12446/AB XXIV. GP

Eingelangt am 28.11.2012
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BM für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft

Anfragebeantwortung

 

 

 

 
NIKOLAUS BERLAKOVICH

Bundesminister

 

 

 

 

 

 

 

 

An die                                                                                                Zl. LE.4.2.4/0173 -I 3/2012

Frau Präsidentin

des Nationalrates

Mag.a Barbara Prammer

Parlament

1017 Wien                                                                                        Wien, am 27. NOV. 2012

 

 

Gegenstand:   Schriftl. parl. Anfr. d. Abg. z. NR Mag. Christiane Brunner, Kolleginnen

                        und Kollegen vom 28. September 2012, Nr. 12682/J, betreffend

                        Feinstaubbelastung in Österreich

 

Auf die schriftliche parlamentarische Anfrage der Abgeordneten Christiane Brunner, Kolleginnen und Kollegen vom 28. September 2012, Nr. 12682/J, teile ich Folgendes mit:

 

Zu den Fragen 1a und 1b:

 

Die geplante Verordnung über mobile technische Einrichtungen, Maschinen und Geräte wurde im April 2012 zur Begutachtung versendet. Auf Grund der zahlreichen eingelangten Stellungnahmen wurde sie überarbeitet und an das Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend (BMWFJ) zur Herstellung des Einvernehmens übermittelt.


Die Vorteile dieser Verordnung im Vergleich zu den bisherigen Landesregelungen liegen einerseits darin, dass die Bestimmungen in allen österreichischen PM10-Sanierungsgebieten gelten und andererseits, dass auch Maschinen geregelt werden, die von den bisherigen Landesregelungen nicht umfasst sind.

 

Zu den Fragen 2a und 2b:

 

Im Bericht gemäß § 23 IG-L ist nicht nur über die Immissionen von Luftschadstoffen, sondern auch über die Emissionen im genannten Zeitraum zu berichten. Die Emissionsinventur für ein bestimmtes Jahr liegt erst zum Ende des Folgejahres vor, die Emissionsdaten für 2011 also erst zum Ende des Jahres 2012. Der Bericht wird Anfang des Jahres 2013 fertiggestellt und anschließend dem Nationalrat übermittelt werden. Dies ist der gleiche Zeitablauf wie bei den früheren Berichten. Der Bericht wird die im Gesetz genannten Informationen über den Zustand, die Entwicklung und die Prognose der Immissionen sowie Emissionen von Luftschadstoffen und den Erfolg der getroffenen Maßnahmen enthalten.

 

Zu Frage 3:

 

Seit der Novellierung des Immissionsschutzgesetzes-Luft (IG-L) im Jahr 2010 haben die Landeshauptleute mehr Flexibilität bei der Maßnahmensetzung. Derzeit werden daher die Maßnahmenprogramme der Bundesländer gemäß § 9a IG‑L überarbeitet, um die Feinstaubbelastung in den betroffenen Gebieten zu reduzieren. In diesen Maßnahmenprogrammen sind u.a. auch Vorgaben für den landwirtschaftlichen Bereich enthalten.

 

Parallel dazu wird diese Thematik sowie die Frage der möglichen Inhalte einer Verordnung gem. § 21 IG-L im Rahmen fachlicher Diskussionen im BMLFUW intensiv bearbeitet. Weiters ist festzuhalten, dass die Tierhaltung in Österreich ab einer gewissen Größe nicht nur dem UVP-Gesetz unterliegt, sondern sie kann auch unter die Rechtsmaterie der EU-RL über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) fallen; dies kann sich in weiterer Folge auch auf die Genehmigungsvoraussetzungen auswirken.

