1822/AB XXIV. GP

Eingelangt am 23.06.2009
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BM für Wirtschaft, Familie und Jugend

Anfragebeantwortung

 

 

Präsidentin des Nationalrates

Mag. Barbara PRAMMER

 

Parlament

1017 Wien

 

 

                                                                                            Wien, am 22. Juni 2009

 

                                                                                            Geschäftszahl:

                                                                          BMWFJ-10.101/0160-IK/1a/2009

 

In Beantwortung der schriftlichen parlamentarischen Anfrage Nr. 1792/J betreffend „Finanzierung von Ökostrom“, welche die Abgeordneten Mag. Christiane Brunner, Kolleginnen und Kollegen am 23. April 2009 an mich richteten, stelle ich eingangs fest:

 

Bei dem Kontingent für die jährliche zusätzliche Mehrbelastung (Unterstützungsvolumen) im Sinne des § 21a bzw. § 5 Abs. 1 Z 31 des Ökostromgesetzes handelt es sich nicht um reservierte liquide Reserven, die von der Ökostromabwicklungsstelle treuhändig verwahrt werden, sondern um eine Begrenzung der zukünftig aus der Ökostromförderung zu erwartenden Mehrbelastungen. Das zusätzliche Unterstützungsvolumen ist daher eine außerbücherliche Position, deren einziger Zweck es ist, die zukünftigen Mehrbelastungen zu begrenzen.

 

Die zusätzlichen, gesetzlich vorgesehenen Mehrbelastungen pro Jahr müssen vom Unterstützungsvolumen in ein jährlich verfügbares Einspeisetarifvolumen umgerechnet werden. Dieser Wert errechnet sich aus der Differenz zwischen dem durchschnittlichen Einspeisetarif je Kategorie und dem Marktpreis (Mehrbelastung aus den höheren Einspeisetarifen), unter Berücksichtigung der ebenfalls abzudeckenden aliquoten Ausgleichsenergiekosten, Finanzierungskosten und administrativen Kosten. Von dieser Berechnungsbasis werden die beantragten Einspeisetarifvolumina der Förderwerber abgezogen und wird das restliche frei verfügbare Kontingent ermittelt. Bei Überschreitung des Unterstützungsvolumens werden jene Verträge, die nicht mehr Platz im aktuellen jährlichen Kontingent haben, für das nächste Jahr vorgemerkt.

 

Am 8. August 2008 wurde die 2. Ökostromgesetz-Novelle 2008 im Bundesgesetzblatt kundgemacht (BGBl. I Nr. 114/2008). Große Teile diese Novelle treten gemäß § 32d Abs. 1 erst nach der erforderlichen Genehmigung oder Nichtuntersagung durch die Europäische Kommission gemäß Art. 88 Abs. 3 EGV in Kraft. Diese Genehmigung ist bisher noch nicht erfolgt. Die Änderungen zu den §§ 21a und 21b, welche die jährlich zusätzliche Kontingenthöhe und die Kontingentstruktur betreffen, sind jedoch bereits mit 1. Jänner 2009 in Kraft getreten. Die Kontingent-Struktur wurde von bisher vier auf nunmehr zwei Kontingentbereiche (Photovoltaik und übriger Ökostrom) abgeändert. In den Kontingentbereich Übrige fallen damit die Ökostromkategorien Wind, Biomasse fest und flüssig, Biogas, Geothermie, Klär- und Deponiegas. Zusätzlich wurde das Unterstützungsvolumen von bisher € 17 Mio. auf nunmehr € 21 Mio. erhöht, wobei auf den Bereich Photovoltaik € 2,1 Mio. entfallen.

