4548/AB XXIV. GP

Eingelangt am 23.04.2010
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

BM für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz

Anfragebeantwortung

Sehr geehrte Frau Präsidentin!

Ich beantworte die an mich gerichtete schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 4592/J der Abgeordneten Kickl u.a. wie folgt:

Mir geht es darum, dass Menschen, die Weiterbildung und Qualifizierung benötigen, ungeachtet ihrer Herkunft gefördert werden, und dadurch bessere Arbeitsmarktchancen vorfinden. Die Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhalts ist eine Voraussetzung, um Arbeitssuchenden die Teilnahme an Weiterbildung und Qualifizierung zu ermöglichen. Deutschkurse dienen genauso wie generell Weiterbildungen und Qualifizierungen dazu, aus LeistungsempfängerInnen Beitragszahlerlnnen zu machen.

Ich erlaube mir außerdem darauf hinzuweisen, dass ein wesentlicher Teil der Personen ohne österreichische Staatsbürgerschaft während der Regierungsbeteiligung der FPÖ zuwanderte.

Frage 1:

Die AMS Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhalts (DLU) wird vom haushaltsrechtlichen Ansatz 1/20116 bedeckt.

Frage 2 und 3:

Gemäß § 35 Abs.3 Arbeitsmarktservicegesetz sind alle BezieherInnen einer Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes kranken- und unfallversichert. In der Pensionsversicherung gilt die Zeit des Bezugs von Beihilfen zur Deckung des Lebensunterhaltes wie der Bezug von Arbeitslosengeld oder Notstandsbeihilfe als Ersatzzeit für Personen, die bis zum 31.12.1954 geboren sind und als Beitragszeit für Personen, die nach dem 31.12.1954 geboren sind. Gemäß § 123 ASVG haben die Angehörigen von BezieherInnen einer Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes unter bestimmten Voraussetzungen auch Anspruch auf Leistungen der Krankenversicherung.


Frage 4:

Im Jahr 2009 wurde vom Arbeitsmarktservice für die Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhalts ein Betrag von insgesamt 82.861.150,- ausbezahlt. Davon wurden nach den aktuell vorliegenden Informationen nachweislich 21.920.083,- für Personen mit nicht-österreichischer Staatsbürgerschaft aufgewendet.

Frage 5:

Siehe Tabelle DLU und Nationalitaten.xls" im Anhang.

Frage 6:

Da es ja das Ziel der Kursmaßnahmen ist, dass die deutsche Sprache erlernt werden soll, ist davon auszugehen, dass die TeilnehmerInnen am Ende der Maßnahmen (und zu diesem Zeitpunkt wird die Teilnahmezufriedenheit abgefragt) so weit der deutschen Sprache mächtig sind, dass sie die Fragen verstehen und damit auch beantworten können. Zur Sicherheit stehen aber generell allen KursteilnehmerInnen die Fragebögen in englischer, französischer, kroatischer, serbischer, türkischer, spanischer, rumänischer, russischer und ungarischer Übersetzung zur Verfügung. Jede Person kann frei wählen, in welcher Sprache sie den Fragebogen ausfüllen möchte.

Frage 7 und 8:

Die Auszahlung der Beihilfe erfolgt grundsätzlich monatlich in Nachhinein. Bei tageweisem unentschuldigtem Fernbleiben (ohne dass der Erfolg der Maßnahme vereitelt wird) wird jeweils für diese Tage die Beihilfe eingestellt. Wird der Erfolg der Maßnahme durch Verschulden des Förderungswerbers bzw. der Förderungswerberin vereitelt, werden entsprechende Schritte gemäß §10 AIVG mit der möglichen Konsequenz des Verlusts des Leistungsanspruchs eingeleitet.

Frage 9:

Nein.