742/A XXIV. GP

Eingebracht am 10.07.2009
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Antrag

 

der Abgeordneten Dr. Fichtenbauer, Kitzmüller, Ing. Hofer

und weiterer Abgeordneter

 
 

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Bürgerliche Gesetzbuch (ABGB) geändert wird

Der Nationalrat wolle beschließen:

Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Bürgerliche Gesetzbuch (ABGB) geändert wird

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Allgemeine Bürgerliche Gesetzbuch (ABGB), zuletzt geändert durch Bundesgesetz BGBl. I Nr. xxx/2009, wird wie folgt geändert:

 

§ 137 wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) Ein nicht mit der Obsorge betrauter Elternteil, der mit dem anderen Elternteil und dem gemeinsamen minderjährigen Kind nicht nur vorübergehend im gemeinsamen Haushalt lebt, hat dem anderen Elternteil in der Ausübung der Obsorge für das gemeinsame Kind in angemessener Weise beizustehen. Soweit es die Umstände erfordern, vertritt er ihn auch in den Obsorgeangelegenheiten des täglichen Lebens.“

 

Begründung

Durch die vorgeschlagene Änderung des § 90 ABGB im FamRÄG 2009 werden die Rechte und Pflichten der Ehegatten von Eltern ausgeweitet. Jeder Ehegatte hat damit dem anderen in der Ausübung der Obsorge für dessen Kinder in angemessener Weise beizustehen. Soweit es die Umstände erfordern, soll auch eine Vertretung des Elternteils in Obsorgeangelegenheiten für den Stiefelternteil vorgesehen sein.

Nun ist es so, dass ein Stiefelternteil zukünftig mehr Rechte und Pflichten die Obsorge betreffend innehat, als ein lediger, mit dem anderen Elternteil und dem gemeinsamen Kind zusammenlebender Elternteil, der mit der Obsorge nicht betraut ist.

Diese drohende Schieflage soll mit dem vorliegenden Antrag verhindert werden und den betroffenen Elternteilen zumindest jene Rechte und Pflichten zukommen lassen, die mit dem FamRÄG 2009 Stiefeltern zugesprochen werden.

Gemäß Daten der Statistik Austria sind die unehelichen Geburten seit Jahrzehnten im Steigen begriffen. So veränderte sich die Unehelichenquote von 1991 bis 2008 von 24,8% auf 38,8%. Die statistische Aussage führt zum Schluss, dass knapp 40% der Neugeborenen in einer familiären Situation leben, in welcher die Eltern nicht verheiratet sind und dennoch in einem erheblichen Ausmaß zusammen leben. Wenn in sogenannten „Patchwork-Familien“ eine Nachbesserung der Gesetzeslage erfolgt, so ist es gleichwohl angebracht, in den oben beschriebenen Fällen - soll heißen: keine Patchworkfamilie, sondern lediglich unverheiratete Paare leben mit ihrem Kind zusammen - eine Anpassung vorzunehmen.

 

In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Justizausschuss vorgeschlagen