4620/AB XXIV. GP

Eingelangt am 23.04.2010
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BM für Gesundheit

Anfragebeantwortung

 

 

 

                                                                                                                        Alois Stöger diplô

                                                                                                                        Bundesminister

 

Frau

Präsidentin des Nationalrates

Maga. Barbara Prammer

Parlament

1017 Wien

 

 

 

GZ: BMG-11001/0058-I/5/2010

Wien, am  23. April 2010

 

 

 

Sehr geehrte Frau Präsidentin!

 

Ich beantworte die an mich gerichtete schriftliche parlamentarische

Anfrage Nr. 4695/J der Abgeordneten Pirklhuber, Freundinnen und Freunde nach den mir vorliegenden Informationen wie folgt:

 

Frage 1:

Am 27.10. 2009 erfolgte die Meldung der AGES über ein gehäuftes, bundesländerübergreifendes Auftreten von humanen Listeriosefällen mit identem PFGETyp (fünf Erkrankte) an die Geschäftsstelle der Bundeskommission für Zoonosen (BKZoon).


Listerien sind seit etwa 50 Jahren als möglicher Erreger von lebensmittelbedingten Krankheitsausbrüchen beim Menschen bekannt. Es wird laufend jeder Einzelfall beim Menschen überwacht und routinemäßig versucht, allfällige Infektionsquellen durch Lebensmittel zu erkennen. Aufgrund der langen Inkubationszeit von bis zu 70 Tagen bleibt die Mehrzahl der Fälle unaufgeklärt.

 

Frage 2:

Seit wann der Produktionsbetrieb über positive Proben Bescheid wusste, ist der steirischen Lebensmittelaufsichtsbehörde nicht bekannt; derartiges ist derzeit im Auftrag der Staatsanwaltschaft Gegenstand kriminalpolizeilicher Erhebungen.

 

Im Jahr 2008 wurden von der steirischen Lebensmittelaufsicht im Betrieb 6 Proben entnommen, wovon eine beanstandet wurde (allerdings wegen eines Verstoßes gegen die Lebensmittelkennzeichnungsverordnung 1993).

 

Im Jahr 2009 wurden 2 amtliche Proben von Waren des Produzenten auf Einzelhandelsstufe untersucht - beide waren nicht zu beanstanden.

 

Frage 3:

Die Produktion und Auslieferung der Ware wurde vom Herstellerbetrieb am 19.1. gestoppt (einen Tag nach der zweiten amtlichen Probeziehung im Betrieb; Probenziehungen erfolgten am 13.1. und 18.1.). Seither ist die Produktion und Auslieferung von Käse-Produkten eingestellt.

 

Das In-Verkehr-Bringen der inkriminierten Produkte wurde durch mündliche Maßnahmensetzung durch die Lebensmittelaufsicht Steiermark (22.1.) und in Folge auch mit schriftlichem Bescheid (25.1.) untersagt.

 

Die öffentliche Warnung des Unternehmens erfolgte am 23.1. Diese wurde noch am selben Tag auch auf der AGES-Homepage veröffentlicht und in den Medien z.B. am selben Tag im ZIB-News-Flash wiedergegeben.

 

Der Unternehmer ist verpflichtet, alle seine Abnehmer vom Rückruf bzw. den Gründen für den Rückruf zu informieren, diese müssen wiederum ihre jeweiligen Kunden informieren oder haften – im Falle einer Unterlassung - selbst für Schäden (Prinzip der Stufenverantwortung). So soll sichergestellt werden, dass alle Produkte aus dem Markt entfernt werden bzw. der Handel seine Kunden über den Rückruf von Produkten aufgrund einer „Gesundheitsschädlichkeit“ informiert.

 

Dem BMG wurde von der Lebensmittelaufsicht Steiermark mitgeteilt, dass diese (als dafür zuständige Behörde) gemäß § 42 LMSVG am 25. 1. sämtliche Bundesländer von den durch die Lebensmittelaufsicht Steiermark getroffenen Maßnahmen und den Gründen für diese Maßnahmen informiert hat, um zu gewährleisten, dass österreichweit Nachschau gehalten wird, dass sich keines der betroffenen Produkte mehr am Markt befindet. Die entsprechenden amtlichen Gutachten der AGES über eine „Gesundheitsschädlichkeit“ der Produkte wurden dabei mitgeschickt.

Im LMSVG ist derzeit festgelegt, dass das betroffene Bundesland die anderen betroffenen Bundesländer informieren muss. Genauere Bestimmungen dazu existieren derzeit nicht. Einer Verlagerung dieser Aufgabe / Verantwortung auf die AGES haben die Länder bisher nicht zugestimmt. In einer Novelle des LMSVG, die am 21. April 2010 vom Nationalrat beschlossen wurde, ist nun vorgesehen, dass die AGES alle Länder informiert. Die AGES setzt die RASFF-Meldung ab (EU-Schnellwarnsystem – Information der Europäischen Kommission und der zuständigen Behörden der anderen Mitgliedsstaaten über behördliche Maßnahmen, die ein Mitgliedsstaat eingeleitet hat) und hat somit alle relevanten Informationen. Die Neuregelung hinsichtlich der Information der Länder bedarf zum Inkrafttreten auch der Zustimmung der Länder.

