4648/AB XXIV. GP

Eingelangt am 23.04.2010
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BM für Verkehr, Innovation und Technologie

Anfragebeantwortung

GZ. BMVIT-10.000/0010-I/PR3/2010    

DVR:0000175

 
 

 

 


An die

Präsidentin des Nationalrats

Mag.a  Barbara PRAMMER

Parlament

1017    W i e n

 

 


Wien, am     . April 2010

 

Sehr geehrte Frau Präsidentin!

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat Köfer, Kollegen und Kolleginnen haben am 24. Februar 2010 unter der Nr. 4551/J an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend ÖBB-Kundenbefragung gerichtet.

 

Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:

 

Zu den Fragen 1 bis 6:

Gemäß Art. 52 Abs. 2 B-VG besteht ein Interpellationsrecht des Nationalrates nach Art. 52 Abs. 1 B-VG hinsichtlich aller Unternehmungen, für die der Rechnungshof (nach Art. 126b Abs. 2 B-VG) ein Prüfungsrecht hat. In inhaltlicher Hinsicht kann sich dieses Interpellationsrecht allerdings „nur auf die Rechte des Bundes (z.B. Anteilsrechte in der Hauptversammlung einer Aktiengesellschaft) und die Ingerenzmöglichkeiten seiner Organe beziehen, nicht jedoch auf die Tätigkeit der Organe der juristischen Person, die von den Eigentümervertretern bestellt wurden.“ (AB 1142 BlgNR 18. GP, 4 f).


Diese Fragen haben nicht die Rechte des Bundes und die Ingerenzmöglichkeiten seiner Organe, sondern die Geschäftsführung dieser Organe zum Inhalt und betreffen damit keinen Gegenstand der Vollziehung im Sinne des Art. 52 Abs. 2 B-VG.