4634/AB XXIV. GP

Eingelangt am 23.04.2010
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BM für Landesverteidigung und Sport

Anfragebeantwortung

MAG. NORBERT DARABOS

BUNDESMINISTER FÜR LANDESVERTEIDIGUNG UND SPORT

S91143/18-PMVD/2010                                                                                            23. April 2010

Frau
Präsidentin des Nationalrates

Parlament

1017 Wien

Die Abgeordneten zum Nationalrat Huber, Kolleginnen und Kollegen haben am 24. Februar 2010 unter der Nr. 4567/J an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend "Förderung des Neubaues der Eishalle Lienz" gerichtet. Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:

Zu 1:

Die Homepage www.sportministerium.at wird durch die jeweils zuständigen Abteilungen der Sektion Sport laufend aktualisiert und wurde hinsichtlich der Einarbeitung der Budget­zahlen aus dem Jahre 2009 mit Ende März 2010 vollständig aktualisiert.


Zu 2 bis 12:

Angelegenheiten des Sports sind nach Artikel 15 B-VG in Gesetzgebung und Vollziehung in der Kompetenz der Bundesländer. Der Bund hat nach dem Bundes-Sportförderungs­gesetz die Möglichkeit, Vorhaben unter bestimmten Voraussetzungen ohne Rechtsanspruch zu fördern. Die wesentliche Bedingung für die Förderungswürdigkeit eines Vorhabens nach den Bestimmungen des Bundes-Sportförderungsgesetzes 2005 ist, dass das Vorhaben gesamtösterreichische und internationale Bedeutung hat.

Die in der Anfrage dargestellten Maßnahmen konnten unter diese gesetzlichen Bestimmungen subsumiert werden.

Zu 13:

Nein

Zu 14 und 15:

Entfällt

Zu 16:

Da dies keinen Gegenstand der Vollziehung des Bundesministeriums für Landesverteidigung und Sport darstellt, wird von einer Beantwortung Abstand genommen.

Zu 17 bis 29 (ohne 22 und 25):

Ich verweise nochmals darauf, dass Angelegenheiten des Sports nach Artikel 15 B-VG in Gesetzgebung und Vollziehung in der Kompetenz der Bundesländer sind. Der Bund hat nach dem Bundes-Sportförderungs­gesetz die Möglichkeit, Vorhaben unter bestimmten Voraussetzungen ohne Rechtsanspruch zu fördern. Die wesentliche Bedingung für die Förderungswürdigkeit eines Vorhabens nach den Bestimmungen des Bundes-Sportförderungsgesetzes 2005 ist, dass das Vorhaben gesamtösterreichische und internationale Bedeutung hat.