4570/AB XXIV. GP

Eingelangt am 23.04.2010
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Bundeskanzler

Anfragebeantwortung

 

An die

Präsidentin des Nationalrats

MagBarbara PRAMMER

Parlament

1017     W i e n

 

GZ: BKA-353.110/0060-I/4/2010

Wien, am 21. April 2010

 

 

 

 

Sehr geehrte Frau Präsidentin!

 

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat Mag. Haider, Kolleginnen und Kollegen haben am 24. März 2010 unter der Nr. 4932/J an mich eine schriftliche parlamentarische Anfra­ge betreffend Zahlungsmoral des Bundeskanzleramts gerichtet.

 

Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:

 

Zu den Fragen 1 bis 9:

Ø Welche Haltung nimmt das Bundeskanzleramt zur „Zahlungsmoral“ des Bundes insgesamt ein?

Ø Wie ist diese Haltung des Bundeskanzleramtes insbesondere im Hinblick auf die Stärkung der heimischen Wirtschaft im Zeichen der internationalen Konjunkturent­wicklung zu bewerten?

Ø Gibt es Vorgaben der Bundesregierung an die einzelnen Bundesministerien für die Begleichung von Schulden gegenüber privaten Unternehmen und Einzelperso­nen?

Ø Wenn nein, warum nicht?

Ø Wenn ja, welche?

Ø Wird das Bundeskanzleramt solche Vorgaben einbringen?

Ø Gibt es Vorgaben der Bundesregierung an die nachgelagerten Dienststellen und ausgegliederten Unternehmungen des Bundes für die Begleichung von Schulden gegenüber privaten Unternehmen und Einzelpersonen?

Ø Wenn nein, warum nicht?

Ø Wenn ja, welche?

 

Entsprechend der mir vorliegenden Informationen gehe ich grundsätzlich davon aus, dass alle Vertreter des Bundes, egal ob Bundeskanzler, Bundesminister, Bundesregierung oder andere Organe, sämtliche den Bund treffenden Verpflichtungen, seien sie gesetzlicher oder vertraglicher Art, einhalten. Dazu zählt auch, dass der Bund Zahlungsverpflichtungen, die ihn aufgrund eines Vertrages treffen, vereinbarungsgemäß erfüllt.

 

Über die allgemeinen zivilrechtlichen Regelungen hinaus gilt für Organe des Bundes noch Folgendes:

 

Der VII. Abschnitt des BHG 1986 regelt bundeseinheitlich die Behandlung der Begleichung von Schulden und Forderungen des Bundes. So ist zB in § 67 Abs 3 BHG 1986 und weiterführend in § 26 Abs 3 BHV 2009 normiert, dass das zuständige Organ unverzüglich Anordnungen zu erteilen hat, sobald der dem Geschäftsfall zu Grunde liegende Sachverhalt feststeht. Diese Bestimmungen unterliegen weiters der Kontrolle der mit der Buchhaltung betrauten Organe, die im Zuge der Nachprüfung gemäß den Bestimmungen des § 105 Abs 4 Z 4 BHV 2009 die rechtzeitige Erlassung von Anordnungen zu prüfen haben.

 

Darüber hinaus sieht die zwischen der Republik Österreich, dem Bundesministerium für Finanzen und der Buchhaltungsagentur im Jahr 2004 geschlossene Rahmenvereinbarung Service Levels vor, nach denen die Zahlung einer elektronisch erfassten Anordnung innerhalb von 3 Arbeitstagen zu erfolgen hat.

 

Zusammenfassend kann also gesagt werden, dass die gesetzlichen Regelungen betreffend die Zahlung von Schulden so konzipiert sind, dass eine rasche Abwicklung des Gebarungsvollzuges gewährleistet ist. Da jedoch gemäß § 38 (1) BHV 2009 Zahlungen nur nach Maßgabe ihrer Fälligkeit geleistet werden dürfen, kann es in Einzelfällen auch vorkommen, dass die Bezahlung von Rechnungen nicht sofort erfolgt.

 

Mit freundlichen Grüßen