Art nach bezeichnet werden kann. Ist beispielsweise klar, dass es sich um eine Baubewilligung für einen Betrieb, die Ausstellung von Reisepässen für die Familienmitglieder, die Vergabe eines oder mehrerer Aufträge über militärische Ausrüstung, die einmalige oder auch immer wiederkehrende Erteilung von Arbeitsbewilligungen oder die Enderledigung von Verwaltungsstrafverfahren handelt, ist die Amtshandlung inhaltlich bestimmt. Kann hingegen noch gar nicht gesagt werden, welche Art von Amtstätigkeit angesprochen wird, ist das Bestimmtheitserfordernis nicht erfüllt. Im Übrigen ist auf die Ausführungen zur Amtshandlung zu Abs. 1 und 2 hinzuweisen.

Die bestimmte Amtshandlung muss darüber hinaus mit Wahrscheinlichkeit absehbar sein. Dadurch soll sichergestellt werden, dass die bloße Möglichkeit einer Amtshandlung, dass sie also nicht auszuschließen ist, nicht ausreichen soll, um den Tatbestand zu erfüllen. Letztlich soll die zukünftige Vornahme der unsicheren Amtshandlung – aus der Sicht des Amtsträgers – eine höhere Wahrscheinlichkeit für sich haben als die Möglichkeit, dass es nicht zu einer solchen Amtshandlung kommt.

Zwischen dem nehmenden Amtsträger und der Amtshandlung muss ein hinlänglich enger Konnex bestehen. Eine Amtshandlung kann daher dann als tatbestandsmäßig angesehen werden, wenn sie vom nehmenden Amtsträger selbst auszuführen ist oder von einem Amtsträger, der bei der Ausführung der Amtshandlung Weisungen des nehmenden Amtsträgers als seinem Vorgesetzen unterworfen ist (Mitarbeiter, s §§ 44ff BDG, 5a f VBG, 2 Abs. 2 VbVG). Lässt sich daher z.B. der Abteilungsleiter ungerechtfertigter Weise für eine absehbare Amtshandlung iSd Abs. 3 einen Vorteil zukommen, die von einem Amtsträger vorzunehmen ist, der dem Abteilungsleiter weisungsunterworfen ist, kann dies zur Strafbarkeit führen.

Den notwendigen Konnex zwischen dem Vorteilsgeber und der bestimmten Amtshandlung stellt die Voraussetzung der Betroffenheit oder des Interesses her. Der Personenkreis der strafbaren Vorteilsgeber wird erweitert und präzisiert. Vorteilsgeber im Sinne des Abs. 3 kann jeder sein, der von einer absehbaren Amtshandlung iSd Abs. 3 des vorteilsnehmenden Amtsträgers selbst betroffen ist; darüber hinaus auch jeder,  der an der Vornahme oder Unterlassung dieser absehbaren Amtshandlung iSd Abs. 3 interessiert ist. Betroffen ist jemand, in dessen rechtliche oder wirtschaftliche Position die Amtshandlung unmittelbar eingreift. Betroffenheit wird in aller Regel eine Parteienstellung im absehbaren Verfahren auslösen. Jedenfalls betroffen von einer Amtshandlung ist jedermann, der in dem Bezug habenden Verfahren Parteistellung genießt. Der zweite Fall der Verbindung zwischen Amtshandlung und Vorteilsgeber liegt vor, wenn dieser an der Vornahme oder Unterlassung der Amtshandlung ein individuelles, persönliches Interesse hat. Nicht jedes Interesse, z.B. an einer generellen ordentlichen und korrekten Staatsverwaltung, genügt als Tatbestandsvoraussetzung. Ein Interesse wird jedenfalls auch dann anzunehmen sein, wenn sich die absehbare Amtshandlung zumindest mittelbar in Rechtspositionen des Vorteilgebers auswirken könnte. Durch die Normierung des Interesses sollen aber vor allem jene Fälle erfasst werden, in denen der Vorteilsgeber einen Dritten begünstigen will.

Schließlich ist es erforderlich, dass der Amtsträger den Vorteil im Hinblick auf die Amtshandlung fordert, annimmt oder sich versprechen lässt, wodurch die Zielrichtung der Vorteilsnahme zum Ausdruck kommt. Während die Tatbestände der Abs. 1 und 2 in diesem Punkt strenge Kausalität verlangen, genügt bei Abs. 3 die Vorteilsnahme mit Blick auf die Amtshandlung, ohne, dass ein geradezu synallagmatisches Austauschverhältnis erforderlich ist.

