12474/AB XXIV. GP

Eingelangt am 30.11.2012
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BM für Wissenschaft und Forschung

Anfragebeantwortung

 

 

Beschreibung: BM                               

 

 

                                                     BMWF-10.000/0393-III/4a/2012

                               
                                                               

 

 

 

 

               

 

Frau                                                                                                                              

Präsidentin des Nationalrates

Mag. Barbara Prammer

Parlament

1017 Wien

 

 

Wien, 29. November 2012

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 12693/J-NR/2012 betreffend Quereinstieg bei Zahnmedizin an der Med-Uni Wien, die die Abgeordneten Dr. Andreas Karlsböck, Kolleginnen und Kollegen am 2. Oktober 2012 an mich richteten, wird nach Einholung einer Stellungnahme der Medizinischen Universität Wien wie folgt beantwortet:

 

 

Zu Frage 1:

Die Zulassung zu allen Studienrichtungen fällt in die Autonomie der Universitäten. Die Hand-habung von Quereinsteiger/innen in das Diplomstudium der Zahnmedizin ist in der so genannten „Quereinsteiger/innen-Regelung“ des § 14 der Verordnung über die Zulassungsbeschränkung zu den Diplomstudien Human- und Zahnmedizin – ZulassungsVO (Mitteilungsblatt Studienjahr 2009/2010, 10. Stück Nr. 15 idgF) geregelt.

 

Gemäß § 14 Abs. 1 leg. cit. sind Studienwerber/innen ohne vorherige Absolvierung des
Eignungstests (EMS) auf Antrag zum Studium zuzulassen, sofern

 


     sie im Rahmen eines Studiums der Medizin oder der Zahnmedizin an einer inländischen oder gleichwertigen ausländischen anerkannten postsekundären Bildungseinrichtung
mindestens 60 ECTS-Anrechnungspunkte erworben haben und ihr Studium an der
Medizinischen Universität fortsetzen wollen oder

     an der Medizinischen Universität Wien zum Diplomstudium Human- oder Zahnmedizin
zugelassen sind und ins Diplomstudium Human- oder Zahnmedizin wechseln wollen, wenn

     die Voraussetzungen für das 3. oder ein höheres Semester und die sonstigen Zulassungsvoraussetzungen (§§ 63ff UG) erfüllt werden und

     nach Maßgabe des Curriculums freie Plätze in den Lehrveranstaltungen mit beschränkter Platzzahl verfügbar sind.

 

Die Tatbestandsmerkmale des § 14 Abs. 1 leg. cit. stehen als kumulative Voraussetzung für die Zulassung von „Quereinsteiger/innen“ gleichwertig nebeneinander, sodass bereits auf Grund des Nichtvorliegens einer der genannten Voraussetzung eine Zulassung zum Studium
entsprechend der zitierten Norm nicht möglich ist.

 

Im Rahmen des Ermittlungsverfahrens wird seitens des Rektorats als zuständige Behörde zur Feststellung, ob die Voraussetzungen für den Einstieg in das dritte oder ein höheres Semester gegeben sind, eine Gleichwertigkeitsprüfung durchgeführt.

 

Gemäß § 14 Abs. 2 leg. cit. erfolgt die Vergabe von Plätzen für Lehrveranstaltungen mit
beschränkter Platzzahl einmal jährlich vor Beginn des Wintersemesters innerhalb einer recht-zeitig bekannt zu gebenden Frist nach dem im Curriculum für die Diplomstudien Human- und Zahnmedizin für Quereinsteiger/innen festgelegten Verfahren. Beantragen weniger Studien-werber/innen einen Quereinstieg als im dritten oder einem höheren Semester des gewählten
Studiums Studienplätze in den Lehrveranstaltungen mit beschränkter Platzzahl zur Verfügung stehen, kann das Verfahren zur Vergabe der Studienplätze entfallen und jede/r Studienwerber/in erhält einen Studienplatz, sofern die eingangs angeführten weiteren Voraussetzungen erfüllt sind.

 

Zu Frage 2:

Die Absolvierung des EMS-Tests ist keine Voraussetzung für den Quereinstieg in das
Diplomstudium der Zahnmedizin. Grundsätzlich sieht § 14 Abs. 2 der ZulassungsVO vor, dass dann, wenn mehr Studienwerber/innen einen Quereinstieg beantragen, als im dritten oder einem höheren Semester des gewählten Studiums Studienplätze in den Lehrveranstaltungen mit
beschränkter Platzzahl zur Verfügung stehen, die Vergabe von Plätzen für Lehrveranstaltungen mit beschränkter Platzzahl einmal jährlich vor Beginn des Wintersemesters innerhalb einer rechtzeitig bekannt zu gebenden Frist erfolgt.

