12406/AB XXIV. GP

Eingelangt am 19.11.2012
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BM für Inneres

Anfragebeantwortung

 

Frau

Präsidentin des Nationalrates

Mag.a Barbara Prammer

Parlament

1017 Wien

           

           

 

 

GZ: BMI-LR2220/1213-II/2012

 

Wien, am         . November 2012

 

Die Abgeordnete zum Nationalrat Dr.in Susanne Winter und weitere Abgeordnete haben am              19. September 2012 an mich folgende schriftliche parlamentarische Anfragen gerichtet:

·         12629/J betreffend „den Islamisten und Muslimbruder Aiman Morad und seine Kontakte zur Islamischen Glaubensgemeinschaft in Österreich“

 

Diese Anfrage beantworte ich nach den mir vorliegenden Informationen wie folgt:

 

Auf Grund der vielfachen inhaltlichen Gleichartigkeit zahlreicher Fragen in den oben angeführten parlamentarischen Anfragen erfolgt deren Beantwortung, aus verwaltungs-ökonomischen Gründen und um Wiederholungen zu vermeiden und sowie teilweise in Themenblöcke gegliedert, gemeinsam. Zum Themenblock 3 wird eine Beantwortung im Ständigen Unterausschuss zum Innenausschuss angeboten.

 

PA 12577/J: Zu den Fragen 6 und 7;

PA 12578/J; Zu den Fragen 2, 4, 10 und 11, 14 und 15 sowie 18 und 19;

PA 12586/J: Zu den Fragen 1 bis 3;

PA 12587/J: Zu den Fragen 6 bis 8;

PA 12591/J: Zu den Fragen 9 und 10;

PA 12592/J: Zu den Fragen 1, 4 und 5 sowie 8 und 9;

PA 12593/J: Zu den Fragen 3 und 4, 6 und 7 sowie 11 und 12;

PA 12594/J: Zu den Fragen 7 bis 10;

PA 12596/J: Zu den Fragen 1 und 2;

PA 12598/J: Zu den Fragen 1, 3 und 4, 7 und 8 sowie 11 und 12;

PA 12599/J: Zu den Fragen 5 und 6, 10 und 11, 15 bis 20 sowie 24 bis 26;

PA 12601/J: Zu den Fragen 1 bis 6;

PA 12603/J: Zu den Fragen 1 sowie 3 bis 5;

PA 12609/J: Zu den Fragen 1 und 2;

PA 12611/J: Zu den Fragen 5 sowie 8 bis 10;

PA 12612/J: Zu den Fragen 1 bis 4 sowie 8 bis 11;

PA 12613/J: Zu den Fragen 1 bis 4;

PA 12615/J: Zu den Fragen 1 und 2, 4 sowie 8 bis 10;

PA 12618/J: Zu den Fragen 1 und 2:

Aufgrund der Verpflichtung zur Amtsverschwiegenheit bzw. aus datenschutzrechtlichen Gründen muss von einer Beantwortung dieser Fragen Abstand genommen werden.

 

PA 12578/J: Zu den Fragen 12 und 13, 16 und 17 sowie 20 und 21;

PA 12592/J: Zu den Fragen 6 und 7 sowie 10 und 11;

PA 12593/J: Zu den Fragen 5, 8 und 13;

PA 12598/J: Zu den Fragen 5 und 6, 9 und 10 sowie 13 und 14;

PA 12599/J: Zu den Fragen 2 und 3, 12 bis 14 sowie 21 bis 23;

PA 12604/J: Zu den Fragen 1 bis 4;

PA 12609/J: Zu Frage 3;

PA 12612/J: Zu den Fragen 5 bis 7;

PA 12615/J: Zu Frage 3;

PA 12618/J: Zu Frage 3:

Die Beantwortung dieser Fragen fällt nicht in den Vollzugsbereich des Bundesministeriums für Inneres.

 

PA 12586/J: Zu den Fragen 4 und 5;

PA 12591/J: Zu den Fragen 4 bis 7;

PA 12598/J: Zu Frage 2;

PA 12607/J: Zu den Fragen 2 und 3:

Aus polizeitaktischen Gründen muss von der Beantwortung der Fragen Abstand genommen werden.

 

PA 12585/J: Zu Frage 4;

PA 12591/J: Zu den Fragen 1 bis 3;

PA 12594/J: Zu den Fragen 5 und 6;

PA 12596/J: Zu den Fragen 3 und 4 sowie 8 und 9;

PA 12597/J: Zu Frage 6;

PA 12600/J: Zu Frage 5;

PA 12601/J: Zu Frage 8;

PA 12607/J: Zu den Fragen 5 bis 10;

PA 12613/J: Zu den Fragen 7 bis 9;

PA 12629/J: Zu den Fragen 6 und 7:

Meinungen und Einschätzungen sind nicht Gegenstand des parlamentarischen Inter-pellationsrechtes.