Zu den Begriffsinhalten des unrechtmäßigen Vorteils und des Vorteilswertes ist im Wesentlichen auf die Ausführungen zu Abs. 1 und 2 zu verweisen, doch ist der Vorteil iSd Abs. 3 unrechtmäßig, wenn er einerseits zu dem Zweck gegeben wird, den Amtsträger gewogen zu stimmen, um ihn auf diese Weise bei der Ausführung einer wahrscheinlichen, wenngleich keineswegs sicheren Amtshandlung zu beeinflussen und darüber hinaus andererseits sozial inadäquat ist (Abs. 4).

Die bisherige Rechtslage führte besonders bei der Auslegung des Begriffes des „geringfügigen Vorteils“ im Zusammenhang mit dem „Anfüttern“ zu Unsicherheit, weil er sich in der Literatur zwar an der Judikatur zu § 141 StGB (Entwendung) anlehnte, die sich aktuell an einem Betrag von rund 100 Euro orientierte, aber – insbesondere auch im Hinblick auf die Gegenausnahme der Gewerbsmäßigkeit – keinerlei Sicherheit bot. Zur Abhilfe und Vermeidung von Auslegungsschwierigkeiten erfolgt die Aufnahme einer betragsmäßig festgelegten Wertgrenze als Unterfall der eigentlich in Abs. 4 geregelten Sozialadäquanz. Daher erfüllt den Tatbestand des Abs. 3 nicht, wer einen Vorteil bis einschließlich 100 Euro annimmt, sofern er dadurch nicht einem ausdrücklichen dienstrechtlichen Verbot zuwider handelt. Ordnet eine dienstrechtliche Norm z.B. ausdrücklich ein generelles Verbot der Annahme von Bargeld an, so handelt auch der Amtsträger – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen – tatbestandsmäßig, der 20 Euro annimmt, im Beispielfall nicht jedoch derjenige, der eine Bonbonniere im Wert von 20 Euro annimmt. Der Tatbestandsausschluss gilt nur für die Tathandlung des Annehmens. Wer fordert oder sich versprechen lässt, soll sich – mangels sozialer Adäquanz – nicht darauf berufen können.

 

Abs. 4:

Amtsträger treten bei der Erfüllung ihrer Aufgaben mit anderen zwangsläufig in durch das gesellschaftliche Umfeld beeinflussten sozialen Kontakt. Auch außerhalb der Aufgabenerfüllung nehmen Personen immer wieder gerade deshalb, weil sie auch Amtsträger sind, im gesellschaftlichen Umfeld erwartete Sozialkontakte wahr. Diese Sozialkontakte sollen von jenem zu pönalisierendem Verhalten abgegrenzt werden, das das Rechtsgut der Lauterkeit, Sauberkeit und Unverkäuflichkeit der Amtsführung verletzt. Es soll klargestellt werden, dass sozial adäquates Verhalten – soweit es dem redlichen Verkehr entspricht – nicht strafbar ist. Durch die Sozialadäquanz lassen sich Sachverhalte beurteilen, die zwar einen Vorteil beinhalten, dessen Gewährung oder Annahme aber keinen Vollzug einer regelwidrigen Unrechtsvereinbarung darstellt.

Abs. 4 enthält drei Fallgruppen,

           1. die Teilnahme an Veranstaltungen im Rahmen von Repräsentationspflichten oder -aufgaben,

           2. die Teilnahme an Veranstaltungen im Rahmen von Dienstpflichten oder -aufgaben und

           3. im redlichen amtlichen oder geschäftlichen Verkehr (sonst) sozial adäquate Verhaltensweisen.

Die Gruppe der durch den Begriff der Veranstaltungen umfassten Zusammenkünfte reicht von fachlichen Veranstaltungen wie z.B. Konferenzen bis zu feierlichen Ereignissen wie z.B. Ballveranstaltungen. Der Kreis der Veranstaltungstypen lässt sich grundsätzlich nicht von vornherein einschränken; betroffen sind Fortbildungsveranstaltungen (z.B. normiert § 55a Abs. 3 Arzneimittelgesetz sogar eine ausdrückliche Erlaubnis), kulturelle, wissenschaftliche, sportliche, karitative oder sonst gesellschaftliche Veranstaltungen.

