1973/AB XXIV. GP

Eingelangt am 06.07.2009
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BM für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz

Anfragebeantwortung

 

 

Frau                                                               (5-fach)

Präsidentin des Nationalrates

Parlament

1010 Wien                                                                        

 

 

 

GZ: BMASK-10001/0229-I/A/4/2009                                                                 Wien,

 

 

 

 

Sehr geehrte Frau Präsidentin!

Ich beantworte die an mich gerichtete schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 2020/J der Abgeordneten Dr. Haimbuchner und Kollegen wie folgt:

 

Fragen 1 bis 5:

Nach den dazu eingeholten Informationen kann in der gegenständlichen Angelegen­heit aus derzeitiger Sicht von folgendem Sachverhalt ausgegangen werden:

 

Die Maßnahmen der Wiedererlangung eines Arbeitsplatzes der „Telematik Personal­entwicklungsagentur – Verein zur bedarfsgerechten Qualifizierung im IT-Bereich“ wurden vom Arbeitsmarktservice Oberösterreich gemäß § 18 Abs. 6 Arbeitslosenver­sicherungsgesetz mit Bescheid vom 17.3.2000 anerkannt. Dem zugrunde liegenden Konzept der „Telematik Implacementstiftung“ wurde von den zuständigen kollektiv­vertragsfähigen Körperschaften der Dienstgeber und Dienstnehmer zugestimmt. Diese Stiftungseinrichtung wird von den sich beteiligenden Unternehmen (wie z.B. der Firma Atikon EDV & Marketing GmbH) in Form einer Kooperationsvereinbarung mit dem Stiftungsträger bereitgestellt.

 

Die Verpflichtung zur Überprüfung der Einhaltung der vereinbarten Bildungspläne obliegt der Stiftungseinrichtung, welche dies gegenüber dem Arbeitsmarktservice Oberösterreich laufend bestätigte (anhand von Anwesenheitslisten, Teilnahmebestä­tigungen und Ausbildungsnachweisen).

 

Für die Dauer der Teilnahme an der Stif­tungsmaßnahme gewährt das Arbeitsmarktservice den TeilnehmerInnen das soge­nannte Schulungsarbeitslosengengeld gemäß § 18 Abs. 5 Arbeitslosenversiche­rungsgesetz. Grundvoraussetzung hiefür ist, dass Arbeitslosigkeit vorliegt. Seitens des Arbeitsmarktservice erfolgte keine Förderung der Qualifizierungskosten. Eine allfällige Förderung der von der Stiftungseinrichtung bezahlten Rechnungen erfolgte unter Vorlage der Ausbildungszertifikate durch das Land Oberösterreich und liegt damit außerhalb der Ressortzuständigkeit. Bislang liegen zu diesem Fall jedenfalls keine Informationen vor, aus denen sich eine Veranlassung zur Einleitung ressort­interner Ermittlungen ableiten ließe.

 

Fragen 6 bis 14:

Der Vorwurf der verzögerten Ermittlung und des politischen Drucks ist nicht nachvoll­ziehbar. Die Beschwerden und Vorwürfe bzw. die Anzeige erfolgten im Oktober bzw. November 2008, wohingegen die angeführte E-Mail vom 6.3.2007 stammt. Dieses behandelt die Frage der Höhe des schulungsbedingten Mehraufwandes der Teilneh­merInnen und nimmt – im Zusammenhang mit einer Diskussion über Arbeitsrecht und Arbeitsstiftungen anlässlich einer Tagung - auf die Äußerung eines Juristen Be­zug.

Die Interne Revision des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz handelt ausschließlich nach Beauftragung durch den Herrn/die Frau Bundesminister/in. Ein Prüfauftrag betreffend die Firma Atikon wurde der Internen Revision nicht erteilt. Für die Prüfung im Bereich AMS ist die dortige Interne Revision zuständig. Diese hat in dieser Angelegenheit noch keine Ermittlungen durchgeführt, da zurzeit die Staatsanwaltschaft am Zuge ist.

 

Frage 15:

Die mögliche Schadenssumme hängt davon ab, ob für Zeiten der Teilnahme an den Maßnahmen der Implacementstiftung von den TeilnehmerInnen zu Unrecht Schu­lungsarbeitslosengeld gemäß § 18 Abs. 5 Arbeitslosenversicherungsgesetz bezogen wurde. Zum einen bei Nicht-Vorliegen von Arbeitslosigkeit aufgrund des Bestehens eines Dienstverhältnisses, zum anderen bei Nicht-Durchführung von Ausbildungs­maßnahmen.

 

Eine Bezifferung der Schadenssumme ist im gegenwärtigen Zeitpunkt nicht möglich, da dafür die Ergebnisse der Prüfung der angeführten Vorfragen erforderlich sind. Im Falle eines Schadens wird das Arbeitsmarktservice alle Schritte setzen, um zu Un­recht gewährte Leistungsbezüge von den TeilnehmerInnen bzw. gegebenenfalls von der Stiftungseinrichtung rückzufordern.

 

Fragen 16 bis 18:

Informationen über Unregelmäßigkeiten im Sinne strafrechtlicher Vorwürfe liegen nicht vor. Beschwerden von TeilnehmerInnen (insbesondere im Wege der Interes­sensvertretung der ArbeitnehmerInnen) über Formen der praktischen Ausbildung in Betrieben wurden zum Anlass genommen, eine Neuregelung der „Bundesrichtlinie zur Anerkennung, Förderung und Durchführung von Maßnahmen der Arbeitsstiftung“ durch den Verwaltungsrat des AMS vorzusehen.

 

Mit freundlichen Grüßen