12474/AB XXIV. GP
Eingelangt am 30.11.2012
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BM für Wissenschaft und Forschung
Anfragebeantwortung
BMWF-10.000/0393-III/4a/2012
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Frau Präsidentin des Nationalrates Mag. Barbara Prammer Parlament 1017 Wien
Wien, 29. November 2012
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Die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 12693/J-NR/2012 betreffend Quereinstieg bei Zahnmedizin an der Med-Uni Wien, die die Abgeordneten Dr. Andreas Karlsböck, Kolleginnen und Kollegen am 2. Oktober 2012 an mich richteten, wird nach Einholung einer Stellungnahme der Medizinischen Universität Wien wie folgt beantwortet:
Zu Frage 1:
Die Zulassung zu allen Studienrichtungen fällt in die Autonomie der Universitäten. Die Hand-habung von Quereinsteiger/innen in das Diplomstudium der Zahnmedizin ist in der so genannten „Quereinsteiger/innen-Regelung“ des § 14 der Verordnung über die Zulassungsbeschränkung zu den Diplomstudien Human- und Zahnmedizin – ZulassungsVO (Mitteilungsblatt Studienjahr 2009/2010, 10. Stück Nr. 15 idgF) geregelt.
Gemäß §
14 Abs. 1 leg. cit. sind Studienwerber/innen ohne vorherige Absolvierung des
Eignungstests (EMS) auf Antrag zum Studium zuzulassen, sofern
•
sie im Rahmen eines Studiums der Medizin oder der
Zahnmedizin an einer inländischen oder gleichwertigen ausländischen
anerkannten postsekundären Bildungseinrichtung
mindestens 60 ECTS-Anrechnungspunkte erworben haben und ihr Studium an der
Medizinischen Universität fortsetzen wollen oder
•
an der Medizinischen Universität Wien zum
Diplomstudium Human- oder Zahnmedizin
zugelassen sind und ins Diplomstudium Human- oder Zahnmedizin wechseln wollen,
wenn
• die Voraussetzungen für das 3. oder ein höheres Semester und die sonstigen Zulassungsvoraussetzungen (§§ 63ff UG) erfüllt werden und
• nach Maßgabe des Curriculums freie Plätze in den Lehrveranstaltungen mit beschränkter Platzzahl verfügbar sind.
Die Tatbestandsmerkmale
des § 14 Abs. 1 leg. cit. stehen als kumulative Voraussetzung für die
Zulassung von „Quereinsteiger/innen“ gleichwertig nebeneinander,
sodass bereits auf Grund des Nichtvorliegens einer der genannten Voraussetzung
eine Zulassung zum Studium
entsprechend der zitierten Norm nicht möglich ist.
Im Rahmen des Ermittlungsverfahrens wird seitens des Rektorats als zuständige Behörde zur Feststellung, ob die Voraussetzungen für den Einstieg in das dritte oder ein höheres Semester gegeben sind, eine Gleichwertigkeitsprüfung durchgeführt.
Gemäß §
14 Abs. 2 leg. cit. erfolgt die Vergabe von Plätzen für
Lehrveranstaltungen mit
beschränkter Platzzahl einmal jährlich vor Beginn des Wintersemesters
innerhalb einer recht-zeitig bekannt zu gebenden Frist nach dem im Curriculum
für die Diplomstudien Human- und Zahnmedizin für Quereinsteiger/innen
festgelegten Verfahren. Beantragen weniger Studien-werber/innen einen
Quereinstieg als im dritten oder einem höheren Semester des gewählten
Studiums Studienplätze in den Lehrveranstaltungen mit beschränkter
Platzzahl zur Verfügung stehen, kann das Verfahren zur Vergabe der
Studienplätze entfallen und jede/r Studienwerber/in erhält einen
Studienplatz, sofern die eingangs angeführten weiteren Voraussetzungen
erfüllt sind.
Zu Frage 2:
Die Absolvierung des EMS-Tests
ist keine Voraussetzung für den Quereinstieg in das
Diplomstudium der Zahnmedizin. Grundsätzlich sieht § 14 Abs. 2 der ZulassungsVO
vor, dass dann, wenn mehr Studienwerber/innen einen Quereinstieg beantragen,
als im dritten oder einem höheren Semester des gewählten Studiums
Studienplätze in den Lehrveranstaltungen mit
beschränkter Platzzahl zur Verfügung stehen, die Vergabe von
Plätzen für Lehrveranstaltungen mit beschränkter Platzzahl
einmal jährlich vor Beginn des Wintersemesters innerhalb einer rechtzeitig
bekannt zu gebenden Frist erfolgt.
Die Vergabe der
Plätze erfolgt gemäß Punkt 4.2.2 des Curriculums für das
Diplomstudium Zahnmedizin (Mitteilungsblatt Studienjahr 2011/2012, 13.