 Die Teilnahme an einer Veranstaltung umfasst auch das notwendige und darüber hinaus übliche Umfeld. Daher gelten Tagungsgebühr, Eintrittspreis und auch angemessene Unterkunft oder Verpflegung nicht als unrechtmäßiger Vorteil. So ist es z.B. im Rahmen einer Ärztetagung adäquat, dass dem Leiter eines öffentlichen Krankenhauses für die Zeit der Veranstaltung ein Hotelzimmer und die Verpflegung bezahlt werden, nicht erfasst ist beispielsweise  jedoch die Verlängerung des Aufenthalts für private Zwecke abseits der Tagung. Gleiches gilt für Ballveranstaltungen und Festspiele; der Eintritt und die Verpflegung sind hier erfasst, nicht jedoch zusätzliche Vorteile abseits dieser Veranstaltungen.

Die Einladung und Teilnahme von Amtsträgern (mit oder ohne angemessener Begleitung) an Veranstaltungen aller Art wird auf verschiedensten Ebenen im öffentlichen Leben gepflogen. So kann die Teilnahme einer Person des öffentlichen Interesses, z.B. eines Staatspräsidenten, Bundesministers, Sektionschefs oder eines besonders qualifizierten anderen Amtsträgers im Interesse eines Veranstalters liegen. Durch die Präsenz des Amtsträgers wird die Veranstaltung hervorgehoben und die Teilnahme anderer Personen gefördert. Ein berechtigtes Interesse kann aber auch auf Seiten bestimmter Amtsträger selbst liegen, denen z.B. eine entsprechende Berichterstattung in den Medien bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nützt. Häufig zählt es zu den Aufgaben und Pflichten eines Amtsträgers, derartigen Einladungen nachzukommen und an Veranstaltungen teilzunehmen.

Eine sogar ausdrücklich gesetzliche Verpflichtung dieser Art normiert § 18 Abs. 2 des Bundesgesetzes über Aufgaben und Organisation des auswärtigen Dienstes – Statut, BGBl. I Nr. 129/1999. Nach dieser Bestimmung haben Bedienstete des auswärtigen Dienstes, soweit sie eine diplomatische oder konsularische Funktion ausüben, zum Zweck der notwendigen Kontaktpflege mit Persönlichkeiten des Empfangsstaates auch außerhalb der Dienststunden an - im Zusammenhang mit ihrer Verwendung im Ausland stehenden - gesellschaftlichen Veranstaltungen teilzunehmen.

Viele Veranstaltungen werden durch Sponsorengelder gefördert, wenn nicht sogar erst ermöglicht. Mitunter sind Institutionen und Veranstalter auch zur Erfüllung ihrer Aufgaben und wegen der angespannten Budgetlage der Gebietskörperschaften angehalten, sich um Sponsorengelder zu bemühen. Die bestehenden Unklarheiten hinsichtlich der geltenden Gesetzeslage und die damit verbundene Unsicherheit und Sorge haben zu einer steigenden Zurückhaltung der Sponsoren geführt.

Die Einladung durch Veranstalter und Sponsoren sowie die Annahme dieser Einladungen einschließlich allfälliger Rahmenprogramme etc. im Rahmen des Üblichen soll nicht mit strafrechtlichen Sanktionen verknüpft sein.

Nur in Ausnahmefällen (s Beispiel oben) enthalten Rechtsnormen Vorschriften, die einem Amtsträger Repräsentation bei Veranstaltungen zur Pflicht machen. In vielen Fällen zählt es dennoch zu den Aufgaben staatlicher Funktionäre, insbesondere bei öffentlichen Veranstaltungen Präsenz zu zeigen und ihre Behörde, Gebietskörperschaft oder sonstige Einrichtung zu repräsentieren. Der Umfang der Repräsentationsaufgaben hängt von der Funktion und Stellung sowie vom Aufgabenbereich des Amtsträgers ab. Den Mitgliedern der Bundesregierung wird nicht nur in ihrem Ressortbereich, sondern – schon zufolge ihrer Funktion als Mitglied der Bundesregierung als Kollegialorgan – eine alle Bereiche der Verwaltung des Bundes umfassende Repräsentationsaufgabe zukommen.

