10244/AB XXIV. GP

Eingelangt am 19.03.2012
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BM für Unterricht, Kunst und Kultur

Anfragebeantwortung

 

Bundesministerium für

Unterricht, Kunst und Kultur

 

Beschreibung: Logo-solo

 

 

Frau

Präsidentin des Nationalrates

Mag. Barbara Prammer

Parlament

1017 Wien

 

 

 

 

Geschäftszahl:

BMUKK-10.000/0020-III/4a/2012

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Wien, 16. März 2012

 

 

Die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 10419/J-NR/2012 betreffend Rechnungshofkritik an den Salzburger Festspielen (Festspielfonds), die die Abg. Erich Tadler, Kolleginnen und Kollegen am 20. Jänner 2012 an mich richteten, wird wie folgt beantwortet:

 

Zu Fragen 1 bis 7:

Vorweg wird festgehalten, dass die Mängel, die der Rechnungshof feststellte, in keinem Zusammenhang mit der Rechtsgrundlage und Organisationsform stehen. Malversationen können auch in „modern“ organisierten Unternehmen mit einem viel höheren und kosteninten­siveren Aufwand zur Führung dieses Systems nicht verhindert werden.

 

Das Kuratorium ist nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Errichtung eines „Salzburger Festspielfonds“ (Salzburger Festspielfondsgesetzes) als von der Geschäftsführung getrenntes Aufsichtsorgan vorgesehen, wobei zwei Vertreter vom Bund nominiert werden.

 

Seit Bekanntwerden der Malversationen wurden bzw. werden folgende Maßnahmen von den Salzburger Festspielen umgesetzt:

-      Die Instrumente des internen Kontrollsystems wurden massiv verstärkt;

-      Das 4-Augen-Prinzip wurde umfassend umgesetzt;

-      Die generelle Forderung des Rechnungshofes nach mehr Transparenz und Kontrolle wird von Bundesseite in jeder Richtung unterstützt;


-      Eine gesamtbetriebliche Datenbank wurde eingeführt;

-      Das betriebliche Controlling wurde neu organisiert;

-      Der Österreichische Corporate Governance Kodex wird – soweit anwendbar – umgesetzt;

-      Der Verein „Salzburger Festspielhäuser Erhaltungs- und Nutzungsverein“ wird neu organisiert, derzeit laufen die Gespräche zur rechtlichen Ausgestaltung in Zusammenarbeit mit der Finanzprokuratur;

-      Die personellen Entflechtungen zwischen dem Salzburger Festspielhäuser Erhaltungs- und Nutzungsverein und dem Salzburger Festspielfonds werden angestrebt.

 

An eine Novellierung des Salzburger Festspielfondsgesetzes ist jedoch derzeit nicht gedacht. Der Rechnungshof hat in früheren Prüfungen des Salzburger Festspielfonds (1984 und 1995) diese Empfehlung auch nicht gestellt. Der Gesetzgeber hat die rechtliche Konstruktion bewusst mit dem Ziel gewählt, die Festspiele aufgrund ihrer kulturellen und wirtschaftlichen Bedeutung dauerhaft finanziell abzusichern.

 

Die im zitierten Bundesgesetz enthaltene Abgangsdeckungsregelung ist wichtiger Bestandteil der wirtschaftlichen Basis der Salzburger Festspiele und gewährleistet, dass diese einem kultur­politischen Auftrag unabhängig von kommerziellen Gesichtspunkten nachkommen können. Eine Änderung der Rechtsgrundlage würde daher auch aus wirtschaftlicher Sicht den Bestand der Salzburger Festspiele in ihrer derzeitigen Form und kulturellen Ausrichtung gefährden. Es wird – auch vom Rechnungshof – angemerkt, dass die wirtschaftliche Entwicklung der Salzburger Festspiele eindeutig positiv ist, der Festspielfonds deckte 2009/10 rd. 78% seiner Aufwen­dungen durch Kartenerträge, Spenden und Sponsoring ab. Eine Änderung der bestehenden Rechtsgrundlage steht daher im Kreis der Subventionsgeber nicht zur Diskussion. Aber es werden alle Verbesserungen und Neuerungen der betriebswirtschaftlichen Abläufe innerhalb des bestehenden gesetzlichen Rahmens von Bundesseite unterstützt.

 

Zu Frage 8:

Die Aufgaben der Delegiertenversammlung und des Kuratoriums werden in den §§ 8 und 11 des Salzburger Festspielfondsgesetzes angeführt.

 

Zu Fragen 9, 10 und 12:

Diesbezüglich wird kein Handlungsbedarf gesehen. Die Zusammensetzung des Kuratoriums entspricht den gesetzlichen Vorschriften. Der Bundesgesetzgeber hat diese mit Bedacht genau in dieser Form normiert, um der besonderen Bedeutung der Festspiele gerecht werden zu können und die kulturpolitischen Aufgaben der Salzburger Festspiele, die Förderung von Präsentation von künstlerischen Inhalten, auf eine entsprechende Basis zu stellen.

Das Kuratorium nimmt seine Pflichten ernst: deshalb hat sich das Kuratorium schon mit dem Rohbericht intensiv befasst und sofortige Maßnahmen, wie zB. eine neue Geschäftsordnung für das Direktorium oder eine gezielte Geschäftsanweisung beschlossen.

Die vom Rechnungshof empfohlenen Regelungen des Corporate Governance Kodex können grundsätzlich nicht unmittelbar angewendet werden, da diese auf Wirtschaftsbetriebe ausge­richtet sind. Wichtig ist daher, zwischen Corporate und Public Governance zu unterscheiden: zwischen jener Governance, die Aktionärsinteressen und Gewinnorientierung verfolgt und jener Governance, die Bürgerinteressen und Gemeinwohl zum Ziel hat. Transparenz und Klarheit sind im kaufmännischen Bereich unverzichtbar, daher werden die diesbezüglichen Empfehlungen des Rechnungshofs ernst genommen, deren Umsetzung im Rahmen der gegebenen rechtlichen Möglichkeiten allenfalls mit Hilfe interner Vorschriften, Geschäftsordnungen und -anweisungen erfolgt (zB. Verstärkung des internen Kontrollsystems - IKS, Umsetzung des 4-Augen-Prinzips, Einführung einer gesamtbetrieblichen Datenbank). Im Sinne des § 11 des zitierten Bundes­gesetzes ist das Kuratorium berechtigt, diese eigenständig zu beschließen.

 

Zu Frage 11:

Entsprechend Salzburger Festspielfondsgesetz sind zur Deckung allfälliger Betriebsabgänge des Fonds jeweils 40 v.H. der Abgänge vom Bund zu tragen. Angemerkt wird, dass das Rechnungsjahr der Salzburger Festspiele nicht ident mit dem Kalenderjahr ist, sondern jeweils am 1. Oktober beginnt und mit 30. September des Folgejahres endet. Die bewilligten Bundes­leistungen für die Festspiele betragen 2011 EUR 5.406.400,-- und 2012 EUR 5,406.400,--.

 

 

 

Die Bundesministerin:

 

Dr. Claudia Schmied eh.