4602/AB XXIV. GP

Eingelangt am 23.04.2010
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BM für Justiz

Anfragebeantwortung

 

 

DIE  BUNDESMINISTERIN
           FÜR  JUSTIZ

BMJ-Pr7000/0047-Pr 1/2010

 

An die

                                      Frau Präsidentin des Nationalrates

                                                                                                                           W i e n

 

zur Zahl 4537/J-NR/2010

 

Der Abgeordnete zum Nationalrat Harald Vilimsky und weitere Abgeordnete haben an mich eine schriftliche Anfrage betreffend „Ausschreibung von Stellen in der Vollzugsdirektion“ gerichtet.

Ich beantworte diese Anfrage wie folgt:

Zu 1:

Der Einrichtung und Bewertung des Arbeitsplatzes des Leiters/der Leiterin der Abteilung für Rechtsangelegenheiten, Projektmanagement und Öffentlichkeitsarbeit in der Vollzugsdirektion hat der Ministerrat mit Beschluss vom 22. Dezember 2009 im Rahmen der 1. Personalanpassung 2010 zugestimmt. Mit dieser Zustimmung wurde die vom Bundeskanzleramt festgelegte Bewertung des Arbeitsplatzes nach der  Funktionsgruppe 5 der Verwendungsgruppe A 1 wirksam. Im Hinblick darauf kann dieser Arbeitsplatz nur mit Bediensteten besetzt werden, die die Ernennungserfordernisse für die Verwendungsgruppe A 1 aufweisen.

Zu 2:

Bei der mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 2007 erfolgten Einrichtung der Vollzugsdirektion hat das Bundeskanzleramt zugestimmt, dass die in der Vollzugsdirektion eingerichteten Leitungs- und Stellvertreterfunktionen jeweils auch mit ihren Pendantbewertungen ausgeschrieben werden können. Demzufolge konnten sich sowohl Bedienstete des Allgemeinen Verwaltungsdienstes als auch Bedienstete des Exekutivdienstes für die ausgeschriebenen Funktionen bewerben. Mittlerweile hat das Bundeskanzleramt seine Zustimmung zurückgenommen, weshalb die in Rede stehende Funktion nur mehr mit Bediensteten besetzt werden kann, die die Ernennungserfordernisse für die Verwendungsgruppe A 1 aufweisen.

Zu 3 bis 6:

Im Hinblick auf die vom Bundeskanzleramt festgelegte Zuordnung und Bewertung des Arbeitsplatzes zur Funktionsgruppe 5 der Verwendungsgruppe A1 kann dieser Arbeitsplatz – ungeachtet dessen, ob die Aufgaben auch von einem auf Grund seiner Fachkenntnisse befähigten Bediensteten des Exekutivdienstes wahrgenommen werden könnten – nur mehr mit einem Bediensteten besetzt werden, der die Ernennungserfordernisse für die Verwendungsgruppe A 1 aufweist.

Zu 7:

Dieser Arbeitsplatz wurde im Rahmen der Besoldungsreform der Funktionsgruppe 3 der Verwendungsgruppe A 1 zugeordnet. Dementsprechend kann dieser Arbeitsplatz nur mehr mit einem Bediensteten besetzt werden, der auch die Ernennungserfordernisse der Verwendungsgruppe A 1 erfüllt.

Die bei der Einrichtung der Vollzugsdirektion bestehende Zustimmung des Bundeskanzleramtes, diesen Arbeitsplatz auch mit Bediensteten, die die Ernennungserfordernisse nach E 1 aufweisen, besetzen zu können, hat das Bundeskanzleramt mittlerweile zurückgezogen.

Zu 8:

Der Einrichtung und Bewertung dieses Arbeitsplatzes hat der Ministerrat mit Beschluss vom 22. Dezember 2009 im Rahmen der 1. Personalanpassung 2010 zugestimmt. Mit dieser Zustimmung wurde die vom Bundeskanzleramt festgelegte Bewertung des Arbeitsplatzes nach der  Funktionsgruppe 5 der Verwendungsgruppe A 1 wirksam. Im Hinblick darauf kann dieser Arbeitsplatz nur mit Bediensteten besetzt werden, die die Ernennungserfordernisse für die Verwendungsgruppe A 1 aufweisen.

. März 2010

 

(Mag. Claudia Bandion-Ortner)