Die dem Arbeitsplatz des Beamten zugewiesenen Aufgaben (BDG) hat er zu besorgen. Insofern besteht eine dienstliche Pflicht (§ 43 Abs. 1 BDG). Tätigkeiten in engem Zusammenhang mit der Erfüllung dieser verpflichtenden dienstlichen Aufgaben, deren Unterlassung indes nicht als Verletzung einer Dienstpflicht zu ahnden wäre, zählen zu den von Abs. 4 gemeinten übrigen dienstlichen Aufgaben (z.B. die Teilnahme an einer fachbezogenen Fortbildungsveranstaltung außerhalb der Dienstzeit ohne Dienstauftrag).

Der Begriff des amtlichen bzw. geschäftlichen Verkehrs stellt auf die Verkehrsüblichkeit einer Zuwendung oder Leistung ab. Redlich ist ein amtlicher bzw. geschäftlicher Verkehr, wenn aus der Perspektive der Maßfigur des mit den rechtlich geschützten Werten verbundenen Menschen in der konkreten Verhaltensweise keine gegen gesetzliche Bestimmungen verstoßende Beeinflussung von Amtshandlungen verbunden ist. Wenn ein solcher Vorteil also im redlichen Verkehr üblich und daher sozial adäquat ist, handelt es sich um keinen unrechtmäßigen Vorteil. Ist eine Zuwendung oder Leistung im amtlichen Verkehr üblich, widerspricht sie aber einschlägigen Rechtsnormen, entfällt der Tatbestand nicht. Ist es z.B. üblich, dass ein gerichtlich bestellter Sachverständiger nach jedem Lokalaugenschein alle Teilnehmer zum Essen einlädt, so mag dies amtsüblich sein. Eine solche Einladung entspricht aber, wird sie zur Regel, nicht der Redlichkeit und ist damit nicht sozial adäquat, weil sie den Eindruck der Käuflichkeit der Bestellung als Sachverständiger in zukünftigen Verfahren vermitteln könnte.

Das Fordern, Annehmen oder Sich Versprechen Lassen sowie das Anbieten, Versprechen oder Gewähren von Vorteilen für die pflichtwidrige Vornahme oder Unterlassung einer Amtshandlung (§ 304 Abs. 1) entspricht weder dem redlichen amtlichen Verkehr noch kann es als sozial adäquate Handlung angesehen werden.

Generell ist eine Leistung oder Zuwendung jedenfalls dann nicht sozialadäquat, wenn sie dienstrechtlich ausdrücklich verboten ist; umgekehrt ist sie jedenfalls sozialadäquat, wenn sie dienstrechtlich erlaubt ist. Sozialadäquate Vorteile sind z.B. auch Zuwendungen oder Leistungen, die etwa aus Höflichkeit oder mit Rücksicht auf bestimmte soziale Regeln nicht zurückgewiesen werden können oder wie der Erlass des Bundesministeriums für Justiz vom 14. Juli 2008 (318025L/14/II 1/2008) unter Bezugnahme auf die vergleichbare deutsche Rechtslage ausführt, dass als sozialadäquat solche Leistungen angesehen werden können, die der Höflichkeit und Gefälligkeit entsprechen und sowohl sozial üblich als auch unter Gesichtspunkten des Rechtsgutschutzes allgemein gebilligt sind, z.B. Trinkgelder für Zusteller, soweit sie Amtsträger sind, nicht jedoch an Polizistinnen. Tritt der Amtsträger in seiner täglichen Routine redlich auf, sollen z.B. Kaffee, Mineralwasser, Brötchen etc. ebenso wenig strafrechtlich relevant sein, wie z.B. Trinkgelder für den Zusteller oder Rauchfangkehrer, ein Blumenstrauß für die Krankenschwester, eine allgemein übliche Flasche Wein etc.

Als unrechtmäßiger Vorteil kann im Hinblick auf das durch die Korruptionsdelikte geschützte Rechtsgut der Reinheit, Sauberkeit und Unverkäuflichkeit der Amtsführung alles, aber auch nur dasjenige gelten, was die mit dem Vorteil verknüpfte Amtshandlung überhaupt zu beeinflussen geeignet ist. Ein unrechtmäßiger Vorteil iSd Korruptionsstrafrechts kann daher nur dann vorliegen, wenn  bei vernünftiger Betrachtung der Eindruck entsteht, dass sich der Nehmer dem Geber durch die Annahme auch nur in irgendeiner Art und Weise verpflichten könnte, widrigenfalls kein unrechtmäßiger Vorteil vorliegt.