 

Zu den Fragen 4a bis 4c:

 

§ 22 IG-L zielt nicht auf lokale oder regionale Einzelmaßnahmen, sondern auf grundsätzliche Erfordernisse, Abläufe und Strukturen im Verkehrsbereich ab. Hier ergeben sich große Synergieeffekte mit Maßnahmen, die im Bereich des Klimaschutzes getroffen wurden und werden. So wurde etwa mit dem Klimaschutzprogramm klima:aktiv mobil bereits mehr als eine halbe Million Tonnen CO2 pro Jahr eingespart. Schwerpunkte liegen vor allem im Ausbau der Radinfrastruktur und in der Förderung alternativer Antriebe und der E-Mobilität. Es wurde die Anschaffung von 10.400 Fahrzeugen – davon rund 9.000 E-Fahrzeuge – sowie            1.000 E-Ladestationen finanziell unterstützt. Weiters konnte der Radverkehrsanteil in Österreich von 5 % auf 7 % angehoben werden. Dies hat nicht nur Auswirkungen auf die Emissionen von Treibhausgasen, sondern reduziert auch unmittelbar die Emissionen von Luftschadstoffen wie Feinstaub und Stickstoffoxide, die die Hauptverursacher von Grenzwertüberschreitungen sind. Vor diesem Hintergrund besteht keine unmittelbare Notwendigkeit von weiteren Maßnahmen auf der Grundlage von § 22 IG-L.

 

Zu den Fragen 5a und 5b:

 

Die Novelle zur Verordnung belastete Gebiete Luft nach § 3 Abs. 8 UVP-G 2000 wurde im Sommer 2012 dem allgemeinen Begutachtungsverfahren unterzogen. Derzeit werden die eingelangten Stellungnahmen aufgearbeitet. Der Begutachtungsentwurf sieht sowohl den Wegfall einzelner Gebiete als auch die Neuaufnahme von Gebieten vor.

 

Zu den Fragen 6a bis 6d:

 

Ziel einer Statuserhebung ist es, jene Informationen bereitzustellen, die für eine grobe Bestimmung der Immissionsbeiträge der wichtigsten Emittentenkategorien zur Immissionsbelastung und damit als Grundlage für die Erstellung von Programmen gem. § 9a IG-L erforderlich sind.

 

In diesem Zusammenhang sei daran erinnert, dass die Erstellung einer Statuserhebung mit erheblichem administrativen und finanziellen Aufwand seitens der Länder verbunden ist; daher ist eine Statuserhebung bei einer neuerlichen Grenzwertüberschreitung nicht zwingend zu erstellen, wenn bereits eine solche vorliegt, die die Situation adäquat beschreibt. Im IG-L sind die Voraussetzungen konkret genannt, unter welchen der Landeshauptmann von der Erstellung einer Statuserhebung absehen kann.

 

Die Veröffentlichung von Studien, auf deren Grundlage Statuserhebungen oder Programme gem. § 9a IG-L erstellt werden, ist zwecks Transparenz und Nachvollziehbarkeit auch für die interessierte Öffentlichkeit von Bedeutung. Dies wird gegebenenfalls auch in den Stellungnahmen des BMLFUW zu Entwürfen von Statuserhebungen oder Programmen eingefordert.

 

In einer Reihe von Bundesländern werden Statuserhebungen aktualisiert bzw. ist eine Aktualisierung oder Neuerstellung in Vorbereitung.

 

Zu den Fragen 7a bis 7c:

 

Es obliegt dem Landeshauptmann zu beurteilen, wie weit ein Emissionskataster zur Erstellung von Programmen gemäß § 9a IG-L erforderlich ist. Die Erstellung eines Emissionskatasters und die damit verbundenen Erhebungen sind nicht nur kosten-, sondern auch zeitintensiv; ein Kataster steht daher bei Bedarf nicht innerhalb kurzer Zeit zur Verfügung. Die meisten Länder haben in den letzten Jahren eine Aktualisierung ihres Katasters vorgenommen; in einigen Ländern ist es auch zu technischen Umstellungen der Systeme gekommen. Informationen zum Stand der Emissionskataster sind in den Berichten zur Bundesländer-Luftschadstoffinventur enthalten, die vom Umweltbundesamt jährlich erstellt und publiziert werden. Die Emissionskatasterverordnung zum Inhalt der Emissionskataster orientiert sich eng an bestehenden Normen.

