1922/AB XXIV. GP

Eingelangt am 30.06.2009
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BM für Justiz

Anfragebeantwortung

 

DIE  BUNDESMINISTERIN
           FÜR  JUSTIZ

BMJ-Pr7000/0136-Pr 1/2009

 

An die

                                      Frau Präsidentin des Nationalrates

                                                                                                                           W i e n

zur Zahl 1904/J-NR/2009

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat Mag. Albert Steinhauser, Freundinnen und Freunde haben an mich eine schriftliche Anfrage betreffend „CN/CS Gas und Pfefferspray“ gerichtet.

Ich beantworte diese Anfrage wie folgt:

Zu 1:

CN Gas (Chlorazedophenon) stand bis Juli 2007 in Verbindung mit dem Tränengasgewehr und dem Tränengaszerstäuber den Justizanstalten zur Verfügung. CS Gas (2-Chlorbenzyliden-malonsäuredinitril) ist in Justizanstalten nie zum Einsatz gekommen. 

Zu 2:

Mit Erlass der Vollzugsdirektion, BMJ-VD50202/0033-VD 3/2007, vom 30. Juli 2007 wurde der weitere Einsatz des CN Gases – durch die Auflassung des Gasgewehres und des Tränengaszerstäubers als Dienstwaffen – untersagt.


Zu 3:

Auf Grund der (etwa 40 Jahre) langen Verwendungszeit der Tränengaszerstäuber und der Gasgewehre und der in der einschlägigen Literatur behaupteten zumindest denkmöglichen Gesundheitsschädigung wurden diese Dienstwaffen aufgelassen. Taser und Pfefferspray decken die taktischen Einsatzmöglichkeiten von CN Gas aber weitgehend ab.

Zu 4, 5 und 6:

Im Zeitraum von 1995 bis 2004 wurde (nur) der Tränengaszerstäuber viermal eingesetzt. In keinem der Fälle sind gesundheitliche Komplikationen bekannt. Die Anwendung von unmittelbarem Zwang und Waffengewalt ist aber stets als potenziell gefährlich einzuschätzen. Zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit eines solchen Einsatzes ist daher diese potenzielle Gefahr jener Gefahr gegenüberzustellen, die durch den Einsatz abgewendet werden soll.

Zu 7:

Vom Tränengaszerstäuber wurde ausschließlich auf Anordnung des Anstaltsleiters Gebrauch gemacht (§ 105 Abs. 3 StVG). Für den Einsatz von CN Gas gab es präzise schriftliche Instruktionen.

Zu 8, 9 und 10:

Nachdem CN Gas seit dem Jahr 2007 im Bereich der Justizanstalten nicht mehr zum Einsatz kommt, verfüge ich über keine rezenten Informationen hiezu.

Zu 11:

Ja, Pfefferspray kommt in den Justizanstalten zum Einsatz. Jeder Justizwachebedienstete verfügt über einen Pfefferspray und führt diesen sowohl im Tagdienst als auch im Nachtdienst mit sich.

Zu 12:

In der Strafvollzugspraxis kam es in diesem Zusammenhang bislang zu keinerlei gesundheitlichen Komplikationen.

Zu 13:

Mit Einführung des Pfeffersprays als Dienstwaffe sind genaue Auflagen mit dem Erlass des Bundesministeriums für Justiz, GZ. 54401/11-V4/1998, vom 26. März 1998 ergangen. Insbesondere ist in diesem Erlass die rasche und umfassende Erste Hilfe nach einem Pfeffersprayeinsatz dargestellt.


 

Zu 14:

Der Einsatz von Pfefferspray in geschlossenen und engen Räumen führt bei ordnungsgemäßer und korrekter Handhabung zu einer bedingten Handlungsunfähigkeit der betroffenen Personen.

Zu 15 und 16:

Seit Inkrafttreten des derzeitigen Waffengesetzes am 1. Juli 1997 gilt der Pfefferspray nicht mehr als verbotene Waffe und ist für jedermann im Handel frei erhältlich.

Bei der Bundespolizei steht der Pfefferspray bereits seit Dezember 1996 als Dienstwaffe in Verwendung. Vorangegangen sind der Einführung dieser neuen Dienstwaffe zahlreiche und umfangreiche Tests und Laboruntersuchungen verschiedener Sprays über einen Zeitraum von ca. zwei Jahren. Eine vom Bundesministerium für Justiz veranlasste Überprüfung unter Einbeziehung sämtlicher vom Bundesministerium für Inneres zur Verfügung gestellten Unterlagen durch den seinerzeitigen medizinischen Konsulenten des Bundesministeriums für Justiz, Univ.Doz. Dr. Jörg Pont, ergab, dass bei ordnungsgemäßem Einsatz des Pfeffersprays sowie rechtzeitig durchgeführten Erste-Hilfe-Maßnahmen keine bleibenden Schäden der besprühten Personen bzw. lebensbedrohliche Umstände zu erwarten sind.

Univ.Doz. Dr. Pont kam auf Grund der zahlreichen Untersuchungsergebnisse sowie der detaillierten Einsatzberichte der Polizei zu dem Ergebnis, dass die Einführung des Pfeffersprays als mindergefährliche, aber wirksame Waffe für die Justizwache aus ärztlicher Sicht empfehlenswert sei. Eine professionelle Schulung der Justizwachebediensteten ist aber nötig und wird selbstverständlich durchgeführt.

. Juni 2009

 (Mag. Claudia Bandion-Ortner)