 

Abs. 5:

Im Rahmen der in § 304 Abs. 5 erwähnten Auskunft gibt der Dienstgeber ohne förmliches Verfahren eine bloße Wissenserklärung ab. Ein konstitutiver Akt liegt nicht vor; ein Bescheid hat nicht zu ergehen. Es handelt sich um die Möglichkeit gesteigerter Rechtssicherheit im Einzelfall, ohne dass dadurch objektiv und materiell die Ausnahmen vom Tatbestand (Abs. 3 letzter Satz, Abs. 4) erweitert werden. Als Auskunftgeber kommen die örtlich und sachlich zuständige Dienstbehörde, die Geschäftsführung oder von diesen bestimmte Personen in Betracht. Der Dienstgeber kann nur Auskunft über die Rechtslage in dienstrechtlicher Hinsicht erteilen und nicht bindend Tatbestandslosigkeit normieren. Wird also eine falsche (positive) Auskunft erteilt, so ist zwar der jeweilige Tatbestand erfüllt, aber es liegt ein nicht vorwerfbarer und damit ein das Verschulden ausschließender Rechtsirrtum vor.

Die Wirkung einer positiven Auskunft soll jedoch nicht nur den Amtsträger als Erklärungsempfänger, sondern auch den möglichen Vorteilsgeber erfassen, mag er auch nicht Adressat der Auskunft gewesen sein. Dadurch soll eine Gleichbehandlung beider Seiten erzielt werden.

Voraussetzung für die Wirksamkeit der Auskunft ist, dass der Dienstgeber Kenntnis über den relevanten Sachverhalt besitzt. Diese Kenntnis muss sich auf all jene Elemente beziehen, die für die dienstrechtliche Einordnung von Bedeutung sind. Das Wissen über für diese Einordnung nicht bedeutsame Umstände ist hingegen nicht erforderlich. Legt der Amtsträger den erforderlichen Sachverhalt nicht vollständig oder nur teilweise offen, schützt die Auskunft nicht, weil der Dienstgeber diesfalls nicht in Kenntnis des relevanten Sachverhaltes handelt.

Dem Dienstgeber ist es freilich nicht verwehrt, zu häufigen Fallkonstellationen generell abstrakte Auskünfte z.B. durch Mitteilungen zu geben, denen ebenfalls die Qualität von Auskünften in Kenntnis des Sachverhaltes nach Abs. 5 zukommt.

 

Zu Art. I Z 10 (§ 306 StGB)

Zur Angleichung an die Bestimmungen über die Bestechlichkeit von Amtsträgern in § 304 Abs. 1 StGB werden die dort eingeführten Wertqualifikationen und verschärften Strafdrohungen auch auf die Geschenkannahme durch Sachverständige übertragen.

 

Zu Art. I Z 11 (§ 306a StGB):

Durch die Präzisierungen des Amtsträgerbegriffs in § 74 Abs. 1 Z 4a und die Änderungen des § 308 sind die Bestimmungen des § 306a Abs. 1 bis 3 nicht mehr notwendig. Die in Abs. 4 enthaltene Definition des leitenden Angestellten wird hingegen weiterhin benötigt, weil sich verschiedene andere Bestimmungen (§§ 153b, 153d, 153e, 161 StGB) darauf beziehen. Da diese Definition ohne inhaltliche Veränderung in § 74 Abs. 3 StGB transferiert wird, kann § 306a StGB in seinem gesamten Umfang entfallen.

 

Zu Art. I Z 12 (§ 307 StGB):

Abs. 1, 2, 3 und 5:

§ 307 StGB soll spiegelbildlich der Systematik des § 304 StGB folgend angepasst werden. § 307 StGB bezieht sich hierbei auf die aktiven Handlung der Korruption, also das Anbieten, Versprechen oder Gewähren eines unrechtmäßigen Vorteils in Bezug auf eine pflichtwidrige Ausführung oder Unterlassung einer Amtshandlung (Abs. 1), eine pflichtgemäße Ausführung oder Unterlassung einer Amtshandlung (Abs. 2) oder das sogenannte „Anfüttern“ (Abs. 3). § 304 Abs. 4 muss deshalb nicht spiegelbildlich in § 307 Abs. 4 übernommen werden, da die im § 304 Abs. 4 erwähnten Leistungen und Zuwendungen ohnedies keinen unrechtmäßigen Vorteil darstellen. Wenn es nun für einen Amtsträger oder Schiedsrichter tatbestandslos sein soll, einen solchen Vorteil anzunehmen oder sich versprechen zu lassen, so ist auch das Anbieten, Versprechen oder Gewähren dieses Vorteils nicht strafbar.

