4666/AB XXIV. GP

Eingelangt am 26.04.2010
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BM für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz

Anfragebeantwortung

 

 

 

 

 

 

 

 

 

(5-fach)

 

 

 

RUDOLF HUNDSTORFER

Bundesminister

 

Stubenring 1, 1010 Wien

Tel: +43 1 711 00 - 0

Fax:   +43 1 711 00 - 2156

rudolf.hundstorfer@bmask.gv.at

www.bmask.gv.at

DVR: 001 7001

 

Frau

Präsidentin des Nationalrates

Parlament

1010 Wien

 

 

GZ: BMASK-40001/0023-IV/7/2010

 

Wien,

 

 

Sehr geehrte Frau Präsidentin!

 

Ich beantworte die an mich gerichtete schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 4876/J der Abgeordneten Helene Jarmer, Freundinnen und Freunde wie folgt:

 

Frage 1:

In der folgenden Aufstellung findet sich eine Übersicht über die Erfüllung der Beschäftigungspflicht nach dem Behinderteneinstellungsgesetz durch die Länder im Kalenderjahr 2008.

 

Erklärung der Abkürzungen:

 

DN-PFLZL         Summe der DienstnehmerInnen, die für die Pflichtzahl relevant sind

PFLZL                ermittelte Pflichtzahl

BES PFST         besetzte Pflichtstellen (begünstigte Behinderte und doppelt an-rechenbare Behinderte)

Erfüllung              (Nicht)Erfüllung der Beschäftigungspflicht

Erfüllung %         Erfüllung der Beschäftigungspflicht - (Über-)Erfüllung bzw. Nichterfüllung in Prozentsätzen

 

Vorhandene Berechnungswerte

 

 

Anzahl DN

PFLZ

BES PFST

Erfüllung

Erfüllung %

Wien

83.677

3.347

3.459

+112

+3,3%

Niederösterreich

48.895

1.955

1.827

-128

-6,5%

Burgenland

6.075

243

286

+43

+17,7%

Oberösterreich

32.709

1.308

1.809

+501

+38,3%

Salzburg

12.502

500

400

-100

-20,0%

Tirol

17.468

698

339

-359

-51,4%

Vorarlberg

9.008

360

195

-165

-45,8%

Steiermark

33.134

1.325

2.323

+998

+75,3%

Kärnten

16.764

670

1.042

+372

+55,5%

 

Frage 2:

Für die Überprüfung der Beschäftigungspflicht beziehungsweise die Berechnung der Ausgleichstaxe nach den Vorschriften des Behinderteneinstellungsgesetzes ist das Geschlecht der beschäftigten begünstigten Behinderten ohne Bedeutung, sodass die Anzahl der weiblichen bzw. männlichen beschäftigten Menschen mit Behinderungen nicht gesondert erfasst wird. Es ist mit vertretbarem Aufwand nicht möglich, in der zu Verfügung stehendenden Zeit diesbezügliche Daten zu eruieren.

 

Frage 3:

Den Tätigkeitsbereichen beziehungsweise Funktionen der beschäftigtigten begünstigten Behinderten kommt bei der Vollziehung des Behinderteneinstellungs­gesetzes keinerlei Bedeutung zu. Aus diesem Grund werden keine diesbezüglichen Aufzeichnungen geführt.

 

Fragen 4 bis 6:

Zur Beschäftigungspflicht nach dem Behinderteneinstellungsgesetz möchte ich grundsätzlich anmerken, dass die Vorschreibung der Ausgleichstaxe für die DienstgeberInnen, die ihrer Beschäftigungspflicht nicht oder nicht vollständig nachkommen, jeweils im Nachhinein für das vorangegangene Kalenderjahr erfolgt.

 

Die Überprüfung der Erfüllung der Beschäftigungspflicht kann deshalb erst im Verlauf des jeweils nächsten Jahres vorgenommen werden, da die Berechnung der Ausgleichstaxe gesicherte und verlässliche Daten über die bei einem/r Dienstgeber/in in einem bestimmten Kalenderjahr beschäftigten DienstnehmerInnen voraussetzt. Valide Daten liegen demnach zum jetzigen Zeitpunkt nur für das Jahr 2008 vor.

 

Mit freundlichen Grüßen