3165/AB XXIV. GP

Eingelangt am 03.12.2009
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BM für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz

Anfragebeantwortung

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

(5-fach)

 

 

 

RUDOLF HUNDSTORFER

Bundesminister

 

Stubenring 1, 1010 Wien

Tel: +43 1 711 00 - 0

Fax:   +43 1 711 00 - 2156

rudolf.hundstorfer@bmask.gv.at

www.bmask.gv.at

DVR: 001 7001

 

Frau

Präsidentin des Nationalrates

Parlament

1010 Wien

 

 

 

GZ: BMASK-40001/0099-IV/9/2009

 

Wien,

 

 

Sehr geehrte Frau Präsidentin!

Ich beantworte die an mich gerichtete schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 3562/J der Abgeordneten Hofer und weiterer Abgeordneter wie folgt:

 

Fragen 1 bis 5:

 

Mit Stand Ende September 2009 nutzten 264 Personen das Angebot einer Förderung für persönliche Assistenz am Arbeitsplatz.

 

Die Voraussetzungen für das tatsächliche Erfordernis persönlicher Assistenz werden im Einzelfall – gegebenenfalls unter Einbeziehung medizinischer Sachverständiger – geprüft. Medizinische Daten darüber werden nicht aggregiert erhoben.

 

Nach den allgemeinen Grundsätzen des Datenschutzrechts dürfen personen­bezogene Daten auch von Behörden nur auf der Grundlage gesetzlicher Deckung und in jenem Ausmaß, wie es zur Erfüllung gesetzlicher Aufgaben erforderlich ist, verarbeitet werden. Daten über Behinderung sind jedenfalls als sensible Daten einzustufen. Aus diesen Gründen werden die gewünschten Daten nicht aggregiert erhoben, und das BMASK hat bei gleichbleibender Rechtslage auch keine Pläne, diese künftighin zu erheben.

 

Die MitarbeiterInnen des Bundessozialamts sind bei der Prüfung von Förder­ansuchen verpflichtet, die für betroffene Personen bestmögliche, aber auch – unter Wahrung hoher Qualität – kostengünstigste Gesamtlösung für die betroffene Person zu ermitteln. Kann bspw. ein automatisches Umblättergerät die berufliche Ein­gliederung einer Person verbessern, so kann dieses als Arbeitsbehelf im Sinne von § 6 Abs. 2 BEinstG gegebenenfalls gefördert werden.

 

Für das förderbare Ausmaß persönlicher Assistenz werden durch die Assistenz­konferenz unter Einbeziehung von Sachverständigen personenbezogene Assistenz­stundenkontingente nach objektiven Kriterien erarbeitet und dem Bundessozialamt als Entscheidungsvorschlag übermittelt. Die Förderbewilligung erfolgt dann für ein pauschaliertes zu erwartendes Durchschnittszeitkontingent, abgerechnet wird im tatsächlich erbrachten Ausmaß. Die konkreten Tätigkeiten der AssistentInnen umfassen dabei so verschiedene Bereiche wie Handreichungen bei der konkreten Arbeitsverrichtung oder pflegenahe Tätigkeiten wie Unterstützung bei der Verrichtung der Notdurft.

 

Es erschiene nicht zweckmäßig und auch nicht im Sinne umfassender beruflicher und gesellschaftlicher Eingliederung, einzelne durch technische Hilfen erbringbare Teilleistungen hier fiktiv herauszurechnen und Förderungen in diesem Ausmaß zu verkürzen.

 

Mit freundlichen Grüßen