903/A XXIV. GP

Eingebracht am 03.12.2009
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

Antrag

 

der Abgeordneten Ing. Hofer, Kickl, Dr. Belakowitsch-Jenewein, Kitzmüller

und weiterer Abgeordneter

 

betreffend ein Bundesgesetz mit dem das Bundespflegegeldgesetz, BGBl. Nr. 110/1993, geändert wird

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

 

 

 

Bundesgesetz mit dem das Bundespflegegeldgesetz, BGBl. Nr. 110/1993, geändert wird

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

 

Das Bundespflegegeldgesetz, BGBl. Nr. 110/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 128/2008, wird wie folgt geändert:

 

§ 7 zweiter Satz entfällt.

 

 

Begründung:

Die erhöhte Familienbeihilfe (Kinderbeihilfe) beträgt EUR 138,30 pro Monat und wird zusätzlich zur Familienbeihilfe ausbezahlt. Die zuständige Behörde ist das Wohnsitzfinanzamt.

Voraussetzung ist ein Grad der Behinderung von mindestens 50 Prozent oder die Tatsache, dass das Kind aufgrund seines „Leidens oder Gebrechens“ dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen und natürlich ein Anspruch auf die „normale“ Familienbeihilfe.

Wird für das Kind Pflegegeld beantragt oder bezogen, wird ein Teil des Erhöhungsbetrages der Familienbeihilfe (EUR 60,- monatlich) auf das Pflegegeld angerechnet. Es wird daher von Seiten der Behörden darauf aufmerksam gemacht, dass, die das Pflegegeld auszahlende Stelle darauf hinzuweisen ist.

Angesichts der Tatsache, dass die Wertanpassung des Pflegegeldes seit seiner Einführung 1993 mehr als unzureichend ist, sollte man gerade im Bereich behinderter Kinder nicht am falschen Ort sparen und darüber hinaus, durch den Wegfall der Anrechnung, Verwaltungskosten einsparen.

 

 

 

 

In formeller Hinsicht wird unter Verzicht auf die erste Lesung um Zuweisung an den Ausschuss für Arbeit und Soziales ersucht.