 

Maßnahmen gemäß § 13 IG-L wurden in Verordnungen der Länder Burgenland (LGBl. Nr. 3/2006 i.d.F. LGBl. Nr. 38/2007), Niederösterreich (LGBl. Nr. 8101/1-1), Oberösterreich (LGBl. Nr. 115/2003 i.d.F. LGBl. Nr. 111/2005), Steiermark (LGBl. Nr. 2/2012 i.d.F. BGBl. Nr. 36/2012) und Wien (LGBl. Nr. 47/2005 i.d.F. LGBl. Nr. 56/2007) festgelegt.

 

Zu den Fragen 8a und 8b:

 

Das Emissionsschutzgesetz für Kesselanlagen (EG-K) sieht in § 4 eine Verordnungsermächtigung des Wirtschaftsministers im Einvernehmen mit dem Umweltminister zur Festlegung von Emissionsgrenzwerten entsprechend dem Stand der Technik vor. Gemäß § 24 EG-K würde durch die Inanspruchnahme dieser Verordnungsermächtigung die Anlage 1 des EG-K ersetzt werden.

 

Derzeit arbeitet das BMWFJ im Hinblick auf die Umsetzungserfordernisse der Richtlinie über Industrieemissionen (2010/75/EU) an einem Entwurf für eine Novelle des Emissionsschutzgesetzes für Kesselanlagen. Auf Beamtenebene wurden bereits erste Gespräche geführt, in denen sich die VertreterInnen des BMLFUW für eine Novelle der Luftreinhalteverordnung ausgesprochen haben.

Zu Frage 8c:

 

In den letzten Jahren wurden einige Branchenverordnungen (Verordnung für Anlagen zur Erzeugung von Eisen und Stahl, Verordnung zur Erzeugung von Nichteisenmetallen und Refraktärmetallen, Verordnung für Anlagen zur Zementerzeugung und die Feuerungsanlagen-Verordnung) novelliert bzw. neu erlassen, wobei insbesondere die Begrenzungen für Staubemissionen verschärft wurden.

 

Entsprechend dem Maßnahmenpaket zur Reduktion der Feinstaubbelastung, wie es mit Beschluss der Bundesregierung vom 11. Oktober 2005 (108. Ministerrat, TOP 12) festgelegt wurde, wären die Sinteranlagen-Verordnung und die Verordnung für Anlagen zur Glaserzeugung noch zu novellieren.

 

In den nächsten Jahren werden die Branchenverordnungen, in deren Anwendungsbereich auch „IPPC-Anlagen“ (Anlagen mit Tätigkeiten, die in Anhang 1 der Richtlinie 2010/75/EU über Industrieemissionen genannt sind) enthalten sind, zu novellieren sein. Dies hat entsprechend den Bestimmungen der IndustrieemissionsRL innerhalb von weniger als vier Jahren nach Veröffentlichung von Schlussfolgerungen zu den besten verfügbaren Techniken (bvT Schlussfolgerungen) im Amtsblatt zu erfolgen. BvT Schlussfolgerungen wurden im Februar 2012 für die Branchen Glaserzeugung sowie Eisen-Stahlerzeugung veröffentlicht.

 

Zu Frage 8d:

 

Die Abfallverbrennungsverordnung wird derzeit novelliert. Für Staubemissionen aus Abfallmitverbrennungsanlagen sollen strengere Standards eingeführt werden.

Für Feuerungsanlagen werden in Umsetzung der Richtlinie 2010/75/EU in Anlage 2 Kapitel 3.5 der Abfallverbrennungsverordnung die Emissionsgrenzwerte für die Berechnung anhand der Mischungsregel aktualisiert.

