4683/AB XXIV. GP

Eingelangt am 28.04.2010
Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind möglich.

BM für Gesundheit

Anfragebeantwortung

 

 

 

 

 

Frau

Präsidentin des Nationalrates

Maga. Barbara Prammer

Parlament

1017 Wien

Alois Stöger diplô

Bundesminister

 

 

Wien, am 27. April 2010

GZ: BMG-11001/0062-I/5/2010

 

 

Sehr geehrte Frau Präsidentin!

 

Ich beantworte die an mich gerichtete schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 4765/J der Abgeordneten Kunasek, Dr. Belakowitsch-Jenewein und weiterer Abgeordneter nach den mir vorliegenden Informationen wie folgt:

 

Frage 1:

Nach Information der Wiener Gebietskrankenkasse betrug ihr Reinvermögen am 31.12.2008 minus 594.468.292 Euro und am 31.12.2009 voraussichtlich (Stand: 02/2010) minus 571.566.306 Euro.

 

Fragen 2 bis 6:

Zur gegenständlichen Problematik hat die Wiener Gebietskrankenkasse berichtet, dass zwischen dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger und der Republik Österreich, vertreten durch das Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport als Rechtsträger des Heeresfachambulatoriums Wien - Stammersdorf, seit 5. März 2002 ein Rahmenvertrag über ambulante Untersuchungen und Behandlungen besteht.


Anspruchsberechtigt sind:

-        Beamte des Dienst- und Ruhestandes des Bundesministeriums für Landesverteidigung und der Heeresverwaltung

-         Vertragsbedienstete und pensionierte Vertragsbedienstete des Bundesministeriums für Landesverteidigung und der Heeresverwaltung

-        Militärattachés und das ihnen zugeteilte Personal und Angehörige der Exekutive

 

Die einzigen der WGKK bekannten Probleme mit dem Heeresspital sind verrechnungstechnischer Natur. Diese gründen sich auf das Verständnis der WGKK in der Auslegung des § 349 a ASVG, ausschließlich eine elektronische Abrechnung zu akzeptieren. Andere Krankenversicherungsträger vertreten einen modifizierten Standpunkt. Da beide Auffassungen sich im Rahmen des Gesetzestextes vertreten lassen, ist ein Tätigwerden meines Ressorts als Aufsichtsbehörde nicht möglich. Dies wäre in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches von Selbstverwaltungs-körpern erst bei Gesetzwidrigkeit zulässig.

 

Frage 7:

Die Krankenversicherungsträger sind unabhängige Körperschaften öffentlichen Rechts, die ihre Beziehungen zu ihren Vertragspartner (gemeinsam mit dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger) selbständig gestalten. Die Vorgangsweise der WGKK entspricht dem Gesetz (siehe Fragen 2 bis 6). Ich verfüge daher über keine Möglichkeit, in die bestehende Problematik einzugreifen.

 

Fragen 8 bis 11:

Da das Bundesministerium für Gesundheit aufgrund seines Zuständigkeitsbereiches keinen Kontakt zum Heeresspital hat, verweise ich auf die Beantwortung dieser Fragen durch den zuständigen Bundesminister.