943/A XXIV. GP

Eingebracht am 29.01.2010
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ANTRAG

 

 

Der Abgeordneten Werner Herbert, Mario Kunasek, Christian Lausch

und weiterer Abgeordneter

 

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG), BGBl. Nr. 333/1979 idF BGBl. I Nr. 153/2009, und das Vertragsbedienstetengesetz 1948 (VBG), BGBl. Nr. 86/1948 idF BGBl. I Nr. 6/2010, geändert werden

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

 

Bundesgesetz, mit dem das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG), BGBl. Nr. 333/1979 idF BGBl. I Nr. 153/2009, und das Vertragsbedienstetengesetz 1948 (VBG), BGBl. Nr. 86/1948 idF BGBl. I Nr. 6/2010, geändert werden

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

 

Bundesgesetz, mit dem das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG), BGBl. Nr. 333/1979 idF BGBl. I Nr. 153/2009, und das Vertragsbedienstetengesetz 1948 (VBG), BGBl. Nr. 86/1948 idF BGBl. I Nr. 6/2010, geändert werden

 

Artikel 1

Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

1.        Dem § 65 Abs. 1 Z2 wird lit. c) angefügt:

„c)   Die Urlaubsansprüche, die vor Eintritt in den öffentlichen Dienst gemäß § 3 Abs. 2 Urlaubsgesetz (BGBl. Nr. 390/1976) erworben wurden, sind zur Gänze anzurechnen.

 

2.        Abs. 6 wird wie folg geändert:

„(6) Unter Dienstalter im Sinne der Abs. 1 Z1 und Z2 lit. a) und b) und Abs. 2 bis 5 ist die Zeit zu verstehen, die für die Vorrückung in höhere Bezüge maßgebend ist; zum Dienstalter zählt für die Ermittlung des Urlaubsausmaßes auch eine vor dem 18. Lebensjahr in einem Dienstverhältnis zum Bund zurückgelegte Zeit. Zeiten, die dem Beamten wegen der Überstellung in eine höhere Verwendungsgruppe nicht angerechnet wurden, sind für den Urlaub in dem Ausmaß anzurechnen, in dem sie in einer niedrigeren Verwendungsgruppe anrechenbar wären. Dem Beamten, der ein abgeschlossenes Hochschulstudium aufweist und einer Verwendungsgruppe angehört, für die die volle Hochschulbildung vorgeschrieben ist, ist die Zeit dieses Studiums für die Bemessung des Urlaubsausmaßes bis zu einem Höchstausmaß von fünf Jahren anzurechnen. Der für das Studium angerechnete Zeitraum vermindert sich insoweit, als dem Beamten die Zeit des Studiums bei der Feststellung des Dienstalters bereits berücksichtigt wurde.“

 

 

 

Artikel 2

Vertragsbedienstetengesetz 1948

1.        Dem § 27a Abs. 1wird die Z3 angefügt:

„3. Die Urlaubsansprüche, die vor Eintritt in den öffentlichen Dienst gemäß § 3 Abs. 2 Urlaubsgesetz (BGBl. Nr. 390/1976) erworben wurden, sind zur Gänze anzurechnen.“

2.        Der Abs. 6 wird wie folgt geändert:

„(6) Unter Dienstalter im Sinne der Abs. 1 Z1 und Z2 sowie Abs. 2 bis 5 ist die Zeit zu verstehen, die für die Vorrückung in höhere Bezüge maßgebend ist; zum Dienstalter zählt für die Ermittlung des Urlaubsausmaßes auch eine vor dem 18. Lebensjahr in einem Dienstverhältnis zum Bund zurückgelegte Zeit. Zeiten, die dem Vertragsbediensteten wegen der Überstellung in eine höhere Entlohnungsgruppe nicht angerechnet wurden, sind für den Urlaub in dem Ausmaß anzurechnen, in dem sie in einer niedrigeren Entlohnungsgruppe anrechenbar wären. Dem Vertragsbediensteten, der ein abgeschlossenes Hochschulstudium aufweist und einer Entlohnungsgruppe angehört, für die die volle Hochschulbildung vorgeschrieben ist, ist die Zeit dieses Studiums für die Bemessung des Urlaubsausmaßes bis zu einem Höchstausmaß von fünf Jahren anzurechnen. Der für das Studium angerechnete Zeitraum vermindert sich insoweit, als dem Vertragsbediensteten die Zeit des Studiums bei der Feststellung des Dienstalters bereits berücksichtigt wurde.“

 

Begründung

Die Fähigkeit sich von körperlichen sowie geistigen und anderen Anstrengungen zu erholen, verlangsamt sich während des Alterungsprozesses. Im Alter werden daher immer längere Regenerationsphasen notwendig, um die volle geistige und körperliche Vitalität wiederherzustellen.

Durch die aktuellen Regelungen im Beamten-Dienstrecht und Vertragsbedienstetenrecht wird diesem Umstand dort nicht Rechnung getragen, wo es um den Umstieg von der Privatwirtschaft in den öffentlichen Dienst geht.

Derzeit werden die Urlaubsansprüche von Personen, die von der Privatwirtschaft in den öffentlichen Dienst wechseln wollen, nicht angerechnet. Dieser Umstand führt dazu, dass z. B. zukünftige HTL-Lehrer, die aus der Privatwirtschaft ihr „Know-How“ einbringen könnten, wenn dieser Wechsel in einem Alter von z.B. 38 Jahren erfolgt, auf die sechste Urlaubswoche verzichten müssen.

Diese Situation bedingt eine Schlechterstellung gegenüber Personen, die in der Privatwirtschaft bleiben oder seit ihrer Lehrlingsausbildung im öffentlichen Dienst tätig sind.


 

Des Weiteren ist dieser rechtliche Zustand, um so einen Wechsel zu vollziehen, kein wirklicher Anreiz, wenn auf Urlaubsansprüche verzichten werden muss. Dadurch wird dem öffentlichen Dienst in seiner Vielfältigkeit seiner Aufgaben „Know-How“ aus der Privatwirtschaft verloren gehen oder weiterhin verwehrt bleiben.

Diese Mankos kann man mit der Anerkennung der Urlaubsansprüche beseitigen.

 

 

 

In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Verfassungsausschuss vorgeschlagen sowie die Durchführung einer ersten Lesung innerhalb von drei Monaten verlangt.