 

Darüber hinaus sollen alle Abfallmitverbrennungsanlagen ab 2016 einen Jahresmittelwert für staubförmige Emissionen von 10 mg/m³, angegeben in mg pro m³ trockenes Abgas und bezogen auf 11% Sauerstoff, einhalten. Dieser zusätzliche Emissionsgrenzwert würde über die gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben hinausgehen und wäre im internationalen Umfeld und in umweltpolitischer Hinsicht als beachtlicher Fortschritt zu werten.


Zu den Fragen 9a bis 9c:

 

Im Antwortschreiben an die Europäische Kommission wurden vom Amt der Steiermärkischen Landesregierung eine Reihe von Maßnahmen und deren veranschlagten Reduktionspotentiale (in Tonnen Feinstaub) angeführt.

 

Die genannten Maßnahmen sind u.a. ein Fernwärmepaket, Fahrverbote für alte LKW in Sanierungsgebieten, geförderter Fahrzeugtausch (Linienbusse, Gebietskörperschaften), Mindestemissionsstandards für Taxis etc.

 

Es darf angemerkt werden, dass die Europäische Kommission keine konkreten Einzelmaßnahmen vorschreibt, mit denen die Einhaltung der geltenden EU-Grenzwerte erreicht werden soll.

 

Zurzeit prüft die Europäische Kommission die von Österreich übermittelten Unterlagen.

 

Zu den Fragen 10a bis 10d:

 

Die Jahresberichte der Bundesländer sind gemäß Messkonzeptverordnung zum IG-L bis zum 31. Juli des Folgejahres, ein bundesweiter Jahresbericht über die Messergebnisse ist vom Umweltbundesamt bis 31. August des Folgejahres zu veröffentlichen.

 

Die Daten für das Jahr 2011 liegen vor. Die vorläufigen Daten für die einzelnen Messstellen sind jederzeit frei zugänglich und auf der Internetseite des Umweltbundesamtes öffentlich einsehbar – siehe:

http://www.umweltbundesamt.at/umweltsituation/luft/luftguete_aktuell/ueberschreitungen/ueberschreitungen_2011/?cgiproxy_url=http%3A%2F%2Fluft.umweltbundesamt.at%2Fpub%2Fueberschreitungen%2F2011%2FPM10_SORT_ZONE.html

 

Die österreichischen Immissionsdaten (inkl. Feinstaub) der an die EU gemeldeten Messstellen werden jeweils Ende September des Folgejahres eines Berichtsjahrs an die Europäische Kommission übermittelt. Die Europäische Kommission prüft zurzeit die übermittelten Daten.


Zu den Fragen 11a bis 11d:

 

Insbesondere im ostösterreichischen außeralpinen Raum (Wien, Niederösterreich und Burgenland) kann der Ferntransport einen wesentlichen Faktor für erhöhte PM10-Belastungen darstellen, in abgeschwächtem Ausmaß auch im oberösterreichischen Alpenvorland.

 

Österreich setzt sich auf europäischer Ebene für strengere EU-weite Emissionsgrenzwerte ein – zuletzt bei der Industrieemissions-RL, die u.a. Standards für Großfeuerungsanlagen festschreibt und so zu einer Reduzierung der Feinstaubemissionen von veralteten Kraftwerken vor allem in unseren östlichen Nachbarländern beitragen wird.

 

In bilateralen Gesprächen bringe ich das Thema immer wieder ein. Beispielsweise habe ich bei Treffen mit meinen Amtskollegen aus Ungarn und der Slowakei die Problematik des Ferntransports von Luftschadstoffen angesprochen, die Fortsetzung der Gespräche auf hoher Beamtenebene (zuletzt mit Ungarn) war die Folge. Völkerrechtliche Verträge dazu liegen zurzeit nicht vor. Es ist jedoch geplant, die Gespräche auszuweiten, um die Problematik des Ferntransports von Luftschadstoffen weiter zu thematisieren und auf Lösungen zu drängen.

Klar ist jedoch auch, dass auf europäischer Ebene für dieses Problem ein wirkungsvoller Mechanismus fehlt.

 

Der Bundesminister: