1819/AB XXIV. GP

Eingelangt am 22.06.2009
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BM für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz

Anfragebeantwortung

 

 

Frau                                                               (5-fach)         

Präsidentin des Nationalrates

Parlament

1010 Wien                                                                        

 

 

GZ: BMASK-90180/0018-III/1/2009

 

Wien,

 

 

 

Sehr geehrte Frau Präsidentin!

Ich beantworte die an mich gerichtete schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 1787 /J der Abgeordneten Zanger und Kollegen wie folgt:

Zu den Fragen 1-9:

Die Fragen 1 bis 9 beziehen sich auf eine von der AK Oberösterreich durchgeführte Erhebung zur Herkunft von Rohfleisch in Wurst. Diesbezügliche Fragen wären an die AK Oberösterreich zu richten. Zudem erlaube ich mir auf die Kompetenz des BMLFUW hinzuweisen.

 

Zu den Fragen 10 und 11:

Ich weise darauf hin, dass der der Anfrage zugrunde liegende Artikel der Kronenzeitung vom 22.4.2009 fälschlicherweise davon ausgeht, dass im Rahmen der von der AK Oberösterreich durchgeführten Erhebung Wurstwaren mit einem AMA-Gütesiegel untersucht wurden. Vielmehr waren nach Auskunft der AK Oberösterreich die untersuchten Produkte nicht mit einem AMA-Gütesiegel ausgezeichnet.

Zudem geht der Bericht der Kronenzeitung von einer unzutreffenden Darstellung der Voraussetzungen für das AMA-Gütersiegel aus. Für die Vergabe des AMA-Gütesiegels für Be-und Verarbeitungsprodukte (Version Jänner 2009) ist nicht nur die Verarbeitung in Österreich ausschlaggebend, sondern die Tatsache, dass sowohl grundsätzlich alle wertbestimmenden Rohstoffe aus der im Gütesiegel angegebenen Herkunftsregion stammen als auch alle Be-und Verarbeitungsschritte dort stattfinden.

Bei verarbeiteten Lebensmittel gilt für Rohstoffe, die  nicht aus dieser Region stammen, ein zulässiger mengenmäßiger Toleranzbereich bis zu einem Drittel, sofern dies nicht in einer vom BMLFUW genehmigten Richtlinie abweichend geregelt ist. Dies jedoch nur unter der Voraussetzung, dass die Rohstoffe für das verarbeitete Lebensmittel in der ausgewiesenen Region nicht in dieser Menge bzw. nicht in gleicher Qualität hergestellt werden können.

 

Vor diesem Hintergrund ist mE eine Irreführungseignung für KonsumentInnen durch das AMA Gütesiegel grundsätzlich zu verneinen. Ich kann allerdings nicht ausschließen, dass es auch Werbemaßnahmen der AMA gibt, die im einzelnen Irreführungseignung aufweisen. Gegebenenfalls werde ich an die AMA herantreten und nötigenfalls auch den VKI beauftragen, gegen irreführende Werbepraktiken vorzugehen.

 

Zu den Fragen 12-14:

Hinsichtlich der Beantwortung der Fragen 12-14, betreffend Grundstoffe von Produkten, die über das AMA-Gütesiegel verfügen, erlaube ich mir, auf die Zuständigkeit des BMLFUW zu verweisen.

 

Mit freundlichen Grüßen