11273/AB XXIV. GP

Eingelangt am 25.06.2012
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BM für Finanzen

Anfragebeantwortung

 

Frau Präsidentin

des Nationalrates

Mag. Barbara Prammer                                                          Wien, am      Juni 2012

Parlament

1017 Wien                                                                GZ: BMF-310205/0126-I/4/2012

 

 

 

 

 

 

 

 

Sehr geehrte Frau Präsidentin!

 

 

Auf die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 11473/J vom 25. April 2012 der Abgeordneten Dipl. Ing. Gerhard Deimek, Kolleginnen und Kollegen beehre ich mich, Folgendes mitzuteilen:

 

Zu 1., 2. und 6. bis 8.:

Beim Bundesministerium für Finanzen ist keine Information oder Anzeige über Transaktionen, mit denen gegen die „Richtlinien zur Hintanhaltung von Insidergeschäften" der OeNB verstoßen wurde, eingelangt. Es wird dazu darauf hingewiesen, dass die Überwachung der Einhaltung der Compliance-Bestimmungen der OeNB bzw. der gesetzlichen Bestimmungen über das Verbot des Insiderhandels durch die OeNB auch keinen Gegenstand der Vollziehung durch das Bundesministerium für Finanzen darstellt.


Zu 3.:

Das Compliance-System der OeNB sieht vor, dass alle Mitarbeiter in den definierten Vertraulichkeitsbereichen gegebenenfalls Wertpapierdepots, bei denen sie Eigentümer oder Miteigentümer sind, der Compliance-Organisation melden und Änderungen bekanntgeben müssen. Es finden regelmäßige, stichprobenartige Überprüfungen der Meldungen statt, wobei von den Mitarbeitern des Kernbereiches zusätzlich die Beibringung von „Umsatzlisten" verlangt wird. Das sind Listen der depotführenden Banken der überprüften Mitarbeiter, die sämtliche Transaktionen enthalten, welche innerhalb eines bestimmten Zeitraumes (üblicherweise während der letzten 12 Monate vor der Überprüfung) über ein Wertpapierdepot getätigt wurden. Die Compliance-Organisation überprüft anhand dieser Listen, ob die „Richtlinien zur Hintanhaltung von Insidergeschäften" eingehalten wurden und die getätigten Transaktionen nicht gegen die geltenden Bestimmungen verstoßen haben. Verstöße sind — neben der möglichen strafrechtlichen Relevanz — mit disziplinären Maßnahmen bedroht.

 

Zu 4.:

Die FMA hat die Einhaltung der einschlägigen Bestimmungen des Börsegesetzes gegen den Missbrauch einer Insiderinformation zu überwachen und ist für diese Zwecke insbesondere berechtigt, Unterlagen aller Art einzusehen und Kopien zu erhalten, von jedermann Auskünfte anzufordern und falls notwendig eine Person vorzuladen und zu vernehmen. Weiters ist sie berechtigt, Ermittlungen vor Ort durchzuführen sowie Ergebnisse der Auskunft über Daten einer Nachrichtenübermittlung und der Überwachung von Nachrichten einzusehen und Kopien von ihnen zu erhalten.

 

Zu 5.:

Die FMA kann Amtshandlungen, die wegen Verstößen gegen die einschlägigen Bestimmungen des Börsegesetzes hinsichtlich des Missbrauchs einer Insiderinformation gesetzt wurden, unter der Maßgabe der Einhaltung der weiteren gesetzlich dafür vorgesehen Bedingungen beauskunften oder öffentlich bekannt geben.

 

 

Mit freundlichen Grüßen

 

Dr. Maria Fekter eh.