 

·        Themenblock 5

PA 12591/J: Zu den Fragen 8 und 11;

PA 12599/J: Zu Frage 4:

Die Erteilung von Rechtsauskünften fällt nicht unter das parlamentarische Inter-pellationsrecht.

 

PA 12587/J: Zu den Fragen 1 bis 5;

PA 12592/J: Zu Frage 3;

PA 12596/J: Zu den Fragen 5 bis 7;

PA 12597/J: Zu den Fragen 1 bis 5;

PA 12600/J: Zu den Fragen 1 bis 4 und 6 bis 12;

PA 12603/J: Zu Frage 2;

PA 12608/J: Zu den Fragen 1 bis 5 und 8 bis 13;

PA 12611/J: Zu den Fragen 6 und 7;

PA 12613/J: Zu den Fragen 5 und 6;

PA 12629/J: Zu den Fragen 1 bis 5 und 8 bis 10:

Der staatlich unbehelligten Religionsausübung wird vom Verfassungsrecht ein hoher grund-rechtlicher Stellenwert beigemessen. Allein durch das Bestehen von bestimmten glaubens- und weltanschauungsbezogenen Gemeinschaften wird grundsätzlich keine Zuständigkeit der Sicherheitsbehörden begründet und es werden von diesen daher auch keine Statistiken bezüglich einer religiösen oder politisch-ideologischen Grundeinstellung geführt.

 

Für die generelle Überprüfung oder Überwachung religiöser Vereine oder Organisationen durch die Sicherheitsbehörden besteht keine Rechtsgrundlage. Nur bei entsprechender Ver-dachtslage wegen eines strafbaren Verhaltens werden die Sicherheitsbehörden im Rahmen des Sicherheitspolizeigesetzes bzw. der Strafprozessordnung tätig.

 

PA 12577/J: Zu den Fragen 1 bis 5 sowie 8;

PA 12596/J: Zu Frage 10:

Es darf auf die Beantwortung unter „Themenblock 6“ verwiesen werden. Ergänzend dazu wird angemerkt, dass aufgrund des Gesetzes vom 15. Juli 1912 betreffend die Anerkennung der Anhänger des Islam als Religionsgesellschaft, RGBl. Nr. 159/1912, der Islam eine in Österreich staatlich anerkannte Religionsgesellschaft ist.

 

Der Koran wird von den Anhängern des Islam als heilige Schrift bezeichnet und stellt als solche für Muslime ein zentrales Element der islamischen Glaubenslehre dar. Die unent-geltliche Verteilung dieser, der Ausübung der Religion des Islam dienenden Schrift an einen größeren, interessierten Personenkreis begründet für sich allein in Österreich mangels entsprechender Strafrechtsrelevanz keine Handhabe für ein Tätigwerden der Sicherheits-behörden.

 

PA 12578/J: Zu Frage 5;

PA 12599/J: Zu Frage 9:

Derzeit ist von keinem erkennbaren Bedrohungspotenzial auszugehen.

 

PA 12578/J: Zu den Fragen 6 bis 9;

PA 12585/J: Zu den Fragen 1 bis 3 und 5;

PA 12594/J: Zu den Fragen 1 bis 4;

PA 12608/J: Zu den Fragen 6 und 7 sowie 14 und 15;

PA 12609/J: Zu den Fragen 4 bis 6;

PA 12614/J: Zu den Fragen 4 bis 6;

PA 12615/J: Zu den Fragen 5 bis 7;

PA 12628/J: Zu den Fragen 3 bis 7:

Diesbezüglich liegen keine Erkenntnisse vor.

 

PA 12599/J: Zu Frage 7;

PA 12607/J: Zu Frage 1;

PA 12614/J: Zu den Fragen 1 und 2:

Es werden diesbezüglich keine Statistiken bzw. Aufzeichnungen geführt.

 

PA 12607/J: Zu Frage 4;

PA 12614/J: Zu Frage 3:

Die Verfassungsschutzberichte bieten lediglich einen Überblick über die wichtigsten Gefahrenquellen und Entwicklungen in staatsschutzrelevanten Bereichen.

 

PA 12578/J:

Zu den Fragen 1 und 3:

Auf den Verfassungsschutzbericht des Bundesministeriums für Inneres aus dem Jahr 2006 wird verwiesen.

 

Die Aktivitäten der angeführten Gruppierungen haben sich seit dem Jahr 2006 nicht wesentlich verändert, weshalb die damalige Beschreibung heute noch zutreffend ist. Erstmals wurden in Österreich im Zusammenhang mit der „Kalifats-Konferenz“ im Jahr 2012 vermehrte Aktivitäten festgestellt. Die Veranstaltung war den Sicherheitsbehörden im Vorfeld bekannt. Diesbezüglich wird auf die Beantwortung der Voranfragen 10820/J vom 29. Februar 2012 (10635/AB XXIV. GP) und 11871/J vom 13. Juni 2012 (11693/AB XXIV. GP) ver-wiesen.

