11260/AB XXIV. GP

Eingelangt am 20.06.2012
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BM für Inneres

Anfragebeantwortung

 

Frau

Präsidentin des Nationalrates

Mag.a Barbara Prammer

Parlament

1017 Wien

           

           

 

 

              

GZ: BMI-LR2220/0609-II/2012

Wien, am        . Juni 2012

 

die Abgeordnete zum Nationalrat Dr.in Winter und weitere Abgeordnete haben am                20. April 2012 unter der Zahl 11447/J an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend „Verbindungen des Wiener Imams Muhammed Fadil Porca zur salafistischen Szene“ gerichtet.

 

Diese Anfrage beantworte ich nach den mir vorliegenden Informationen wie folgt:

 

Zu den Fragen 1 und 40 bis 42:

Das Werk mit dem Titel „Namaz u Islamu“ ist den Sicherheitsbehörden nicht bekannt.

 

Zu den Fragen 2 und 3, 17 bis 19, 24 bis 35 sowie 43 und 44:

Die Beantwortung dieser Fragen fällt nicht in den Vollzugsbereich des Bundesministeriums für Inneres.

 


Zu Frage 4:

Meinungen und Einschätzungen sind nicht Gegenstand des parlamentarischen Inter-pellationsrechtes. Im Übrigen ist dies von den Strafverfolgungsbehörden zu beurteilen.

 

Zu den Fragen 5 und 6, 9 bis 13 sowie 15 und 16 :

Aufgrund der Verpflichtung zur Amtsverschwiegenheit muss von einer Beantwortung dieser Fragen Abstand genommen werden.

 

Zur Frage 7:

Eine Registrierung der Anzahl der Mitglieder eines Vereines im Vereinsregister ist vom Vereinsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 66/2002 idgF, nicht vorgesehen.

 

Zu Frage 8:

Keine.

 

Zu Frage 14:

Entsprechende Statistiken werden nicht geführt.

 

Zu den Fragen 20 bis 23, 36 bis 39 sowie 45 bis 51:

Aus datenschutzrechtlichen Gründen muss von einer Beantwortung dieser Fragen Abstand genommen werden.

Grundsätzlich wird angemerkt, dass ein Eingriff in die in der Europäischen Menschen-rechtskonvention und im Staatsgrundgesetz über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger verankerte Religionsfreiheit von den Sicherheitsbehörden ausschließlich im Rahmen der gesetzlich normierten Rechte erfolgen darf. 

 

Zu den Fragen 52 bis 57:

Aufgrund der Verpflichtung zur Amtsverschwiegenheit sowie aus datenschutzrechtlichen Gründen muss von einer Beantwortung dieser Fragen Abstand genommen werden.