4702/AB XXIV. GP

Eingelangt am 30.04.2010
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BM für Finanzen

Anfragebeantwortung

 

 

Frau Präsidentin

des Nationalrates

Mag. Barbara Prammer                                                            Wien, am    April 2010

Parlament

1017 Wien                                                                GZ: BMF-310205/0061-I/4/2010

 

 

 

 

 

 

Sehr geehrte Frau Präsidentin!

 

 

Auf die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 4759/J vom 2. März 2010 der Abgeordneten Lutz Weinzinger, Kolleginnen und Kollegen beehre ich mich Folgendes mitzuteilen:

 

Zu 1.:

Diese Frage stand in Österreich nie zur Diskussion.

 

Zu 2.:

Für die Weiterleitung solcher Informationen bildet die Richtlinie des Rates vom 19. Dezember 1977 über die Amtshilfe zwischen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten im Bereich der direkten Steuern und der Steuern auf Versicherungsprämien, 77/799/EWG (Amtshilferichtlinie), die Rechtsgrundlage auf Unionsebene. In Österreich wurde die Amtshilferichtlinie mit dem EG-Amtshilfegesetz (BGBl. 1994/657) umgesetzt. Die Amtshilferichtlinie sieht in Art. 4 Abs. 1 unter anderem vor, dass Auskünfte ohne vorheriges Ersuchen an die zuständige Behörde eines anderen Mitgliedstaats erteilt werden sollen, wenn Gründe für die Vermutung einer Steuerverkürzung in dem anderen Mitgliedstaat vorliegen.


Zu 3.:

In der Richtlinie im Bereich der Besteuerung der Zinserträge, 2003/48/EG (Zinsrichtlinie), ist in Art. 10 Abs. 2 geregelt, wann der Übergangszeitraum für die Quellensteuer-Mitglied-staaten endet und diese ebenfalls zum automatischen Informationsaustausch übergehen müssen.

Für das Ende des Übergangszeitraums müssen zwei Voraussetzungen erfüllt sein:

 

  1. Der Rat muss einstimmig Unionsabkommen mit der Schweiz, mit Liechtenstein, San Marino, Monaco und Andorra beschließen. In diesen Abkommen müssen sich diese europäischen Drittstaaten zu einer Auskunftserteilung auf Anfrage hinsichtlich der in der Richtlinie definierten Zinszahlungen im Sinne des OECD-Musterabkommens zum Informationsaustausch in Steuersachen vom 18. April 2002 (OECD-Muster-abkommen) verpflichten.
  2. Der Rat muss einstimmig zur Auffassung gelangen, dass die Vereinigten Staaten von Amerika sich hinsichtlich der in der Zinsrichtlinie definierten Zinszahlungen zur Auskunftserteilung auf Anfrage im Sinne des OECD-Musterabkommens verpflichtet haben.

 

Der 2008 von der Kommission vorgelegte Entwurf zur Änderung der Zinsrichtlinie betrifft andere Bereiche (beispielsweise Ausdehnung des Zinsbegriffs, Einschränkung von Umgehungsmöglichkeiten durch Drittstaatskonstruktionen). Der Übergang der Quellensteuer-Mitgliedstaaten zum automatischen Informationsaustausch ist aber nicht Gegenstand der Richtlinienänderung.

 

Weder für die USA noch für die europäischen Drittstaaten besteht eine Verpflichtung zum Übergang auf einen automatischen Informationsaustausch. Der OECD-Standard betreffend Transparenz und Amtshilfe, der unter dem Druck der G 20 auf breitester Basis umgesetzt wurde, umfasst nur den Informationsaustausch auf Anfrage, keineswegs aber einen automatischen Informationsaustausch. Dieses Prinzip wurde von der Mehrzahl der Steueroasen im Rahmen bilateraler Verträge akzeptiert.

 

Zu 4.:

Auf die bisherigen Entwicklungen in diesem Bereich wurde mit der Vorlage des mittlerweile beschlossenen Amtshilfedurchführungsgesetzes reagiert. Dieses Gesetz sieht die Verpflichtung für Kreditinstitute vor, auf Grund eines ausländischen Auskunftsamtshilfe-ersuchens auf der Basis eines dem OECD-Standard entsprechenden Doppelbesteuerungs-abkommens oder eines anderen die Amtshilfe regelnden Abkommens die erbetenen Auskünfte zu erteilen. Ist diese Voraussetzung nicht erfüllt, besteht für die Kreditinstitute auch keine Verpflichtung zur Auskunftsleistung. Das Gesetz sieht ferner ein Rechtsschutz-verfahren zu Gunsten des Bankkunden vor. Auf Ersuchen können die für die Erteilung der Auskunft maßgeblichen Voraussetzungen bescheidmäßig festgestellt werden. Dieser Bescheid kann bei den Höchstgerichten angefochten werden.

 

Ansonsten ist § 38 BWG, der die Ausnahmen vom Bankgeheimnis regelt und der bekanntlich nur durch eine verfassungsrechtlich gesicherte Zweidrittelmehrheit novelliert werden kann, unverändert. Eine Änderung des § 38 BWG ist derzeit auch nicht geplant.

 

 

Mit freundlichen Grüßen

 

 

Josef Pröll eh.