 

Nach Hinweisen von Konsument/inn/en, die dem BMG am 19. Februar zugingen, dass angeblich vom Rückruf betroffener Käse noch im Verkehr wäre, wurden vom BMG am 19. Februar alle Länder schriftlich per Email davon informiert und angewiesen, umgehend Nachschau zu halten. Laut den Berichten der Bundesländer wurde kein Käse der betroffenen Firma am Markt vorgefunden.

 

Entsprechend den rechtlichen Vorgaben des Artikel 19 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 wurde - neben der Information der Öffentlichkeit - die Ware vom Lebensmittelunternehmer vom Markt zurückgerufen. Die zuständige Behörde (Lebensmittelaufsicht Steiermark) wurde vom Lebensmittelunternehmer darüber informiert. Die Einhaltung der Maßnahmen wurde von der Lebensmittelaufsicht Steiermark überprüft.

 

Frage 4:

Amtliche Beprobungen der zurückgesendeten Waren erfolgten nicht.

Sämtliche zurückgeholten Produkte sowie die gesamten Lagerbestände wurden im Auftrag der Firma Prolactal von der Firma Fernwärme Wien GmbH, 1090 Wien, unschädlich beseitigt.

 

Die Testung der am 13.1. und 18.1. im Betrieb amtlich gezogenen Proben ergaben in einem Teil der Proben listerien-positive Ergebnisse (< 10 KBE/g). Der festgestellte Listeriensubtyp entsprach jenem, der in den Isolaten der Erkrankten des abgeklärten Ausbruchs festgestellt wurde.

 

Frage 5:

Wie bereits zu Frage 3 kurz angeführt, erfolgt gemäß den rechtlichen Vorgaben des Art. 19 Verordnung (EG) Nr. 178/2002 die Information der Öffentlichkeit zum Schutz der Konsumentinnen und Konsumenten durch den Lebensmittelunternehmer. Diese Information hat die lebensmittelrelevanten Angaben, wie Angaben zur Identifizierung des Lebensmittels und Gefahr zu enthalten. Eine Information über Todesfälle erfolgt auf Basis dieser Bestimmung nicht.


Frage 6:

Wie bereits zu Frage 3 ausgeführt, ist die Produktion eingestellt, das In-Verkehr-Bringen der Produkte untersagt; im Betrieb wurden u. a. unter Beiziehung von Sachverständigen der Veterinärmedizinischen Universität Wien Stufenkontrollen zur Ursachenabklärung durchgeführt. Ein Ergebnis dieser Kontrollen liegt mir bis dato nicht vor. Vom Unternehmen wurde mitgeteilt, dass die Produktion von Quargel nicht mehr aufgenommen wird.

 

Grundsätzlich dienen der Risikominimierung die jährlich durch den Proben- und Revisionsplan risikobasiert festgelegten Überprüfungen von Lebensmittelunternehmen und insbesondere im Hinblick auf lebensmittelbedingte Erkrankungen auch die in der Novelle zum LMSVG , beschlossen vom Nationalrat am 21.4., neu vorgesehene Verpflichtung für Lebensmittellabors, die für Unternehmen im Rahmen deren Eigenkontrollen tätig sind, bei Feststellung von Erregern, die meldepflichtige lebensmittelbedingte Erkrankungen auslösen, entsprechende Isolate an das jeweils zuständige nationale Referenzlabor zu übermitteln.

 

Fragen 7 bis 9:

In der nachstehenden Aufstellung sind Sauermilchkäse wie Quargel mit umfasst:

Jahr

Probenanzahl

List. monocyt. nicht nachweisb.

List. monocyt. >1<100 KBE/g

List. monocyt > 100 KBE/g

Beanstandungen

 

2007

524*

524

0

0

0

2008

714**

709

2

3

3

2009

307***

305

1

1

1

 

*Bei 39 der 524 Proben wurde bei der statistischen Erfassung keine Unterscheidung zwischen Frisch- und Weichkäse bzw. Schnitt- und Hartkäse getroffen. Es ist jedoch anzunehmen, dass es sich bei den 39 Proben überwiegend um Frisch- und Weichkäse handelt.

** Bei 54 der 714 Proben wurde bei der statistischen Erfassung keine Unterscheidung zwischen Frisch- und Weichkäse bzw. Schnitt- und Hartkäse getroffen. Es ist jedoch anzunehmen, dass es sich bei den 54 Proben überwiegend um Frisch- und Weichkäse handelt.

*** Bei 39 der 307 Proben wurde bei der statistischen Erfassung keine Unterscheidung zwischen Frisch- und Weichkäse bzw. Schnitt- und Hartkäse getroffen. Es ist jedoch anzunehmen, dass es sich bei den 39 Proben überwiegend um Frisch- und Weichkäse handelt.