 

Die Vergabe der Plätze erfolgt gemäß Punkt 4.2.2 des Curriculums für das Diplomstudium Zahnmedizin (Mitteilungsblatt Studienjahr 2011/2012, 13. Stück Nr. 20) auf Grund der bei einem gesonderten Test (Querschnittstest) von den Quereinsteiger/innen erzielten Punkte. Voraussetzung für die Anmeldung zum Querschnittstest ist die Erfüllung der Voraussetzungen gemäß § 14 ZulassungsVO. Die vorhandenen freien Plätze werden an jene Quereinsteiger/innen
vergeben, die beim Querschnittstest die höchste Punkteanzahl erreicht haben. Beim
Querschnittstest handelt es sich weder um einen Aufnahmetest noch um eine Prüfung gemäß §§ 72 bis 79 UG 2002, BGBI. I Nr. 120/2002, idgF. Das Ergebnis wird ausschließlich zur
Reihung der Studienwerber/innen herangezogen.


Das Verfahren zur Vergabe der Studienplätze kann jedoch gemäß § 14 Abs. 2 der ZulassungsVO entfallen, wenn weniger Studienwerber/innen einen Quereinstieg beantragen als im dritten  oder einem höheren Semester des gewählten Studiums Studienplätze in den Lehrveranstal-tungen mit beschrankter Platzzahl zur Verfügung stehen. Die Studienwerber/innen müssen
lediglich die in § 14 Abs. 1 leg. cit. angeführten Voraussetzungen erfüllen.

 

Bisher beantragten im Diplomstudium Zahnmedizin immer weniger Studienwerber/innen einen Quereinstieg, als im dritten oder einem höheren Semester des Studiums Studienplätze in den Lehrveranstaltungen mit beschränkter Platzzahl zur Verfügung standen. Die Regelungen über den so genannten „Querschnittstest“ kamen daher im Diplomstudium Zahnmedizin bisher nicht zur Anwendung.

 

Zu Frage 3:

Über die Aufnahme bzw. Ablehnung der Quereinsteiger/innen entscheidet das Rektorat.

 

Zu Frage 4:

Im Rahmen des Ermittlungsverfahrens ist das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) 1991 (BGBI. Nr. 51/1991 idgF) anzuwenden. Gegen den Bescheid des Rektorats ist gemäß § 25 Abs. 1 Z 12 UG 2002 eine Berufung an den Senat der Medizinischen Universität Wien möglich.

 

Zu Fragen 5 und 6:

Es ist zu prüfen, ob Befangenheitsgründe vorliegen. Liegen solche vor, hat sich das ent-sprechende Organ der Ausübung seines Amtes zu enthalten und für eine unabhängige
Vertretung zu sorgen.

 

An der Medizinischen Universität Wien sind keine Fälle von Interessenkonflikten bekannt.

 

Zu Fragen 7 und 8:

Infolge des ungeregelten Hochschulzuganges bis zum Jahr 2005 (ca. 1.500 Studienan-fänger/innen pro Studienjahr) kam es auf Grund der zur Verfügung stehenden Studienplätze für das Diplomstudium Zahnmedizin (N 203) zwangsläufig zu Engpässen und folglich zum
Entstehen von Wartelisten. Folglich wurden zum Abbau dieser Warteliste sämtliche im zweiten
Studienabschnitt zur Verfügung stehenden freien Plätze zunächst Studierenden der
Medizinischen Universität Wien zugewiesen. Da hierdurch jedoch die vorhandenen Kapazitäten bereits vollständig ausgeschöpft wurden, war ein Quereinstieg an der Medizinischen Universität Wien mangels freier Plätze in den Lehrveranstaltungen mit beschränkter Platzzahl bis zum
Studienjahr 2009/2010 nicht möglich. In den folgenden Studienjahren wurden insgesamt 35 freie Plätze in den Lehrveranstaltungen mit beschränkter Platzzahl an Quereinsteiger/innen
vergeben. Aufgrund der Ausgestaltung des Curriculums kann ein Quereinstieg lediglich zu
Beginn des Wintersemesters erfolgen.

 

2010/2011:

5. Semester:   4 Plätze

 

2011/2012:

5. Semester:   2 Plätze

 


2012/2013:

3. Semester: 14 Plätze

5. Semester:   7 Plätze

7. Semester:   5 Plätze

9. Semester:   3 Plätze

 

Zu Frage 9:

Informationen über die Möglichkeit eines Quereinstiegs in das Diplomstudium
Zahnmedizin finden sich laufend auf der Homepage der Medizinischen Universität Wien (http://www.meduniwien.ac.at)

 

Zu Frage 10:

Als Gründe für die freien Plätze in den Lehrveranstaltungen mit beschränkter Platzzahl sind
sowohl Studierende, die ihr Studium innerhalb und außerhalb der Medizinischen Universität Wien wechseln, als auch Studierende, die aus diversen Gründen das Studium nicht weiterführen (Drop-Out), zu nennen. Genaue Daten hierzu sind nicht verfügbar. Die Studienplätze werden auf Grundlage der bestehenden Kapazitäten, insbesondere im klinischen Bereich, in der Leistungsvereinbarung festgelegt.

 

Zu Frage 11:

Diesbezügliche Daten sind nicht verfügbar.

 

Der Bundesminister:

o. Univ.-Prof- Dr. Karlheinz Töchterle e.h.