1729/AB XXIV. GP

Eingelangt am 18.06.2009
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BM für Unterricht, Kunst und Kultur

Anfragebeantwortung

 

Bundesministerium für

Unterricht, Kunst und Kultur

 

 

 

Frau

Präsidentin des Nationalrates

Mag. Barbara Prammer

Parlament

1017 Wien

 

 

 

 

Geschäftszahl:

BMUKK-10.000/0154-III/4a/2009

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Wien, 15. Juni 2009

 

 

 

 

Die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 1926/J-NR/2009 betreffend das Mobbing gegen und den massiven Rufmord an einer Schulärztin durch Direktoren und Vertreter des Ministeriums für Unterricht, Kunst und Kultur, die die Abg. Mag. Ewald Stadler, Kolleginnen und Kollegen am 6. Mai 2009 an mich richteten, wird wie folgt beantwortet:

 

Zu Frage 1:

Nein. Die in der Fragestellung zum Ausdruck kommenden Vorwürfe lassen sich durch das Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur nicht nachvollziehen.

 

Unter Bezugnahme auf die im einleitenden Teil der Anfrage enthaltenen Darstellungen darf weiters angemerkt werden, dass in keinem der bekannten Schreiben der ehemaligen Schulärztin Frau Dr. K. an den Bundespräsidenten Dr. Fischer, an die ehemalige Gesundheitsministerin Dr. Kdolsky, an die Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur, an den Leiter der Sektion III des Bundesministeriums für Unterricht, Kunst und Kultur, an den Vorsitzenden der Gewerkschaft öffentlicher Dienst Neugebauer als auch in der Beschwerde an die Volksanwaltschaft – Volksanwalt Mag. Hilmar Kabas – der Vorwurf der sexuellen Belästigung durch Herrn Direktor Dr. P angesprochen wurde.

 

Zu Fragen 2 bis 4:

Es gab keine disziplinären Konsequenzen gegen die Direktorin des BG II, Vereinsgasse, da die schriftlichen Beschwerden in einer Amtshandlung vom 18.1.2002 wegen der festgestellten gravierenden Dienstpflichtverletzungen durch Frau Dr. K. durch den Stadtschulrat für Wien einen Verweis mit einer Kündigungsandrohung gegen die Genannte nach sich zogen.

 

Zu Frage 5:

Es ist nicht zutreffend, dass die schulärztlichen Referentinnen und Referenten der Landesschulräte bzw. des Stadtschulrates für Wien Vorgaben des Bundesministeriums bzw. des Landesschulrates zur Beurteilung der fachlichen Kompetenz der ihnen unterstellten Schulärzte erhalten.

 

Zu Frage 6:

Eine Intervention oder Bemühen seitens der Ärztekammer für Frau Dr. K. ist im Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur nicht bekannt.

 

Zu Fragen 7 und 8:

Den Lehrkräften des BG Wien XII, Rosasgasse 1 – 3, die für Frau Dr. K. Partei ergriffen haben, wurde in einem Schreiben von Frau LSI Mag. Auer mitgeteilt, dass sie im Verfahren der eingeleiteten Kündigung von Frau Dr. K. keine Parteienstellung haben und es daher nicht möglich ist, dass sie Kenntnis über den erhobenen Sachverhalt und das der Kündigung zu Grunde liegende Fehlverhalten haben können. Weiters wurden die Lehrkräfte auf den Dienstweg verwiesen.

 

Zu Frage 9:

Seitens des Bundesministeriums für Unterricht, Kunst und Kultur wurden keine Konsequenzen gesetzt.

 

Zu Frage 10:

Eine Einschüchterung durch Organe des Stadtschulrates für Wien konnte nicht festgestellt werden.

 

Zu Frage 11:

Das Dienstverhältnis von Frau Dr. K. als Schulärztin zum Bund wurde wegen schwerwiegender Dienstpflichtverletzungen ursprünglich mit 28.2.2007 unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist von drei Monaten zum 31.5.2007 gemäß § 32 Abs. 2 Z 1 und 6 des VBG 1948, BGBl. Nr. 86, in der geltenden Fassung, gekündigt. Frau Dr. K. hätte selbstverständlich auch die Möglichkeit gehabt, die Kündigung beim Arbeits- und Sozialgericht Wien anzufechten. Sie wurde im Übrigen auf diese Möglichkeit auch nachweislich hingewiesen. Frau Dr. K. nahm auch gewerkschaftlichen Rechtsschutz in Anspruch, wobei in diesem Zusammenhang in weiterer Folge ein Antrag auf Umwandlung der Kündigung in eine einvernehmliche Auflösung des Dienstverhältnisses gestellt wurde. Diesem Antrag vom 30.5.2007 wurde unter besonderer Berücksichtigung der privaten Situation von Frau Dr. K. seitens des Stadtschulrates für Wien am 31.5.2007 entsprochen. In keinem dieser Schreiben wurde betreffend eine Anstellung als Schulärztin in einem anderen Bundesland etwas geschrieben.

 

Zu Frage 12:

Der Stadtschulrat für Wien kann weder dem Landesschulrat für Niederösterreich noch anderen Landesschulräten in den anderen Bundesländern Weisungen erteilen. Auch sonstige Interventionen in der Angelegenheit Dr. K. gibt es nicht. Der Stadtschulrat für Wien kann auch weder der Niederösterreichischen Landesregierung noch den Landesregierungen anderer Bundesländer Weisungen erteilen.

 

Zu Frage 13:

Da keine Intervention stattgefunden hat, war auch keine Korrektur vorzunehmen.

 

Zu Frage 14:

Nach Auffassung des Bundesministeriums für Unterricht, Kunst und Kultur wurde zu keinem Zeitpunkt Rufmord begangen und es ist daher auch nichts zur Wiederherstellung des Rufes von Frau Dr. K. zu veranlassen.

Zu Frage 15:

Es konnten keine Missstände festgestellt werden.

 

 

 

Die Bundesministerin:

 

Dr. Claudia Schmied eh.