1974/AB XXIV. GP

Eingelangt am 06.07.2009
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BM für Verkehr, Innovation und Technologie

Anfragebeantwortung

 

GZ. BMVIT-11.000/0015-I/PR3/2009    

DVR:0000175

 
 


An die

Präsidentin des Nationalrats

Mag.a  Barbara PRAMMER

Parlament

A-1017    W i e n

 

 

Wien, am     . Juli 2009

 

Sehr geehrte Frau Präsidentin!

 

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat Mag. Stadler, Kolleginnen und Kollegen haben am 6. Mai 2009 unter der Nr. 1927/J an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend die Ausbildung der Instruktoren im Rahmen der zweiten Ausbildungsphase gemäß § 4a Abs. 6 FSG gerichtet.

 

Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:

 

Zu Frage 1:

Ø      Wie überprüfen Sie die Eignung der Instruktoren und stellen deren Qualifikation sicher?

 

Die Eignung der Instruktor/innen wird durch die Kommission gemäß § 4a Abs. 6 FSG in der die Autofahrerclubs, der Fachverband der Fahrschulen sowie das Kuratorium für Verkehrssicherheit vertreten sind, festgestellt. Dort wird für jede/n Instruktor/in das Vorliegen der fachlichen Voraussetzungen, wie sie in § 13b Abs. 4 Z 5 und 6 der FSG-Durchführungsverordnung normiert sind, überprüft.

 


Zu Frage 2:

Ø      Warum müssen die Bewerber keine Prüfung ablegen, um Ihre Eignung als Instruktoren zu beweisen?

 

Instruktor/innen sind nur im Rahmen der Fahrsicherheitstrainings der 2. Ausbildungsphase tätig, nicht etwa auch bei Perfektionsfahrten. Da diese Fahrsicherheitstrainings ausschließlich auf Übungsplätzen stattfinden, auf denen kein sonstiger öffentlicher Verkehr vorhanden ist, erscheint es sachlich gerechtfertigt, in diesem Bereich Personal einzusetzen, das keine Prüfung abgelegt, sondern die Qualifikation auf andere Weise nachgewiesen hat. Der Unterschied etwa zu Fahrlehrer/innen besteht eben darin, dass letztere einem/r Fahrschüler/in, der/die noch keine Lenkberechtigung besitzt, im öffentlichen Verkehr auf eine sichere Art und Weise (für den/die Kandidaten/in selbst und alle anderen Verkehrsteilnehmer/innen) die entsprechenden Fahrfertigkeiten vermitteln. Die Anforderungen an eine/n Instruktor/in sind in dieser Hinsicht als etwas geringer zu bewerten.

 

 

Zu den Fragen 3 und 4:

Ø      Wie überprüfen Sie, ob die gesetzlichen Vorgaben in den Kursen eingehalten werden?

Ø      Welche Konsequenzen zieht es nach sich, wenn die gesetzlichen Vorgaben nicht eingehalten werden?

 

Alle ermächtigten Stellen haben gemäß § 36 Abs. 1 Z1 lit. c FSG vom Landeshauptmann die Ermächtigung erhalten, die Stufen der Mehrphasenausbildung im Führerscheinregister einzutragen. Sind die Voraussetzungen für die Erteilung dieser Ermächtigung weggefallen oder werden die Aufgaben nicht vorschriftsgemäß durchgeführt, ist gemäß § 36 Abs. 4 FSG diese Ermächtigung zu widerrufen, was bedeutet, dass die Stelle faktisch keine Eintragungen im Führerscheinregister mehr vornehmen kann und damit von der weiteren Abhaltung von gültigen Kursen ausgeschlossen ist.

 

 

Zu den Fragen 5, 6 und 7:

Ø      Ist der Eindruck richtig, dass eine qualitativ hochwertige Ausbildung im Rahmen der zweiten Ausbildungsphase gemäß § 4a Abs. 6 FSG durch die mangelnde Überprüfung und Kontrolle der Instruktoren nicht gewährleistet ist?

Ø      Welche Maßnahmen werden Sie setzen, um eine Qualitätssteigerung der Kurse zu erreichen?

Ø      Welche Maßnahmen werden Sie setzen, um die Eignung der Instruktoren besser zu überprüfen?

 

Das Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie ist zur Zeit im Begriff, ein Projekt zu fördern, das sich mit Qualitätssicherung im Rahmen der Mehrphasenausbildung beschäftigt.

Im Zuge dessen soll eine Datenbank erstellt werden, die alle Fahrsicherheitszentren und die ausübenden Instruktor/innen erfasst und deren Tätigkeit dokumentiert. Mit diesen gewonnenen Informationen soll nachfolgend eine effektive Qualitätskontrolle der Kurse ermöglicht werden.

Zu Frage 8:

Ø      Warum werden Themen, wie Aquaplaning, das zu den Hauptunfallursachen in Österreich zählt, in den Kursen nicht behandelt?

 

Vorweg möchte ich festhalten, dass Aquaplaning nicht zu den Hauptunfallursachen in Österreich zählt.

Im Rahmen der Mehrphasenausbildung hat das Aquaplaning jedoch durchaus seinen Platz, einerseits im Rahmen der Perfektionsfahrten (Gefahrenvermeidungstraining) als auch im theoretischen Teil des Fahrsicherheitstrainings (Bremstechnik etc.). Praktische Übungen zu dem Thema scheitern aber daran, dass dafür ein hohes Ausmaß an technischer Ausstattung und sehr große räumliche Anforderungen an den Übungsplatz zu stellen sind, die nur von einzelnen Übungsplätzen in Österreich erfüllt werden. Würden solche Übungen zwingend vorgeschrieben, könnte eine bundesweite Versorgung mit entsprechend ausgestatteten Übungsplätzen nicht gewährleistet werden. 

 

 

Zu Frage 9:

Ø      Ist der Eindruck richtig, dass durch diese aufgezeigten Missstände das Unfallrisiko auf Österreichs Straßen massiv steigt?

 

Nein, denn die Mehrphasenausbildung hat zu einer merkbaren Unfallreduktion der Fahranfänger/innen geführt. Die Alleinunfälle der 18-jährigen männlichen Lenker hat sich um 34% und die der weiblichen Lenkerinnen um 13% reduziert.