 

PA 12592/J:

Zu Frage 2:

Auf die Verfassungsschutzberichte des Bundesministeriums für Inneres aus den Jahren 2005 und 2006 wird verwiesen.

 

Die Aktivitäten der angeführten Gruppierung haben sich seit den Jahren 2005 und 2006 in Österreich verringert und sind als marginal zu bezeichnen.

 

PA 12593/J:

Zu den Fragen 1 und 2 sowie 9 und 10:

Es darf auf die Beantwortung unter „Themenblock 6“ verwiesen werden. Ergänzend dazu wird angemerkt, dass auch die Tätigkeiten und Personen wahlwerbender Parteien nicht Beobachtungsgegenstand der Sicherheitsbehörden sind, solange kein Verdacht auf strafbares Verhalten vorliegt.

 

PA 12599/J:

Zu Frage 1:

Ja. Diesbezüglich wurden in den 90iger Jahren des vorigen Jahrhunderts Ermittlungen geführt und deren Ergebnis den Justizbehörden angezeigt. Aufgrund bestehender Skartierungsfristen liegen diesbezüglich keine Akten mehr auf.

 

Zu Frage 8:

Keine.

 

PA 12601/J:

Zu Frage 7:

Nein.

 

PA 12611/J:

Zu Frage 1:

Im Zusammenhang mit dem Al-Quds Tag wurde nur in Wien eine Demonstration von einer Vereinigung angemeldet, nämlich die „Demonstration gegen den Al-Quds Tag“, veranstaltet vom kommunistischen StudentInnenverband - Linke Liste.

 

Weiters wurde durch eine Einzelperson eine Demonstration zum Thema „Unterstützung der Demokratie bzw. Freiheitsbemühungen des palästinensischen Volkes“ angemeldet.

 

Zu den Fragen 2 und 3:

Es kam während des Demonstrationszuges betreffend der Demonstration „Unterstützung der Demokratie bzw. Freiheitsbemühungen des palästinensischen Volkes“ zu einer Blockade der Fahrbahn durch ca. 20 Personen. Diese „Blockade“ wurde als nicht angezeigte Ver-sammlung gewertet und es wurde ein Strafverfahren eingeleitet.

 

Zu Frage 4:

Strafbare Handlungen können im Vorfeld grundsätzlich niemals ausgeschlossen werden.

 

Zu den Fragen 11 bis 15:

Im Zusammenhang mit Rechtsextremismus wird im Rahmen der im Bundesamt für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung durchgeführten statistischen Auswertung der den Sicherheitsbehörden bekannt gewordenen einschlägigen Tathandlungen bei den Motivlagen in rechtsextremistische, fremdenfeindliche/rassistische, islamophobe, anti-semitische sowie sonstige bzw. unspezifische unterschieden.

 

Eine Auswertung hinsichtlich der Herkunft der Täter und Täterinnen bzw. deren religiösen Einstellungen wird im Rahmen der Statistik nicht durchgeführt. Allenfalls begangene „islamistisch motivierte antisemitische“ Tathandlungen, wie in der Anfrage genannt, werden in der Rubrik „antisemitische Motivlage“ subsumiert.

 

Im Jahr 2011 sind den österreichischen Sicherheitsbehörden 16, im 1. Halbjahr 2012 12 antisemitisch motivierte Tathandlungen bekannt geworden.

 

Aufgrund der Sachverhalte konnte von diesen in einem Fall eine „islamistisch motivierte antisemitische“ Tathandlung abgeleitet werden. Demnach wurde im Jahre 2011 eine Anzeige bei der Staatsanwaltschaft Wien gegen unbekannte Täter wegen verhetzerischer Äußerungen auf „facebook“ und im Internet erstattet.

 

PA 12627/J:

Zu den Fragen 1 bis 4:

Es wird auf die Beantwortung der gleichlautenden Voranfrage 12281/J vom 4. Juli 2012 (12064/AB XXIV. GP) verwiesen.

 

Zu den Fragen 5 bis 7:

Nein. Eine Gruppierung mit der Bezeichnung „Schwarze Witwen“ ist nicht bekannt. Medien bezeichnen Selbstmordattentäterinnen plakativ als „Schwarze Witwen“.

 

PA 12628/J:

Zu den Fragen 1 und 2:

Über die Anzahl der Verdachtsmeldungen in ein bestimmtes Zielland wird bei der Geld-wäschemeldestelle keine Statistik geführt.

 

Eine anfragebezogene retrospektive manuelle Auswertung der in den letzten fünf Jahren bei der Geldwäschemeldestelle eingegangenen Verdachtsmeldungen über Transaktionen in das Zielland Türkei würde einen unverhältnismäßig hohen Verwaltungsaufwand und Ressourcenbindungen herbeiführen, daher muss von einer Beantwortung der Fragen abgesehen werden.