Sonst gelten die Erläuterungen zu § 304 aus Sicht des Vorteilnehmers auch für § 307 aus Sicht des Vorteilgebers.

 

Abs. 4:

Während nach § 306 StGB die Geschenkannahme durch Sachverständige für die Erstattung eines unrichtigen Befundes oder Gutachtens strafbar ist, enthält § 307 Abs. 4 die spiegelbildliche – und zuvor in § 307 Abs. 1 Z 2 StGB geregelte – Strafbestimmung für das Anbieten, Versprechen oder Gewähren eines Vorteils an einen Sachverständigen für die Erstattung eines unrichtigen Befundes oder Gutachtens. Die Strafdrohungen sind mit den in § 306 StGB enthaltenen ident.

 

Zu Art. I Z 13 (§ 308 StGB):

In § 308 StGB wird in Harmonisierung mit den übrigen Korruptionsdelikten der Begriff der „Parteilichkeit“ durch den gleich gelagerten (Bertel in WK2 § 308 StGB Rz 4), aber doch schärfer konturierten Begriff der „Pflichtwidrigkeit“ ersetzt. Nach dem neuen Tatbestand nimmt der Täter wissentlich darauf Einfluss, dass ein Amtsträger (oder eine andere unter § 308 StGB geschützte Person) eine Dienstverrichtung pflichtwidrig vornimmt. Dadurch lässt sich eine Ausnahme im Rahmen einer Befugnis zu entgeltlicher Vertretung, die bewirkt in deren Rahmen die wissentliche Beeinflussung zu pflichtwidriger Dienstverrichtung zulässig wäre, nicht länger rechtfertigen. Der bisherige Abs. 3 entfällt daher. Analog zu § 304 StGB und § 307 StGB werden Wertqualifikationen eingefügt.

 

Zu Art. 2 (Änderungen der Strafprozessordnung)

 

Zu Z 1 bis 3 und 5 (§§ 20a Abs. 1 und 2, 28a Abs. 1 und 3, 30 Abs. 1 und 100a Abs. 2 StPO)

Aus Anlass der materiellrechtlichen Änderungen im Korruptionsstrafrecht sollen auch die prozessualen Bestimmungen über die Zuständigkeit der Korruptionsstaatsanwaltschaft angepasst werden.

Die Änderung des § 20a Abs. 1 verfolgt dabei in erster Linie das Ziel, die Zuständigkeit der Korruptionsstaatsanwaltschaft auf die „echten“ Korruptionsfälle zu konzentrieren (zur Verfolgung von als Verletzung des Amtsgeheimnisses nach § 310 StGB zu wertenden Handlungen scheint etwa ein besonderes Spezialwissen nicht erforderlich) und in der Praxis entstandene Unklarheiten, etwa im Bereich der Anwendung des § 313 StGB zu beseitigen. § 313 StGB soll daher mit Ausnahme der unter Ausnützung einer Amtsstellung begangenen qualifizierten Untreue niemals eine Zuständigkeit der KStA begründen. Gleiches soll für den Tatbestand des § 312 StGB (Quälen oder Vernachlässigen eines Gefangenen) gelten.

Im Übrigen geht der Entwurf davon aus, dass durch die Neuordnung der materiellrechtlichen Bestimmungen der §§ 304 und 307 StGB auch klargestellt wird, dass im Fall eines Zusammentreffens von §§ 153 und 304 StGB der nicht qualifizierte Untreuetatbestand als materiell subsidiär hinter das Korruptionsdelikt zurücktritt.

Weiterhin soll eine Zuständigkeit der KStA nur für Straftaten bestehen, für die im Hauptverfahren das Landesgericht zuständig wäre; als echtes Korruptionsdelikt im privaten Bereich ist jedoch die Geschenkannahme durch Machthaber (§ 153a StGB) zu verstehen. Die Fälle der Geschenkannahme durch Amtsträger oder Schiedsrichter (das „Anfüttern“) bzw. das korrespondierende Delikt der Bestechung (§§ 304 Abs. 3 erster Satz und 307 Abs. 3 erster Satz StGB) sollen ebenfalls der originären Zuständigkeit der KStA unterliegen, weshalb die genannten Straftaten in die Zuständigkeit des Landesgerichts verschoben werden sollen, was auch unter dem Aspekt der im Regelfall erforderlichen Auskünfte über Bankkonten und Bankgeschäfte Sinn macht (siehe § 30 Abs. 1 Z 3a und 9a; die Änderung des § 30 Abs. 1 Z 9 betrifft eine Klarstellung der Zuständigkeit des Landesgerichts für den Fall des mit dem 2. GeSchG, BGBl. I Nr. 40/2009 eingeführten neuen Tatbestandes des § 207a Abs. 3a StGB, dessen erster Fall auf den ersten Strafsatz des § 207a Abs. 3 StGB verweist).

