11197/AB XXIV. GP

Eingelangt am 15.06.2012
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BM für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft

Anfragebeantwortung

 

 

NIKOLAUS BERLAKOVICH

Bundesminister

 

 

 

 

 

 

 

An die                                                                                                Zl. LE.4.2.4/0094-I 3/2012

Frau Präsidentin

des Nationalrates

Mag.a Barbara Prammer

Parlament

1017 Wien                                                                                        Wien, am 13. JUNI 2012

 

 

 

Gegenstand:   Schriftl. parl. Anfr. d. Abg. z. NR Werner Neubauer, Kolleginnen

und Kollegen vom 19. April 2012, Nr. 11424/J, betreffend

geplante Schrottverwertungsanlage in Wien - Liesing

 

 

 

 

 

 

Auf die schriftliche parlamentarische Anfrage der Abgeordneten Werner Neubauer, Kolleginnen und Kollegen vom 19. April 2012, Nr. 11424/J, teile ich Folgendes mit:

 

Zu den Fragen 1 bis 10, 12 und 14:

 

Derzeit ist ein Verfahren nach § 37 AWG 2002 um Genehmigung der Errichtung und des Betriebes einer Abfallbehandlungsanlage in 1230 Wien, Grawatschgasse 7-9, beim Landeshauptmann von Wien anhängig. Dieser hat berichtet, für die Einhaltung der in
§ 43 AWG 2002 enthaltenen Vorschriften selbstverständlich Sorge tragen zu wollen.
Das Beweisverfahren ist noch nicht abgeschlossen. Vielmehr hat der Antragsteller seinen Antrag am 18. Mai 2012 erneut modifiziert.

 

Im Rahmen des konzentrierten Verfahrens (vergl. § 38 AWG 2002) werden alle maßgeblichen Materiengesetze (wie insbesondere die Bauordnung für Wien, LGBl. Nr. 11/1930, das Wasserrechtsgesetz 1959, die Gewerbeordnung 1994) zur Anwendung gebracht und die erforderlichen Amtssachverständigen befasst.

 

Zu den Fragen 11 und 13:

 

In der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Ausweisung von Altlasten und deren Einstufung in Prioritätenklassen (Altlastenatlas-VO), BGBl. Nr. II. 232/2004 idgF., wird das Betriebs­grundstück nicht als Altlast ausgewiesen. Ebenso wenig enthält der vom Umweltbundesamt geführte Verdachtsflächenkataster eine Eintragung. Fragen der Grundstückskontamination werden im gegenständlichen Verfahren nach den jeweiligen Materiengesetzen (WRG 1959, GewO 1994, AWG 2002) abgehandelt.

 

Zu Frage 15:

 

Eine lokal begrenzte Bodenverunreinigung wurde am 3. November 2006 mittels Bodenaustausch saniert. Über die Kostentragung liegen keine Informationen vor. Jedenfalls erfolgte keine Finanzierung durch den Bund.

 

Zu den Fragen 16 bis 19:

 

Parteistellung im Genehmigungsverfahren für gemäß § 37 AWG 2002 genehmigungspflichtige Abfallbehandlungsanlagen können Nachbarn im Sinne des § 2 Abs. 6 Z. 5 i.V.m. § 42 Abs. 1 leg. cit. erlangen. Es ist keine Parteistellung für Bürgerinitiativen, deren Vertreter oder diese unterstützende Personen vorgesehen. Die Kundmachung der mündlichen Verhandlung wird nach den Großverfahrensbestimmungen des § 44a Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 erfolgen.

 

Zu Frage 20:

 

Als Eigentümerin der Betriebsgrundstücke wird die K & H Holding GmbH ausgewiesen.


Zu Frage 21:

 

Eine Zustimmungserklärung der K & H Holding GmbH gemäß § 39 Abs. 1 Z 4 AWG 2002 liegt vor.

 

Der Bundesminister: