4587/AB XXIV. GP

Eingelangt am 23.04.2010
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BM für Justiz

Anfragebeantwortung

 

DIE  BUNDESMINISTERIN
           FÜR  JUSTIZ

BMJ-Pr7000/0057-Pr 1/2010

 

An die

                                      Frau Präsidentin des Nationalrates

                                                                                                                           W i e n

 

zur Zahl 4590/J-NR/2010

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat Mag. Ewald Stadler, Kolleginnen und Kollegen haben an mich eine schriftliche Anfrage betreffend „des Verfahrens rund um die „Zukunft Steiermark Privatstiftung““ gerichtet.

Ich beantworte diese Anfrage wie folgt:

Zu 1 und 3:

Ich verweise auf die zu 2418/AB XXIV. GP erfolgte Beantwortung der Fragen 2, 4, 9 und 11 der schriftlichen Anfrage zur Zahl 2350/J-NR/2009.

Zu 2 und 7:

Die Strafsache befindet sich noch im Stadium offener Ermittlungen. Da das Ermittlungsverfahren gemäß § 12 StPO nicht öffentlich ist, muss ich von einer weitergehenden Beantwortung dieser Fragen Abstand nehmen, weil ansonsten einerseits Rechte der Verfahrensbeteiligten verletzt und andererseits die Ermittlungen gefährdet werden könnten.

Zu 4 bis 6:

Da das Ermittlungsverfahren gemäß § 12 StPO nicht öffentlich ist, muss ich von einer konkreten Beantwortung dieser Fragen Abstand nehmen. Generell weise ich jedoch darauf hin, dass das Finanzstrafgesetz (FinStrG) ein verwaltungsbehördliches und ein gerichtliches Finanzstrafverfahren vorsieht, wobei bei der Verfolgung des Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 1 FinStrG zur Abgrenzung gemäß § 53 Abs. 1 lit. b FinStrG die Höhe des strafbestimmenden Wertbetrages maßgeblich ist.

Zur Feststellung des strafbestimmenden Wertbetrages ist es beim Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung erforderlich, zuvor alle zu einer Steuerpflicht führenden Sachverhalte, deren abgaberechtliche Auswirkungen in den einzelnen Fällen, die Frage, – ob und inwieweit – eine Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht verletzt wurde und schließlich nicht zuletzt der subjektive Tatbestand zu ermitteln. Erst danach kann der für die Zuständigkeit maßgebliche Betrag festgestellt werden, wobei ergänzend darauf hinzuweisen ist, dass die Abgrenzung der Zuständigkeit zwischen den gerichtlich und der finanzstrafbehördlich zu ahndenden Finanzvergehen nicht nur nach unterschiedlichen Wertgrenzen, sondern auch nach dem Vorsatzgrad (§§ 33, 34 FinStrG) erfolgt. Zu glauben, dass in Finanzstrafsachen die Zuständigkeitsfrage auch in Fällen, in denen der mutmaßliche strafbestimmende Wertbetrag in der Nähe der Zuständigkeitsgrenze liegt, schon stets zu Verfahrensbeginn geklärt werden kann, berücksichtigt nicht die Systematik des Finanzstrafgesetzes. Die hinreichend konkrete Ermittlung der Höhe des strafbestimmenden Wertbetrages kann daher – je nach Sachlage – durchaus umfangreiche Erhebungen erfordern. Sollte die Staatsanwaltschaft – nach Vorliegen einer ausreichenden Sachverhaltsgrundlage – davon überzeugt sein, dass die Gerichte zur Ahndung einer Tat als Finanzvergehen nicht zuständig sind (§ 53 FinStrG), so hat sie die Entscheidung des Gerichts über die Zuständigkeit einzuholen (§ 202 Abs. 1 FinStrG). Lehnt das Gericht die Zuständigkeit rechtskräftig ab, so hat die Finanzstrafbehörde das Finanzstrafverfahren fortzusetzen (§ 53 Abs. 5 FinStrG).


Zu 8 und 9:

Nach den mir vorliegenden Berichten der Anklagebehörden wurde das Ermittlungsverfahren in keiner Weise beeinflusst.

 

. April 2010

 

 

(Mag. Claudia Bandion-Ortner)