4708/AB XXIV. GP

Eingelangt am 30.04.2010
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BM für Unterricht, Kunst und Kultur

Anfragebeantwortung

 

Bundesministerium für

Unterricht, Kunst und Kultur

 

 

 

Frau

Präsidentin des Nationalrates

Mag. Barbara Prammer

Parlament

1017 Wien

 

Geschäftszahl:

BMUKK-10.000/0064-III/4a/2010

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Wien, 29. April 2010

 

 

Die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 4801/J-NR/2010 betreffend Bestellung eines/einer Landesschulinspektors / -inspektorin für allgemeinbildende Pflichtschulen laut Ausschreibung des Landesschulrates in Vorarlberg, Zahl 800000.11/0050-LSR/2009, die die Abg. Dr. Harald Walser, Kolleginnen und Kollegen am 9. März 2010 an mich richteten, wird wie folgt beantwortet:

 

Zu Fragen 1 bis 3 sowie 5:

Bei den gegenständlichen die Besetzung der Planstelle einer Landesschulinspektorin bzw. eines Landesschulinspektors betreffenden Fragestellungen handelt es sich um ein offenes Verfahren, bei welcher die/der bestgeeignete Bewerberin/Bewerber bzw. bei gleicher Eignung zwischen einer Bewerberin und einem Bewerber der Bewerberin der Vorrang zukommt. Da der gegenständliche Prüfungsvorgang über den vom Kollegium des Landesschulrates für Vorarlberg erstatteten Dreiervorschlag noch nicht abgeschlossen ist und die Ernennung letztlich dem Herrn Bundespräsidenten zukommt, kann zu einzelnen Details des Auswahlverfahrens sowie zum Ausgang des Verfahrens inhaltlich keine Stellungnahme abgegeben werden.

 

Zu Frage 4:

Im Sinne der bestmöglichen Förderung und Ausbildung der Schülerinnen und Schüler unterliegen die Qualität der Schulen und die Professionalität des von den Lehrkräften geleisteten Unterrichtes einer laufenden Evaluierung und Prüfung nach Möglichkeiten einer Optimierung.

Die Aufgaben der Schulaufsicht sind in der allgemeinen Weisung gemäß § 18 Abs. 3 Bundes-Schulaufsichtsgesetz (Rundschreiben Nr. 64/1999) näher festgelegt. Die diesem Anforderungs­profil bestmöglich entsprechenden Bewerberinnen und Bewerber um eine Schulaufsichts­funktion haben sich bisher als für ihre neue Aufgabe hervorragend qualifiziert erwiesen und waren jederzeit geeignet, ihre Arbeitsschwerpunkte gemäß den aktuellen Bedürfnissen auszurichten.

 

Zu Frage 6:

Die in § 11c Bundes-Gleichbehandlungsgesetz vorgesehene Bevorzugung gleich qualifizierter Frauen gegenüber einem vergleichbaren männlichen Mitbewerber wurde durch die 2. Dienstrechts-Novelle 2009, BGBl. I Nr. 153/2009, mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 2010 von 40 auf 45% des Anteils der Frauen an der Gesamtzahl der dauernden Beschäftigten in der betreffenden Verwendung im Wirkungsbereich der jeweiligen Dienstbehörde erhöht. Eine neuerliche Erhöhung dieser bisher auf den Anteil der berufstätigen Frauen am Arbeitsmarkt abstellenden Förderquote ist der Gesetzgebung vorbehalten.

 

Zu Frage 7:

Ein wesentliches Instrumentarium der Frauenförderung im Schulbereich ist der Frauen­förderungsplan des Bundesministeriums für Unterricht, Kunst und Kultur BGBl. II Nr. 76/2009. Dieser sieht folgende besondere Fördermaßnahmen zur Steigerung des Frauenanteils vor: Maßnahmen der Aus- und Weiterbildung, Laufbahn- und Karriereplanung, Besetzung von Leitungspositionen, Informationen über flexible Arbeitszeitgestaltung, Teilzeitbeschäftigung und Führungsverantwortung und Vertretung von Frauen in Kommissionen und Beiräten.

 

Außerdem ist die Vorsitzende der Arbeitsgruppe für Gleichbehandlungsfragen im Bundes­ministerium für Unterricht, Kunst und Kultur in Dienstrechtsverfahren eingebunden: Ernennungs- oder Bestellungsakten sind vor der Besetzung von Funktionen im Bereich der nachgeordneten Dienststellen der Vorsitzenden der Arbeitsgruppe für Gleichbehandlungsfragen zur Stellung­nahme zu übermitteln.

 

Weiters stehen neben den Mitgliedern der Arbeitsgruppe für Gleichbehandlungsfragen Frauen im Schulbereich ein bundesweites Netzwerk an ca. 120 Frauenbeauftragten zur Beratung und Unterstützung zur Verfügung.

 

Zu Frage 8:

Die Erstattung der Dreiervorschläge seitens der Kollegien der Landesschulräte und die Auswahl unter den vorgeschlagenen Personen durch die Bundesministerin sind in der Bundesverfassung geregelt.

 

Die Kollegien der Landesschulräte bzw. des Stadtschulrats für Wien haben die gesetzliche Verpflichtung die drei bestgeeignetsten Bewerberinnen und Bewerber in den Dreiervorschlag für die Besetzung der ausgeschriebenen Planstellen aufzunehmen und den Dreiervorschlag zu begründen.

 

 

Die Bundesministerin:

 

Dr. Claudia Schmied eh.