 

Vor diesem Hintergrund nehme ich zu den einzelnen Fragen wie folgt Stellung:

 

 

Antwort zu Punkt 1 der Anfrage:

 

Der Gesamtbetrag der verfügbaren Unterstützungsvolumina, nach Abzug der aliquoten Aufwendungen, stellt sich wie folgt dar:


Quelle: OeMAG

 

Antwort zu den Punkten 2 bis 5 der Anfrage:

 

Die Unterstützungsvolumina der abgefragten Jahre wurden insgesamt nicht vollständig ausgeschöpft, da die Anzahl der in den Jahren 2006 bis 2008 abgeschlossenen Einspeiseverträge der Ökostromanlagenbetreiber geringer war als jene Anzahl an Verträgen, die unter Berücksichtigung des jährlichen Unterstützungsvolumens möglich gewesen wäre. Die jeweiligen Volumina und Anteile des ausgeschöpften und nicht ausgeschöpften Unterstützungsvolumens gestalten sich wie folgt:

Quelle: OeMAG


Ein negativer Wert, wie etwa bei Photovoltaik im Jahr 2008, bedeutet, dass in diesem Jahr die Menge des seitens der Ökostromabwicklungsstelle neu zu kontrahierenden Ökostroms aus Photovoltaikanlagen aufgrund von systemimmanenten Berechnungsdifferenzen höher war als das in diesem Segment verfügbare Unterstützungsvolumen. Die Überziehung des Kontingents wurde im nächsten Jahr ausgeglichen.

 

Antwort zu Punkt 6 der Anfrage:

 

Quelle: OeMAG

 

 

Antwort zu Punkt 7 der Anfrage:

 


 

 

 

 

 


 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Quelle: OeMAG

 

 

Antwort zu Punkt 8 der Anfrage:

 

Das für neue, zusätzliche Ökostromanlagen maximal kontrahierbare Unterstützungsvolumen, definiert als Differenz der für die geförderten Ökostromanlagen festgelegten Einspeisetarifvolumina zu den niedrigeren Marktpreisen zuzüglich Aufwendungen für Ausgleichsenergie, Technologiefördermittel und Verwaltung, betrug gemäß Ökostromgesetz in den Jahren 2007 und 2008 das Ausmaß von jeweils € 17 Mio. (darin nicht enthalten ist Kleinwasserkraft). Diese sind über die festgelegte Einspeisetarif-Garantiedauer von 11,25 Jahren zu gewähren, wodurch sich auf dieser Basis ein Gesamtfördervolumen von rund € 190 Mio. an Verbindlichkeiten für neue zusätzliche Ökostromanlagen ergibt (vorbehaltlich etwaiger Degressionseffekte bei sinkendem Marktpreis).

 

Im Gutachten der Energie-Control GmbH zu aliquoten Ausgleichsenergie- und Verwaltungsaufwendungen werden die mit einem Unterstützungsvolumen von € 17 Mio. erzeugten Ökostrommengen, abhängig vom angenommenen Marktpreis, wie folgt angenommen:

Zusätzliche Ökostromerzeugung mit zusätzlich € 17 Mio. Unterstützungsvolumen:


 

 

Bei Berücksichtigung der Volllaststunden für die jeweilige Technologie ergeben sich daraus folgende Leistungen:

 

 

Mit € 17 Mio. jährlichem Unterstützungsvolumen könnten demnach etwa 210 MW neue Ökostromanlagen errichtet werden. Bei geringeren Strommarktpreisen (und somit höheren Differenzen zwischen Einspeisetarifen und Marktpreisen) sind die jährlich zusätzliche Einspeisemenge und die jährliche zusätzliche Leistung dagegen geringer. Das Nichtausschöpfen von Anteilen des Unterstützungsvolumens bedeutet ein entsprechend geringeres Ausbauvolumen.

 

 

Antwort zu den Punkten 9 und 10 der Anfrage:

 

Das Nichtausschöpfen von Fördermitteln per se bedeutet noch nicht zwingend einen volkswirtschaftlichen Nachteil. Die Errichtung und der Betrieb von Ökostromanlagen hat unmittelbar eine positive Auswirkung durch Schaffung von Arbeitsplätzen und in vielen Fällen auch durch Stärkung bestimmter regionaler Wirtschaftszweige. Durch die notwendige Aufbringung der Fördermittel werden diese Mittel dagegen anderen Verwendungen entzogen. Eine Studie des IHS Klagenfurt zeigt, dass die Summeneffekte bei den unterschiedlichen Ökostromtechnologien sehr unterschiedlich sind. Stromerzeugung aus Biomasse etwa erfordert einen sehr hohen Förderungsanteil, hat dafür auch positive Auswirkungen auf die regionale Wirtschaft. Wasserkraftanlagen haben dagegen eine sehr hohe inländische Wertschöpfung und haben nur einen sehr geringen Förderungsbedarf.

