12421/AB XXIV. GP

Eingelangt am 20.11.2012
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BM für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft

Anfragebeantwortung

 

 

NIKOLAUS BERLAKOVICH

Bundesminister

 

 

 

 

 

 

 

An die                                                                                                Zl. LE.4.2.4/0170-I/3/2012

Frau Präsidentin

des Nationalrates

Mag.a Barbara Prammer

Parlament

1017 Wien                                                                                        Wien, am 16. NOV. 2012

 

 

Gegenstand:   Schriftl. parl. Anfr. d. Abg. z. NR Mag. Johann Maier, Kolleginnen

                        und Kollegen vom 20. September 2012, Nr. 12660/J, betreffend

                        Bundesforste: Verkauf und Zukauf von Liegenschaften 2011;

                        Vermögensverhandlungen mit den Bundesländern

 

Auf die schriftliche parlamentarische Anfrage der Abgeordneten Mag. Johann Maier, Kolleginnen und Kollegen vom 20. September 2012, Nr. 12660/J, teile ich Folgendes mit:

 

Zu Frage 1:

 

Wie bereits wiederholt zu Voranfragen ausgeführt (siehe AB 869/XXIV.GP und AB 7792/XXIV.GP), fällt diese Angelegenheit in den Zuständigkeitsbereich der Bundesministerin für Finanzen.


Zu den Fragen 2 und 3:

 

Weder die Österreichische Bundesforste AG (ÖBf AG) noch das BMLFUW verfügen über Informationen, welche Liegenschaften der Bund 1920 treuhändig übernommen hat. Daher bestehen auch keine Aufzeichnungen bezüglich derartiger Liegenschaftsverkäufe.

 

Mit dem Übergangsgesetz 1920 erfolgte die Vermögensauseinandersetzung derart, dass die den Ländern als ehemals autonomen Körperschaften gehörenden oder von ihnen verwalteten Vermögenschaften, einschließlich der Fonds und Anstalten, in das Vermögen der Länder übergingen.

 

Da „alles übrige staatliche Vermögen“  als Vermögen des Bundes bezeichnet wurde und damit ein Auffangtatbestand geschaffen war, ging man offenbar von der Entbehrlichkeit einer genauen Vermögensauflistung aus.

 

Zu Frage 4:

 

Die ÖBf AG prüft bei allen Liegenschaftsverkäufen, ob strategisch wichtige Wasserressourcen auf der Verkaufsfläche vorliegen.

 

Zu Frage 5:

 

Die Prüfung, ob eine strategisch wichtige Wasserressource auf einer in Verkaufsüberlegungen einbezogenen Fläche vorliegt, erfolgt bereits im Vorstadium jeder Transaktion. Wenn eine strategisch wichtige Wasserressource vorliegt, wird die Transaktion nicht weiter verfolgt.

 

Zu Frage 6:

 

Die Erhebung der Grundlagen sowie die erste Prüfung erfolgt durch den jeweils zuständigen Forstbetrieb der Österreichischen Bundesforste AG. Für den Fall, dass sich der Forstbetrieb für eine Veräußerung entscheidet, erfolgt eine weitere Prüfung durch die Unternehmensleitung der Österreichischen Bundesforste AG. Erst wenn beide Prüfungen die Unbedenklichkeit der Transaktion ergeben haben, kommt es zu einer Vorlage der Transaktion an den Vorstand, der nach nochmaliger Prüfung über eine Weiterleitung an den Aufsichtsrat zur Genehmigung entscheidet. Einschließlich der Überprüfung durch den Aufsichtsrat ist somit ein vierstufiges Prüfungsverfahren vorgesehen.


Zu den Fragen 7 und 8:

 

Den vom BMLFUW bzw. Bundesministerium für Finanzen (BMF) entsandten Mitgliedern des Aufsichtsrats kommt beim Erwerb von Liegenschaften auf Rechnung des Bundes ein Vetorecht zu, bei Veräußerungen von Liegenschaften auf Rechnung des Bundes kommt dem vom BMF entsandten Aufsichtsratsmitglied ein Vetorecht zu. Die Aufsichtsräte sind hierbei an die Weisung des sie jeweils nominierenden Ministers gebunden.

 

Ein potentieller Verkauf wird in jedem Einzelfall anhand der vom Aufsichtsrat der Österreichischen Bundesforste AG genehmigten Grundverkehrsstrategie gesondert und sorgfältig geprüft. Näher getreten wird einem Verkauf nur dann, wenn dieser mit der Grundverkehrsstrategie in Einklang steht, die die wirtschaftlichen, ökologischen und gesellschaftlichen Aspekte berücksichtigt.

