12431/AB XXIV. GP

Eingelangt am 20.11.2012
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BM für Justiz

Anfragebeantwortung

BMJ-Pr7000/0243-Pr 1/2012


Republik Österreich
die bundesministerin für justiz

 

 

Museumstraße 7

1070 Wien

 

Tel.: +43 1 52152 0

E-Mail: team.pr@bmj.gv.at

 

 

Frau
Präsidentin des Nationalrates

 

 

Zur Zahl 12662/J-NR/2012

Die Abgeordneten zum Nationalrat Mag. Albert Steinhauser, Freundinnen und Freunde haben an mich eine schriftliche Anfrage betreffend „Eisenbahnunfälle und Verbandsverantwortlichkeitsgesetz“ gerichtet.

Ich beantworte diese Anfrage wie folgt:

Zu 1:

Seit Inkrafttreten des Verbandsverantwortlichkeitsgesetzes wurde in Österreich in insgesamt 24 Fällen ein Antrag auf Verhängung einer Verbandsgeldbuße gestellt.

Zu 2:

Im Zusammenhang mit Bahnunfällen wurde in einem Fall ein Antrag auf Verhängung einer Verbandsgeldbuße gestellt.

Zu 3:

Im Zusammenhang mit Bahnunfällen wurde in sieben Fällen gegen Eisenbahnbedienstete Strafantrag erhoben.


Zu 4 und 5:

In fünf Fällen konnte eine Verantwortlichkeit eines Eisenbahnmitarbeiters, nicht jedoch eines Eisenbahnunternehmens angenommen werden. Die Differenz ergibt sich daraus, dass einerseits Organisationsmängel, welche eine Grundlage für eine Prüfung nach dem Verbandsverantwortlichkeitsgesetz bieten könnten, gar nicht indiziert waren, andererseits die erfolgte Prüfung einer Verbandsverantwortlichkeit nicht zu einem für eine Antragstellung auf Verhängung einer Verbandsgeldbuße ausreichenden Ergebnis führte.

Zu 6:

Bei Ermittlungsverfahren im Zusammenhang mit Eisenbahnunfällen wurden in drei Fällen Sachverständigengutachten zur Beurteilung eines allenfalls bestehenden Organisationsmangels eingeholt.

Zu 7:

Im Zusammenhang mit Bahnunfällen kam es in einem Fall zu einer Verurteilung nach dem Verbandsverantwortlichkeitsgesetz.

Zu 8:

Im Zusammenhang mit Bahnunfällen kam es in vier Fällen zu einer Verurteilung von Eisenbahnbediensteten.

Zu 9 und 10:

Die Differenz zwischen der Summe an Verurteilungen von Eisenbahnbediensteten und Eisenbahnunternehmen ergibt sich schon aus der unterschiedlichen Anzahl von Anklagen bzw. Antragstellungen (vgl. Antwort zu den Fragen 2. und 3.). Im Übrigen weise ich darauf hin, dass ein Verband für Straftaten von Mitarbeitern nur dann verantwortlich ist, wenn Mitarbeiter den Sachverhalt, der dem gesetzlichen Tatbild entspricht, rechtswidrig verwirklicht haben und die Begehung der Tat dadurch ermöglicht oder wesentlich erleichtert wurde, dass Entscheidungsträger die nach den Umständen gebotene und zumutbare Sorgfalt außer Acht gelassen haben, insbesondere indem sie wesentliche technische, organisatorische oder personelle Maßnahmen zur Verhinderung solcher Taten unterlassen haben (§ 3 Abs. 3 VbVG).

 

Wien,     . November 2012

 

 

 

Dr. Beatrix Karl