 

 

Antwort zu Punkt 11 der Anfrage:

 

Die geförderte Ökostromerzeugung stellt einen wichtigen, wenn auch relativ kleinen Teil der gesamten Energieversorgung dar. Der gesamte Bruttoenergieinlandsverbrauch in Österreich beträgt etwa 1.440 PJ. Der Endenergieverbauch beträgt etwa 1.100 PJ. Der Verbrauch an elektrischer Energie beträgt etwa 250 PJ (70 TWh). Davon werden etwa 130 PJ (37 TWh) in Österreich aus Wasserkraft erzeugt. Mit den geförderten Windkraft-, Biomasse- und Photovoltaikanlagen werden im Vergleich dazu mit etwa 16 PJ (4,5 TWh) vergleichsweise geringe Mengen erzeugt, aber immerhin bereits rund 8% der Stromversorgung aus öffentlichen Netzen (200 PJ / 55 TWh).

 

Wichtig für eine weitere Energieversorgung aus erneuerbaren Energieträgern wird sein, die Schwerpunkte dort zu setzen, wo eine Entwicklung hin zu einer Marktreife abzusehen ist und wo die eingesetzten Rohstoffe optimal eingesetzt sind. In vielen Fällen ist beispielsweise der Einsatz von Biomasse für Raumwärmeversorgung/ Heizungen besser als zur Stromerzeugung.

 

 

Antwort zu Punkt 12 der Anfrage:

 

Gemäß Ökostrombericht der Energie-Control GmbH ergänzt mit Daten für 2008 sind die Einspeisetarifvolumina, Strommengen und installierte Engpassleistungen wie folgt:


 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Quelle: OeMAG

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Quelle: OeMAG

 

 

 

 

Antwort zu Punkt 13 der Anfrage:

 

Diese betrugen 3,91 Cent/kWh. Insgesamt wurden € 20 Mio., davon € 18,64 Mio. für Biogas und € 1,36 Mio. für flüssige Biomasse, aufgewendet.


 

Antwort zu Punkt 14 der Anfrage:

 

Wie bereits im bisherigen Verfahren würden mein Haus und ich auch in diesem Fall die österreichischen Positionen bestmöglich vertreten.

 

 

Antwort zu den Punkten 15 bis 17 der Anfrage:

 

Die Ausschöpfung des zur Verfügung stehenden Unterstützungsvolumens im Jahr 2009 hängt maßgeblich vom Zeitpunkt des Inkrafttretens der 2. Ökostromgesetz-Novelle 2008 ab. Dieser wird wiederum durch die beihilfenrechtliche Genehmigung des Ökostromgesetzes durch die Europäische Kommission bedingt und bestimmt.

 

 

Antwort zu Punkt 18 der Anfrage:

 

Die Festlegung der Einspeisetarife für das Jahr 2008 erfolgte auf Grundlage des § 11 Abs. 1 des Ökostromgesetzes, BGBl. I Nr. 149/2002, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 105/2006. Ebenso erfolgte die Erlassung der Ökostromverordnung 2009 auf dieser Rechtsgrundlage, da § 11 Abs. 1 Ökostromgesetz in der Fassung der 2. Ökostromgesetz-Novelle 2008 noch nicht in Kraft getreten ist.

 

 

Antwort zu Punkt 19 der Anfrage:

 

Die Festlegung der Verrechnungspreise für 2009 erfolgte auf Grundlage des § 22b Abs. 1 ÖSG, BGBl. I Nr. 149/2002, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 10/2007.


Antwort zu Punkt 20 der Anfrage:

 

Quelle: OeMAG

 

 

Antwort zu den Punkten 21 bis 23 der Anfrage:

 

Das Verrechnungspreisgutachten der Energie-Control GmbH. wurde auf Grund eines Gutachtensauftrages des damaligen Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit vom 24. Juni 2008 erstellt. Rechtsgrundlage hierfür ist § 26 Abs. 1 ÖSG.

 

Seitens der Energie-Control GmbH wurden dem damaligen Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit keine Kosten in Rechnung gestellt.