§ 20a Abs. 2 verweist auf die Zuständigkeiten des Bundesamtes für Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung (siehe BGBl. I Nr. xx/2009) und soll klarstellen, dass im gegebenen Regelungszusammenhang stets nach der StPO vorzugehen ist, wenngleich eben grundsätzlich in Zusammenhang mit der durch das Bundesgesetz über die Einrichtung und Organisation des Bundesamtes zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung, BGBl. I Nr. xxxx/2009 eingerichteten Spezialbehörde. Dass dies nicht ausschließlich gelten kann, ergibt sich schon aus § 103 Abs. 2 StPO aber auch dem Gedanken, dass Fälle denkbar sind, in denen sich der Verdacht gegen Mitarbeiter des Bundesamtes selbst richtet.

Die Änderung des § 28a betrifft in erster Linie eine Klarstellung der Kompetenz der Generalprokuratur, die nicht nur in den Fällen eines Zuständigkeitskonflikts, sondern auch in den Fällen der Bestimmung der Zuständigkeit gegenüber der KStA und anderen Staatsanwaltschaften entscheiden soll.

Im Fall der Anwendung des § 26 (Zuständigkeit des Zusammenhangs) soll es der KStA auch ermöglicht werden, sich auf die Korruptionstatbestände zu konzentrieren und damit zusammenhängende Verfahren ohne deliktsspezifischen Bezug zu trennen und der (örtlich) zuständigen Staatsanwaltschaft abzutreten; gleiches soll dann gelten, wenn das Verfahren wegen des Korruptionsdelikts „eingestellt“ wird, weil in diesem Fall für die „allgemeinen“ Delikte ohnedies keine Zuständigkeit der KStA für das Hauptverfahren bestünde.

Im Hinblick auf die mit dem 2. GeSchG, BGBl. I Nr. 40/2009, vorgenommen Änderung des § 26 Abs. 2, die in jedem Fall eine Orientierung an der Zuständigkeit des höheren Gerichts vorsieht, erübrigt sich die bisher für die Regelung des Zusammenhangs mit einer in die Zuständigkeit der KStA fallenden Straftat vorgesehene Sonderregelung.

Die Änderung des § 100a Abs. 2 versteht sich als Ausgleich für die vorgesehene Nichtumsetzung der Außenstellen; die Staatsanwaltschaften sollen die KStA immer dann, wenn sich deren Organe vor Ort, sei es zur Vornahme bestimmter Ermittlungen oder wegen der Vertretung der Anklage, aufhalten, bestmöglich unterstützen, wozu auch eine entsprechende Büroausstattung und die Erledigung von Kanzlei und Schreibtätigkeiten für die KStA zählt.

Zu Z 4 (§ 36 Abs. 2 StPO)

Zur Entscheidung über Anträge auf Fortführung sind seit dem In-Kraft-Treten des BBG 2009, BGBl. I Nr. xxxx/2009 die Drei-Richter-Senate der Landesgerichte zuständig; der Verweis auf die Oberlandesgerichte in dieser Bestimmung ist daher unrichtig geworden und soll daher gestrichen werden.

Zu Z 6 (§ 514 Abs. 6 StPO)

Die mit dem BBG 2009 (113 d. Beilagen XXIV. GP) veränderte Zusammensetzung des Schöffengerichts soll ungeachtet des Grundsatzes der perpetuatio fori für alle Verfahren gelten, in denen die Anklage vor dem 1. Juni 2009 eingebracht wurde, die Hauptverhandlung jedoch erst nach dem 1. August 2009 beginnt; gleiches soll gelten, wenn nach diesem Zeitpunkt eine Hauptverhandlung gemäß § 276a StPO zu wiederholen wäre (Ablauf von mehr als zwei Monaten zwischen vertagter und fortgesetzter Hauptverhandlung).

