4633/AB XXIV. GP

Eingelangt am 23.04.2010
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BM für Finanzen

Anfragebeantwortung

 

 

 

Frau Präsidentin

des Nationalrates

Mag. Barbara Prammer                                                         Wien, am      April 2010

Parlament

1017 Wien                                                                GZ: BMF-310205/0051-I/4/2010

 

 

 

 

Sehr geehrte Frau Präsidentin!

 

 

Auf die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 4677/J vom 25. Februar 2010 der Abgeordneten Rupert Doppler, Kolleginnen und Kollegen beehre ich mich Folgendes mitzuteilen:

 

Zu 1. und 2.:

Auf Basis der vorliegenden Daten ist es nicht möglich, aus dem Aufkommen an Umsatzsteuer jenen Anteil zu berechnen, der aus den so genannten „Zahlscheingebühren“ stammt. Es wird daher um Verständnis dafür ersucht, dass hierzu keine Angaben gemacht werden können.

 

Generell ist betreffend die in der Einleitung der vorliegenden Anfrage angesprochenen Telekommunikationsdienstleistungen Folgendes anzumerken: Gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 UStG 1994 unterliegen alle Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens erbringt, der Umsatzsteuer. Etwas anderes gilt nur dann, wenn § 6 UStG 1994 eine bestimmte Leistung ausdrücklich von der Umsatzsteuer befreit. Da das Umsatzsteuergesetz für Telekommunikationsdienstleistungen keine ausdrückliche Steuerbefreiung vorsieht, ist für diese grundsätzlich Umsatzsteuer in Rechnung zu stellen. Da die „Erlagscheingebühr“ als unselbständige Nebenleistung zur Telekommunikations-dienstleistung deren umsatzsteuerliches Schicksal teilt, ist auch für diese Umsatzsteuer zu verrechnen.

 

Zu 3. und 4. sowie 10. bis 13.:

Diese Fragen fallen nicht in den Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Finanzen.

 

Zu 5. bis 9. sowie 14.:

Im Zahlungsverkehr der Finanzämter wird keine Zahlscheingebühr eingehoben. Darüber hinaus besteht auch im Verfahren der Abgabeneinhebung und -verrechnung keine Möglichkeit, eine derartige Gebühr zu verrechnen.

 

 

Mit freundlichen Grüßen

 

 

Josef Pröll eh.