 

Die Beauftragung lautete wie folgt:

 

"Gemäß § 22b Abs. 1 Ökostromgesetz hat der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit für die dem Kalenderjahr 2006 folgenden Jahre jährlich im Vorhinein durch Verordnung gesonderte Verrechnungspreise für Kleinwasserkraftanlagen sowie für sonstigen Ökostrom festzulegen. Um sicher zu stellen, dass die zur Abnahme von Ökostrom verpflichteten Stromhändler die mit dieser Abnahme verbundenen Aufwendungen in ihrer Kostenplanung zeitgerecht berücksichtigen können, erscheint es erforderlich, einen beschlussreifen Verordnungsentwurf  bereits Ende des 3. Quartals dem Herrn Bundesminister zur Unterzeichnung vorzulegen. Dies hat jedoch zur Voraussetzung, ein Ermittlungsverfahren über die Höhe des voraussichtlichen Verrechnungspreises bereits zum gegenwärtigen Zeitpunkt einzuleiten.

 

§ 22b Ökostromgesetz sieht vor, dass die sich aus der Tätigkeit der Ökostromabwicklungsstelle ergebenden Mehraufwendungen gemäß § 21 leg.cit. unter Berücksichtigung der Einnahmen aus der Zählpunktpauschale gemäß § 22a leg.cit. durch den Verrechnungspreis abgedeckt werden. Die Mehraufwendungen sind unter Berücksichtigung einer angemessenen Verzinsung des eingesetzten Kapitals im Sinne des § 14b Abs. 2 Z 4 leg.cit. abzugelten.

 

Gemäß § 26 Abs. 1 Ökostromgesetz kann der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit zur Feststellung der für die Erlassung von Verordnungen erforderlichen Voraussetzungen insbesondere auch Sachverständige beiziehen, die der Energie-Control GmbH zur Verfügung stehen.

 

Unter Bezugnahme auf die vorstehende Bestimmung ergeht daher das Ersuchen, Befund und Gutachten zu über nachstehende Beweisthemen zu erstellen:

 

1.    Höhe des Verrechnungspreises/kWh für Kleinwasserkraft für das Kalenderjahr 2009;

2.    Höhe des Verrechnungspreises/kWh für sonstige Ökostromanlagen für das Kalenderjahr 2009;

 

Seitens des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit wurde für die Verifizierung eines allfälligen unterjährigen, kurzfristigen Liquiditätsbedarfes und damit Konkretisierung des erforderlichen Liquiditätsbedarfes sowie die Angemessenheit der Eigenkapitalsrendite Herr Univ.Prof. Dr. Romuald Bertl, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater, bestellt. Da die auf Grund dieser Themen zu erfolgenden Beurteilungen, Schlussfolgerungen und Feststellungen auch Vorfragen für die im Rahmen dieses Verfahrens zu beurteilende Hauptfrage, nämlich der Höhe des Verrechnungspreises darstellen, ergeht die Einladung, das do. Gutachten auf den Beurteilungen von Herrn Univ. Prof. Dr. Bertl aufzubauen und ihn, nach Rücksprache mit ho., allenfalls auch mit der Erstellung von ergänzenden Expertisen zu beauftragen, die den von ihm zu beurteilenden Fragenkomplex betreffen.

Bezüglich der Aufteilung der Mittel, die den Ländern für die Technologieförderung zur Verfügung gestellt werden, mögen zwei Varianten dargestellt werden, wobei in der ersten Variante die Technologieförderungsmittel zur Gänze dem Förderbeitragsvolumen für sonstige Ökostromanlagen anzulasten wären, in der zweiten Variante diese Mittel im Verhältnis der Gesamtkostenbelastung: Kleinwasserkraft zu sonstigen Ökostromanlagen, aufzuteilen wären.

 

Das Gutachten möge in schlüssiger Form erstellt werden, wobei dem Gutachten die gegenwärtige Rechtslage zugrunde zu legen wäre.

