4667/AB XXIV. GP
Eingelangt am 26.04.2010
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BM für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz
Anfragebeantwortung
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(5-fach) |
RUDOLF HUNDSTORFER Bundesminister
Stubenring 1, 1010 Wien Tel: +43 1 711 00 - 0 Fax: +43 1 711 00 - 2156 rudolf.hundstorfer@bmask.gv.at www.bmask.gv.at DVR: 001 7001 |
Frau Präsidentin des Nationalrates Parlament 1010 Wien |
GZ: BMASK-40001/0027-IV/7/2010 |
Wien, |
Sehr geehrte Frau Präsidentin!
Ich beantworte die an mich gerichtete schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 4878/J der Abgeordneten Helene Jarmer, Freundinnen und Freunde wie folgt:
Frage 1:
Eine eingehende rechtliche Prüfung hat ergeben, dass Daten betreffend die Erfüllung der Beschäftigungspflicht durch rein privatrechtlich organisierte DienstgeberInnen, auf die dem Bund keine Einflussnahme zusteht, personenbezogene (sensible) Daten im Sinne der Vorschriften des österreichischen Datenschutzrechts darstellen. Meiner Ansicht nach kommt mir daher keine Berechtigung zur Weitergabe dieser Daten die Kreditinstitute betreffend zu.
In der folgenden Aufstellung findet sich eine Übersicht über die Erfüllung der Beschäftigungspflicht nach dem Behinderteneinstellungsgesetz durch den Österreichischen Rundfunk im Kalenderjahr 2008.
Erklärung der Abkürzungen:
DN-PFLZL Summe der DienstnehmerInnen, die für die Pflichtzahl relevant sind
PFLZL ermittelte Pflichtzahl
BES PFST besetzte Pflichtstellen (begünstigte Behinderte und doppelt anrechenbare Behinderte)
Erfüllung (Nicht)Erfüllung der Beschäftigungspflicht
Erfüllung % Erfüllung der Beschäftigungspflicht - (Über-)Erfüllung bzw. Nichterfüllung in Prozentsätzen
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DN-PFLZL |
PFLZL |
BES PFST |
Erfüllung |
Erfüllung % |
ORF |
4.164 |
166 |
169 |
+3 |
+1,8% |
Frage 2:
Für die Überprüfung der Beschäftigungspflicht bzw. die Berechnung der Ausgleichstaxe nach den Vorschriften des Behinderteneinstellungsgesetzes ist das Geschlecht der beschäftigten begünstigten Behinderten ohne Bedeutung, sodass die Anzahl der weiblichen bzw. männlichen beschäftigten Menschen mit Behinderungen nicht gesondert erfasst wird. Es ist mit vertretbarem Aufwand nicht möglich, in der zu Verfügung stehenden Zeit diesbezügliche Daten zu eruieren.
Frage 3:
Den Tätigkeitsbereichen bzw. Funktionen der beschäftigtigten begünstigten Behinderten kommt bei der Vollziehung des Behinderteneinstellungsgesetzes keinerlei Bedeutung zu. Aus diesem Grund werden keine diesbezüglichen Aufzeichnungen geführt.
Fragen 4 bis 6:
Zur Beschäftigungspflicht nach dem Behinderteneinstellungsgesetz möchte ich grundsätzlich anmerken, dass die Vorschreibung der Ausgleichstaxe für die DienstgeberInnen, die ihrer Beschäftigungspflicht nicht oder nicht vollständig nachkommen, jeweils im Nachhinein für das vorangegangene Kalenderjahr erfolgt.
Die Überprüfung der Erfüllung der Beschäftigungspflicht kann deshalb erst im Verlauf des jeweils nächsten Jahres vorgenommen werden, da die Berechnung der Ausgleichstaxe gesicherte und verlässliche Daten über die bei einem/r Dienstgeber/in in einem bestimmten Kalenderjahr beschäftigten DienstnehmerInnen voraussetzt. Valide Daten liegen demnach zum jetzigen Zeitpunkt nur für das Jahr 2008 vor.
Mit freundlichen Grüßen