Zu Art. 3 (Änderung des Staatsanwaltschaftsgesetzes)

 

Zu Z 1 und Z 3 lit. c (§§ 2a und 8 Abs. 3a StAG)

Die Änderungen des § 2a StAG verfolgen zwei Zielsetzungen. Einerseits soll das veränderte Zuständigkeitskonzept der Korruptionsstaatsanwaltschaft (§ 20a Abs. 1 StPO) hier abgebildet und andererseits der Umstand berücksichtigt werden, dass auf Grund der Bundesfinanzgesetze 2009 und 2010 keine Personal- und Sachreserven bestehen, um die vorgesehenen Außenstellen auch entsprechend ausstatten zu können. Als Ausgleich für den Entfall der Außenstellen ist im Artikel 2 Z 4 (§ 100a Abs. 2 StPO) dieses Bundesgesetzes eine deutliche Verankerung der Unterstützungspflicht der Staatsanwaltschaften vorgesehen.

Mit der Dienstrechtsverfahrens- und Personalstellenverordnung-Justiz, BGBl. II Nr. 471/2008, wurde angeordnet, dass die Oberstaatsanwaltschaft Wien nachgeordnete Dienststelle gemäß § 2 Abs. 2 zweiter Satz DVG (Dienstbehörden erster Instanz) und Personalstelle gemäß § 2e Abs. 1 zweiter Satz VBG auch gegenüber der Korruptionsstaatsanwaltschaft ist (§ 1 Abs. 1 Z 4 DVPV-Justiz). Dies stützt sich auf § 204 Abs. 1 RStDG, in der Fassung BGBl. I Nr. 147/2008, wonach die Korruptionsstaatsanwaltschaft als Staatsanwaltschaft im Sprengel der Oberstaatsanwaltschaft Wien gilt. Damit wird die im § 2a Abs. 1 vorgenommene Anbindung an das Oberlandesgericht Wien obsolet. Im Abs. 4 dieser Bestimmung soll klargestellt werden, dass die KStA – soweit sie eine Berichtspflicht trifft – der OStA Wien zu berichten hat; im Übrigen soll die rechtliche Sonderstellung der KStA im Bereich des Berichtswesens jedoch erhalten bleiben. Die KStA soll demnach von einer automatischen Berichtspflicht vor bestimmten Anordnungen und Anträgen ausgenommen bleiben, es sei denn, dass diese gegen ein Mitglied eines allgemeinen Vertretungskörpers gerichtet wären.

Zu Z 2, 3 lit. a und b, 4 und 5 (§§ 5 Abs. 4 und 5, 8 Abs. 3 und 4, 8a Abs. 1 StAG)

In diesen Bestimmungen soll es zu Vereinfachungen im Bereich der Revision (Verkürzung der Frist, nach deren Ablauf eine Zuweisung zur selbstständigen Geschäftsbehandlung erfolgen kann, auf drei Jahre) und zu einer Klarstellung des Umfangs der Berichtspflicht kommen, wodurch auch in diesem Bereich eine Entlastung bewirkt werden soll.

Durch die Änderung des § 5 Abs. 5 soll die Revisionspflicht im Fall der Einstellung, darauf gerichteter Anträge oder Anträge auf Fortführung auf Verfahren beschränken, für die im Hauptverfahren eine Zuständigkeit des Landesgerichts als Schöffen- oder Geschworenengericht bestünde.

Die Änderung des § 8 Abs. 1 letzter Satz versteht sich bloß als terminologische Anpassung, weil der StPO seit der Reform der Begriff der „Strafanzeige“ fremd ist. Was die übrigen Änderungen in den §§ 8 und 8a betrifft, so haben sich in der Praxis Unsicherheiten über Umfang und Zeitpunkt der Berichterstattung ergeben; vor allem fehlt ein ausdrückliche Rechtsgrundlage für die Anordnung einer Berichtspflicht, etwa im Fall einer unmittelbar der Bundesministerin für Justiz vorgelegten Beschwerde (§8a Abs. 1). Schließlich erscheint es überschießend und mit vermeidbarem Aufwand verbunden, dass etwa ein Auftrag zur Berichterstattung zur Beantwortung einer parlamentarischen Anfrage im Ermittlungsakt vermerkt werden soll.

Im Gegenzug dazu kann der Umfang der Berichterstattung gemäß § 8 Abs. 3 zweiter Satz StAG flexibilisiert und besonderen Anordnungen im Einzelfall überlassen bleiben.

 

 

In formeller Hinsicht wird ersucht, diesen Antrag dem Justizausschuss zuzuweisen