 

Zu Frage 9:

 

§ 4 WRG bezieht sich nur auf von der ÖBf AG verwalteten Wasser führenden und verlassenen Betten öffentlicher Gewässer sowie deren Hochwasserabflussgebiet.

 

Bei Transaktionen, die Bette öffentlicher Gewässer sowie deren Hochwasserabflussgebiet betreffen, ist gemäß § 4 Abs. 8 WRG ein Feststellungsbescheid des Landeshauptmanns erforderlich, da das Geschäft ohne einen solchen Bescheid nichtig wäre. Liegen diese Voraussetzungen vor, werden derartige Feststellungsbescheide selbstverständlich eingeholt. Darüber, wann und wie oft dies bisher der Fall war, bestehen keine gesammelten Aufzeichnungen.

 

Zu Frage 10:

 

Zu- und Verkäufe von Liegenschaften bis 5 ha im Jahr 2011


Zu Frage 11:

 

Im Ausland wurden im Namen und auf Rechnung der Republik Österreich keine Liegenschaften erworben.

 

Zu Frage 12:

 

Zu- und Abkäufe von Liegenschaften 5 bis 50 ha im Jahr 2011

 

 

 

 

 

 

 

 

Zu Frage 13:

 

Im Ausland wurden im Namen und auf Rechnung der Republik Österreich keine Liegenschaften erworben.

 

Zu Frage 14:

 

Zu- und Abkäufe von Liegenschaften 50 bis 120 ha im Jahr 2011

 

 

Zu Frage 15:

 

Im Ausland wurden im Namen und auf Rechnung der Republik Österreich keine Liegenschaften erworben.


Zu Frage 16:

 

Zu- und Abkäufe von Liegenschaften über 120 ha im Jahr 2011

 

 

Zu Frage 17:

 

Im Ausland wurden im Namen und auf Rechnung der Republik Österreich keine Liegenschaften erworben.

 

Zu den Fragen 18 bis 24 sowie 26, 30 und 31:

 

Mit Verweis auf Art. 52 B-VG darf festgehalten werden, dass die vorliegenden Fragen nicht vom Interpellationsrecht umfasst sind. Diese Fragen beziehen sich auf die operative Geschäftsführung der ÖBf AG und betreffen somit keinen Gegenstand der Vollziehung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft. Es wird daher um Verständnis dafür ersucht, dass die Fragen nicht beantwortet werden können.

 

Zu Frage 25:

 

Es gibt Konten/Veranlagungen bei der BAWAG/PSK, Oberbank, Bank Austria, Raiffeisenlandesbank NÖ, Raiffeisenlandesbank OÖ, Raiffeisenbank International und der Kommunalkredit.

 

Zu den Fragen 27 bis 29:

 

Das BMLFUW ist sich der Rechtsfolgen bezüglich eines Verkaufsverbots mit Nichtigkeitssanktion – wie in der Stellungnahme des Bundesministeriums für Justiz zur Petition Nr. 54 ausgeführt – bewusst, hält aber vorweg Folgendes fest:

 

Ob strategisch wichtige Wasserressourcen auf einer Verkaufsfläche vorliegen, wird seitens der Österreichischen Bundesforste AG bereits vor etwaigen Verkaufsüberlegungen zu allen Liegenschaftsverkäufen geprüft. Einschließlich der Überprüfung durch den Aufsichtsrat ist ein vierstufiges Prüfungsverfahren vorgesehen.


Näher getreten wird einem Verkauf nur dann, wenn dieser mit der Grundverkehrsstrategie in Einklang steht, die wirtschaftliche, ökologische und gesellschaftliche Aspekte berücksichtigt.

 

Der Gesetzgeber selbst hat in einer Ausschussfeststellung die Kriterien für das Vorliegen einer wichtigen Wasserressource definiert. Darüber hinaus kommt auch das strenge Schutzregime des Wasserrechtsgesetzes zum Tragen.

 

Durch die Substanzerhaltungspflicht des Bundesforstegesetzes 1996 ist sichergestellt, dass Erlöse aus Veräußerungen wieder in den Ankauf oder die Verbesserung von Liegenschaften investiert werden. Aus diesem Grund gefährdet der laufende Grundverkehr der Bundesforste die Vermögensauseinandersetzung nicht.

 

Die geltende Rechtslage im Bundesforstegesetz und die damit im Einklang stehende verantwortungsbewusste gängige Praxis der ÖBf AG erscheint ausreichend, um einen hinreichenden Schutz zur Sicherung strategisch wichtiger Wasserressourcen zu gewährleisten. Dieser Schutzgedanke hat bereits derzeit höchste Priorität und bedarf daher keiner weiteren gesetzlichen Verankerung.

 

Der Bundesminister: