14119/AB XXIV. GP

Eingelangt am 05.06.2013
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

BM für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz

Anfragebeantwortung

 

Ich beantworte die an mich gerichtete schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 14634/J der Abgeordneten Dr.in Belakowitsch-Jenewein u.a. betreffend Zugang für Asylwerber bis 25 zum österreichischen Arbeitsmarkt wie folgt:

 

Frage 1:

Das Arbeitsmarktservice (AMS) hat seit Juni 2012 für insgesamt 25 jugendliche Asylwerber/innen Beschäftigungsbewilligungen für eine Lehrstelle erteilt, davon je eine im Burgenland, in Kärnten und in Wien, je zwei in Salzburg und Tirol, fünf in Oberösterreich, neun in der Steiermark und vier in Vorarlberg (Stand 27 Mai 2013).

Fragen 2 bis 4:

Gemäß § 26 Abs. 5 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG) hat der Arbeitgeber dem AMS innerhalb von 3 Tagen Beginn und Ende der bewilligten Beschäftigung zu melden. Die Beschäftigungsbewilligung erlischt mit der Beendigung der Beschäftigung (§ 7 Abs. 6 AuslBG). Laut AMS-Daten hat bisher kein Arbeitgeber, der eine Lehrlingsbewilligung für einen Asylwerber erhalten hat, das Ende der Beschäftigung gemeldet. Das AMS hat auch keine Informationen über  negative Asylbescheide oder aufenthaltsbeendende Maßnahmen. Die Zuständigkeit liegt hier beim Bundesministerium für Inneres.

Frage 5:

Zielgruppe des Erlasses sind jugendliche Asylwerber/innen, die sich seit mindestens drei Monaten in einem laufenden Asylverfahren befinden, über eine faktischen Abschiebeschutz oder ein Aufenthaltsrecht nach dem Asylgesetz verfügen und beim Antrag auf eine Lehrlingsbewilligung das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

Für solche Asylwerber können bei Vorliegen aller allgemeinen Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 und 2 AuslBG Beschäftigungsbewilligungen für Lehrberufe erteilt werden, in denen ein nachgewiesener Lehrlingsmangel besteht.


In allen Fällen muss bereits ein Arbeitgeber mit einer konkreten Lehrstelle vorhanden sein. Die Beschäftigungsbewilligung wird nur dann erteilt, wenn für diese Lehrstelle keine bevorzugte und gleich qualifizierte Ersatzarbeitskraft erfolgreich vermittelt werden kann (Arbeitsmarktprüfung) und der sozialpartnerschaftlich besetzte AMS-Regionalbeirat gemäß § 4 Abs. 3 Z 1 AuslBG einhellig zustimmt.

Frage 6:

Die Anzahl der unter diesen Voraussetzungen erteilten Bewilligungen sowie die Meldungen über Beginn und Ende der Beschäftigung werden laufend überprüft.