 

Im Gutachten bzw. in einem Anhang zum Gutachten mögen folgenden Eckdaten, jeweils getrennt, nach „Kleinwasserkraft“, „sonstiger Ökostrom“ sowie „gesamte Ökostrommengen“ ausgewiesen werden:

a)      prognostizierte Gesamtstromabgabemenge an Endverbraucher für 2009

b)      Einspeisemengen der Ökostromanlagen im Förderregime

c)      erwartete Erlöse aus dem Verrechnungspreis

d)      Marktwert des Ökostroms

e)      Vergütungsaufwand

f)        Mehraufwendungen gemäß § 21 Ökostromgesetz

o        Differenzbeträge gemäß § 21 Z. 1

o        Administrative  und finanzielle Aufwendungen

o        Aufwendungen für Ausgleichsenergie

o        Mehraufwendungen insgesamt

o        angenommene Eigenkapitalrendite bzw. ROI

g)      (Maximales) Unterstützungsvolumen gemäß § 5 Abs.1 Z 31 Ökostromgesetz

h)      die aus dem Zählpunktpauschale für Ökostromanlagen bereit gestellten Mittel

i)        voraussichtliches Einspeisetarifvolumen, über die Gesamtlaufzeit, jährliches und kontrahierbares, getrennt nach Anlagenkategorien gemäß § 21b

j)        voraussichtlicher Aufwand an Ausgleichsenergie, getrennt nach Anlagenkategorien gemäß § 21b

 

Es wird ersucht, alle für die Erstellung des Gutachtens herangezogenen Dateien in maschinenlesbarer Form als Anhang dem Gutachten anzuschließen.

 

Weiters ergeht das Ersuchen, die für die Erstellung des oben genannten Gutachtens in Aussicht genommenen Gutachter dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit zu benennen. Seitens des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit wird davon ausgegangen, dass bei der Beurteilung der angesprochenen Beweisthemen betriebswirtschaftliche Aspekte im Vordergrund stehen, weshalb ersucht wird, die Federführung bei der Erstellung dieses Gutachtens einem do. Mitarbeiter zu übertragen, der profunde Kenntnisse auf dem Gebiet der Betriebs- oder Volkswirtschaft aufweist.

 

Für die Beurteilung von energiewirtschaftlichen Aspekten (z.B. zu erwartende Entwicklung von Ökostromanlagen) wird davon ausgegangen, dass Sachverstände aus diesen Bereichen herangezogen werden, wobei nach Möglichkeit die Verantwortlichkeit für die einzelnen Bereiche ersichtlich gemacht werden sollten. In jenen Teilen, in denen dies nicht möglich ist, sollten diese Teile als gemeinsame Gutachten ausgewiesen werden.

 

Es darf ersucht werden, die in Aussicht genommenen Gutachter gegenüber dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit namhaft zu machen.

 

Für die Erstellung des Gutachtens wird der 14. August 2008 von ho. in Vormerk genommen.

 

Die OeMAG wird unter einem angewiesen, den Sachverständigen alle für die Erstellung ihres Gutachtens erforderlichen Daten zur Verfügung zu stellen sowie  Einsicht in alle bezughabenden Unterlagen zu gewähren."

 

 

Antwort zu den Punkten 24 und 25 der Anfrage:

 

Das Gutachten wurde auf Grund eines Auftrages des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit durch die Energie-Control GmbH erstellt und der Ökostromabwicklungsstelle zur Wahrung des Parteiengehörs übermittelt.

 

Das Gutachten wurde nicht auf die Homepage der Energie-Control GmbH gestellt, da im Gutachtensauftrag keine Ermächtigung hierzu vorgesehen ist.

 

 

Antwort zu den Punkten 26 und 27 der Anfrage:

 

Derzeit ja. Das Gutachten wurde auf Grundlage der gesetzlichen Vorgaben und der zum Zeitpunkt der Gutachtenserstellung verfügbaren Prognosen der Energie-Control GmbH erstellt. Die gesetzlichen Vorgaben sehen auch vor, dass etwaige Differenzbeträge eines Jahres, die sich de facto systemimmanent immer aufgrund von gewissen Prognoseabweichungen ergeben, im Folgejahr auszugleichen sind.

 

Soferne ein Liquiditätsengpass bei der Ökostromabwicklungsstelle absehbar werden würde, wäre eine unterjährige Anpassung der Verrechnungspreise gemäß § 22b Abs. 1 ÖSG vorzusehen.