4694/AB XXIV. GP

Eingelangt am 29.04.2010
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BM für Landesverteidigung und Sport

Anfragebeantwortung

 


MAG. NORBERT DARABOS

BUNDESMINISTER FÜR LANDESVERTEIDIGUNG UND SPORT

S91143/33-PMVD/2010                                                                                             29. April 2010

Frau
Präsidentin des Nationalrates

Parlament

1017 Wien

Die Abgeordneten zum Nationalrat Kunasek, Kolleginnen und Kollegen haben am 2. März 2010 unter der Nr. 4767/J an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend "Entlohnung von Milizsoldaten bei der Luftraumsicherungsoperation ‚DÄDALUS’ 2009 und 2010" gerichtet. Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:

Zu 1 und 4:

Im Jahr 2009 nahmen 42 und 2010 20 Wehrpflichtige des Milizstandes an der genannten Luftraumsicherungsoperation teil.


Zu 2, 3, 5 und 6:

Da kein Einsatz nach § 2 Abs. 1 lit. a bis c Wehrgesetz 2001 vorlag, waren die rechtlichen Voraussetzungen sowohl für das erhöhte Monatsgeld als auch für die Hälfte der Einsatz­prämie nicht gegeben.

Zu 7 und 8:

Die genannten Personen wurden als Stabsmitglieder, Verbindungsoffiziere, Notärzte, Feuer­leitoffiziere, Militärpiloten sowie in Unteroffiziers- und Chargenfunktionen eingesetzt.

Zu 9 und 10:

Nein.

Zu 11:

Im Fall einer Dienstbeschädigung oder des Todes sind Sozialleistungen sowohl für den Geschädigten (wie etwa Rehabilitation und Beschädigtenrente) als auch für dessen Hinter­bliebene (wie Sterbegeld und Hinterbliebenenrente) im Heeresversorgungsgesetz vorgesehen. Darüber hinaus besteht eine besondere Hilfeleistung auf Grund des Wachebediensteten-Hilfeleistungsgesetzes i.V.m. der Kundmachung der Auslobung des Bundesministers für Landesverteidigung und Sport (BGBl. II Nr. 48/2009) für Soldaten, die im Flugdienst einge­setzt werden, sowie für Soldaten und Angehörige der Heeresverwaltung, die im Rahmen der allgemeinen Einsatzvorbereitung mit einem Militärluftfahrzeug befördert werden, oder für deren Hinterbliebene.

Zu 12:

Das Tätigwerden militärischer Organe im Rahmen der „militärischen Luftraumüber­wachung“ während der in Rede stehenden Luftraumsicherungsoperation fand ausschließlich im Rahmen der „allgemeinen Einsatzvorbereitung“ nach § 2 Abs. 3 WG 2001 statt. Es erfolgte weder eine Verfügung eines „Einsatzes zur militärischen Landesverteidigung“ nach Art. 80 Abs. 2 B‑VG i.V.m. § 56 Z 1 WG 2001, noch eine Anforderung der Sicherheits­behörden nach § 2 Abs. 5 WG 2001 zu einem „Assistenzeinsatz“.

Zu 13:

Hierzu verweise ich auf meine Ausführungen in Beantwortung der parlamentarischen Anfrage Nr. 265/J (Nr. 347/AB).