Stück Nr. 20) auf Grund der bei einem gesonderten Test (Querschnittstest)
von den Quereinsteiger/innen erzielten Punkte. Voraussetzung für die
Anmeldung zum Querschnittstest ist die Erfüllung der Voraussetzungen
gemäß § 14 ZulassungsVO. Die
vorhandenen freien Plätze werden an jene Quereinsteiger/innen
vergeben, die beim Querschnittstest die höchste Punkteanzahl erreicht
haben. Beim
Querschnittstest handelt es sich weder um einen Aufnahmetest noch um eine
Prüfung gemäß §§ 72 bis 79 UG 2002, BGBI. I Nr.
120/2002, idgF. Das Ergebnis wird ausschließlich zur
Reihung der Studienwerber/innen herangezogen.
Das Verfahren zur
Vergabe der Studienplätze kann jedoch gemäß § 14 Abs. 2 der
ZulassungsVO entfallen, wenn weniger Studienwerber/innen einen Quereinstieg
beantragen als im dritten oder einem höheren Semester des gewählten
Studiums Studienplätze in den Lehrveranstal-tungen mit beschrankter
Platzzahl zur Verfügung stehen. Die Studienwerber/innen müssen
lediglich die in § 14 Abs. 1 leg. cit. angeführten
Voraussetzungen erfüllen.
Bisher beantragten im Diplomstudium Zahnmedizin immer weniger Studienwerber/innen einen Quereinstieg, als im dritten oder einem höheren Semester des Studiums Studienplätze in den Lehrveranstaltungen mit beschränkter Platzzahl zur Verfügung standen. Die Regelungen über den so genannten „Querschnittstest“ kamen daher im Diplomstudium Zahnmedizin bisher nicht zur Anwendung.
Zu Frage 3:
Über die Aufnahme bzw. Ablehnung der Quereinsteiger/innen entscheidet das Rektorat.
Zu Frage 4:
Im Rahmen des Ermittlungsverfahrens ist das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) 1991 (BGBI. Nr. 51/1991 idgF) anzuwenden. Gegen den Bescheid des Rektorats ist gemäß § 25 Abs. 1 Z 12 UG 2002 eine Berufung an den Senat der Medizinischen Universität Wien möglich.
Zu Fragen 5 und 6:
Es
ist zu prüfen, ob Befangenheitsgründe vorliegen. Liegen solche vor,
hat sich das ent-sprechende Organ der Ausübung seines Amtes zu enthalten
und für eine unabhängige
Vertretung zu sorgen.
An der Medizinischen Universität Wien sind keine Fälle von Interessenkonflikten bekannt.
Zu Fragen 7 und 8:
Infolge des ungeregelten
Hochschulzuganges bis zum Jahr 2005 (ca. 1.500 Studienan-fänger/innen pro
Studienjahr) kam es auf Grund der zur Verfügung stehenden
Studienplätze für das Diplomstudium Zahnmedizin (N 203)
zwangsläufig zu Engpässen und folglich zum
Entstehen von Wartelisten. Folglich wurden zum Abbau dieser Warteliste
sämtliche im zweiten
Studienabschnitt zur Verfügung stehenden freien Plätze zunächst
Studierenden der
Medizinischen Universität Wien zugewiesen. Da hierdurch jedoch die vorhandenen
Kapazitäten bereits vollständig ausgeschöpft wurden, war ein
Quereinstieg an der Medizinischen Universität Wien mangels freier
Plätze in den Lehrveranstaltungen mit beschränkter Platzzahl bis zum
Studienjahr 2009/2010 nicht möglich. In den folgenden Studienjahren wurden
insgesamt 35 freie Plätze in den Lehrveranstaltungen mit beschränkter
Platzzahl an Quereinsteiger/innen
vergeben. Aufgrund der Ausgestaltung des Curriculums kann ein Quereinstieg
lediglich zu
Beginn des Wintersemesters erfolgen.
2010/2011:
5. Semester: 4 Plätze
2011/2012:
5. Semester: 2 Plätze
2012/2013:
3. Semester: 14 Plätze
5. Semester: 7 Plätze
7. Semester: 5 Plätze
9. Semester: 3 Plätze
Zu Frage 9:
Informationen über
die Möglichkeit eines Quereinstiegs in das Diplomstudium
Zahnmedizin finden sich laufend auf der Homepage der Medizinischen Universität
Wien (http://www.meduniwien.ac.at)
Zu Frage 10:
Als Gründe für
die freien Plätze in den Lehrveranstaltungen mit beschränkter
Platzzahl sind
sowohl Studierende, die ihr Studium innerhalb und außerhalb der
Medizinischen Universität Wien wechseln, als auch Studierende, die aus
diversen Gründen das Studium nicht weiterführen (Drop-Out), zu
nennen. Genaue Daten hierzu sind nicht verfügbar. Die Studienplätze
werden auf Grundlage der bestehenden Kapazitäten, insbesondere im
klinischen Bereich, in der Leistungsvereinbarung festgelegt.
Zu Frage 11:
Diesbezügliche Daten sind nicht verfügbar.
Der Bundesminister:
o. Univ.-Prof- Dr. Karlheinz Töchterle e.h.