775/A XXIV. GP

Eingebracht am 23.09.2009
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ANTRAG

 

der Abgeordneten Ing. Westenthaler, Mag. Stadler

Kolleginnen und Kollegen

betreffend ein Bundesgesetz mit dem das Strafgesetzbuch und die Strafprozessordnung geändert werden

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

 

Bundesgesetz, mit dem das Strafgesetzbuch und die Strafprozessordnung geändert werden

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

 

Artikel 1

Änderung des Strafgesetzbuches

 

Das Strafgesetzbuch, BGBl. Nr. 60/1974, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 98/2009, wird wie folgt geändert:

 

1. In § 64 Abs. 1 Z 9 wird nach der Zahl „224“ die Wortfolge „sowie Terrorismusausbildung (§ 278e)“ eingefügt.

 

2. Nach § 278d wird folgender § 278e eingefügt:

 

„Terrorismusausbildung

§ 278e. Wer sich für die Ausführung einer terroristischen Straftat ausbilden lässt oder zu einer terroristischen Vereinigung (278b) hiezu Verbindungen aufnimmt oder unterhält, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.“

 

 

Artikel 2

Änderung der Strafprozessordnung 1975

 

Die Strafprozessordnung 1975, BGBl. Nr. 631/1975, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 98/2009, wird wie folgt geändert:

 

1. In § 136 Abs. 1 Z 3 wird nach dem Klammerausdruck die Wortfolge „oder der Terrorismusausbildung (§ 278e StGB)“ eingefügt.

 

2. In § 136 Abs. 1 Z 3 wird in lit. a die Formulierung „278a oder 278b“ durch die Wortfolge „278a, 278b oder 278e“ ersetzt.

 

3. In § 141 Abs. 3 wird die Formulierung „278a oder 278b“ durch die Wortfolge „278a, 278b oder 278e“ ersetzt.

 

 

 

Begründung:

 

In einem Interview mit Peter Gridling, dem Leiter des LVT Wien, in der Presse vom 12.9.2009 wurden brisante Tatsachen bezüglich der Terrorszene in Österreich bekannt: Auf die Frage, wie sich die fundamentalistische muslimische Szene in Österreich entwickelt, führte Gridling aus, dass seit einigen Jahren die Zahl der radikalisierten Personen in Österreich im Steigen sei. Dabei handelt es sich laut Gridling nicht um bloße Einzelgänger, sondern um Leute, die sich kennen, sich treffen und auch zusammenleben. Weiters würde mit Sorge festgestellt, dass es immer wieder Personen gibt, die sich im Ausland in Terrorcamps ausbilden lassen und dadurch ein Sicherheitsrisiko für Österreich darstellen, umso mehr, als sie ihre Auslandskontakte weiter pflegen und dadurch auch als Schläfer in Frage kommen. Die Ermittlungen wären in diesen Fällen schwierig, wenn kein Verdacht einer konkreten strafbaren Handlung vorliegt.

 

Die bloße Ausbildung in Terrorcamps ist derzeit in Österreich nicht unter Strafe gestellt, solange kein konkreter Anschlag geplant wird. Dies obwohl sich Österreich dazu bekannt hat einen solchen Straftatbestand zu schaffen, und die entsprechende Europaratskonvention 2005 innerstaatlich umzusetzen. Der Polizei sind daher gegenüber solchen voll ausgebildeten Schläfern derzeit die Hände gebunden.

 

Mit dem vorliegenden Initiativantrag soll ein neuer Tatbestand der Terrorismusausbildung in das Strafgesetzbuch aufgenommen werden. Demnach sollen sowohl die Ausbildung für die Ausführung einer terroristischen Straftat als auch das Aufnehmen oder Unterhalten von Verbindungen zu einer terroristischen Vereinigung zu solch einem Zweck mit sechs Monaten bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe bestraft werden. Eine konkrete terroristische Straftat muss dafür nicht geplant sein, sondern es genügt die Absicht sich für einen Terrorakt ausbilden zu lassen.

 

Darüber hinaus werden die notwendigen Anpassungen in der Strafprozessordnung vorgenommen, um auch beim Verdacht der Terrorismusausbildung eine optische und akustische Überwachung von Personen iSd § 136 Abs. 1 Z 3 sowie einen Datenabgleich iSd § 141 Abs. 3 zu ermöglichen.

 

Die Antragsteller wollen mit diesem Antrag vor allem sicherstellen, dass trotz der jahrelangen Untätigkeit der Bundesregierung wegen der nach den Äußerungen des Leiters des LVT-Wien evidenten Gefahr endlich die Umsetzung notwendiger legistischer Schritte in Gang gesetzt wird, um der Polizei endlich wirksame Maßnahmen gegen eine sich bedrohlich ausweitende innerstaatliche Terrorszene zu ermöglichen.

 

 

In formeller Hinsicht wird unter Verzicht auf die Abhaltung einer Ersten Lesung binnen dreier Monate die Zuweisung an den Justizausschuss vorgeschlagen.