4694/AB XXIV. GP
Eingelangt am 29.04.2010
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BM für Landesverteidigung und Sport
Anfragebeantwortung
MAG. NORBERT DARABOS
BUNDESMINISTER FÜR LANDESVERTEIDIGUNG UND SPORT
S91143/33-PMVD/2010 29. April 2010
Frau
Präsidentin des Nationalrates
Parlament
1017 Wien
Die Abgeordneten zum Nationalrat Kunasek, Kolleginnen und Kollegen haben am 2. März 2010 unter der Nr. 4767/J an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend "Entlohnung von Milizsoldaten bei der Luftraumsicherungsoperation ‚DÄDALUS’ 2009 und 2010" gerichtet. Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:
Zu 1 und 4:
Im Jahr 2009 nahmen 42 und 2010 20 Wehrpflichtige des Milizstandes an der genannten Luftraumsicherungsoperation teil.
Zu 2, 3, 5 und 6:
Da kein Einsatz nach § 2 Abs. 1 lit. a bis c Wehrgesetz 2001 vorlag, waren die rechtlichen Voraussetzungen sowohl für das erhöhte Monatsgeld als auch für die Hälfte der Einsatzprämie nicht gegeben.
Zu 7 und 8:
Die genannten Personen wurden als Stabsmitglieder, Verbindungsoffiziere, Notärzte, Feuerleitoffiziere, Militärpiloten sowie in Unteroffiziers- und Chargenfunktionen eingesetzt.
Zu 9 und 10:
Nein.
Zu 11:
Im Fall einer Dienstbeschädigung oder des Todes sind Sozialleistungen sowohl für den Geschädigten (wie etwa Rehabilitation und Beschädigtenrente) als auch für dessen Hinterbliebene (wie Sterbegeld und Hinterbliebenenrente) im Heeresversorgungsgesetz vorgesehen. Darüber hinaus besteht eine besondere Hilfeleistung auf Grund des Wachebediensteten-Hilfeleistungsgesetzes i.V.m. der Kundmachung der Auslobung des Bundesministers für Landesverteidigung und Sport (BGBl. II Nr. 48/2009) für Soldaten, die im Flugdienst eingesetzt werden, sowie für Soldaten und Angehörige der Heeresverwaltung, die im Rahmen der allgemeinen Einsatzvorbereitung mit einem Militärluftfahrzeug befördert werden, oder für deren Hinterbliebene.
Zu 12:
Das Tätigwerden militärischer Organe im Rahmen der „militärischen Luftraumüberwachung“ während der in Rede stehenden Luftraumsicherungsoperation fand ausschließlich im Rahmen der „allgemeinen Einsatzvorbereitung“ nach § 2 Abs. 3 WG 2001 statt. Es erfolgte weder eine Verfügung eines „Einsatzes zur militärischen Landesverteidigung“ nach Art. 80 Abs. 2 B‑VG i.V.m. § 56 Z 1 WG 2001, noch eine Anforderung der Sicherheitsbehörden nach § 2 Abs. 5 WG 2001 zu einem „Assistenzeinsatz“.
Zu 13:
Hierzu verweise ich auf meine Ausführungen in Beantwortung der parlamentarischen Anfrage Nr. 265/J (Nr. 347/AB).